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Die Einberufung des oder der Genussscheine zur Ein
lösung erfolgt durch eingeschriebene Briefe, an die im Ge
sellschaftsbuche eingetragenen Inhaber und durch Bekannt
machung in den Gesehschaftsblättern mit Anberaumung
einer bestimmten, mindestens dreiwöchentlichen Präsen
tationsfrist.
Mit Ende eines Jahres, nach Ablauf der Präsentations
frist erlischt jeder Anspruch auf Vergütung und jedes
Recht aus den bis dahin nicht präsentierten Genussscheinen,
welche wertlos werden; die Coupons und Talons werden
bereits mit der Publikation der Einberufung ungültig.
§ 26. 5. Verbleibt hernach noch ein Überschuss, so sind:
a) 2 /ä desselben unter die berechtigten Inhaber der Ge
nussscheine gemäss § 10 zur Verteilung zu bringen;
b) die andern 7 / 9 stehen zur Verfügung der General
versammlung, welche insbesondere auch nach § 10
die volle oder teilweise Verwendung zur Einlösung
von Genussscheinen oder die volle oder teilweise
Zurückstellung zu solchen Zwecken beschliessen kann.
Insofern jedoch die Generalversammlung die Verwen
dung zur Zahlung einer weiteren Dividende beschliessen
würde, partizipieren die Genussscheine an der zur Ver
teilung kommenden Summe in der Weise, dass die Genuss
scheine mit je 1000 Mark in Rechnung kommen.
Winter, 1. c., 5 ff.
31. Portland-Zement-Werke Höxter-Godelheim A.-G.
Um die Betriebsmittel zu verstärken und um eine
elektrische Kraftzentrale zur Ausnutzung der den Werken
gehörenden Wasserwerke zu errichten, genehmigte die
Generalversammlung vom 10. Juni 1903 folgende Anträge:
Es werden bis zu 1200 Gewinnanteilscheine über je
400 Mark ausgegeben. Diejenigen Aktien, auf welche Ge
winnanteilscheine gezogen werden, erhalten den Charakter
als Vorzugsaktien. Die Gewinnanteilscheine werden vom
Tage der Zahlung an aus dem Reingewinn nach Dotierung