Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

159 
Die Einberufung des oder der Genussscheine zur Ein 
lösung erfolgt durch eingeschriebene Briefe, an die im Ge 
sellschaftsbuche eingetragenen Inhaber und durch Bekannt 
machung in den Gesehschaftsblättern mit Anberaumung 
einer bestimmten, mindestens dreiwöchentlichen Präsen 
tationsfrist. 
Mit Ende eines Jahres, nach Ablauf der Präsentations 
frist erlischt jeder Anspruch auf Vergütung und jedes 
Recht aus den bis dahin nicht präsentierten Genussscheinen, 
welche wertlos werden; die Coupons und Talons werden 
bereits mit der Publikation der Einberufung ungültig. 
§ 26. 5. Verbleibt hernach noch ein Überschuss, so sind: 
a) 2 /ä desselben unter die berechtigten Inhaber der Ge 
nussscheine gemäss § 10 zur Verteilung zu bringen; 
b) die andern 7 / 9 stehen zur Verfügung der General 
versammlung, welche insbesondere auch nach § 10 
die volle oder teilweise Verwendung zur Einlösung 
von Genussscheinen oder die volle oder teilweise 
Zurückstellung zu solchen Zwecken beschliessen kann. 
Insofern jedoch die Generalversammlung die Verwen 
dung zur Zahlung einer weiteren Dividende beschliessen 
würde, partizipieren die Genussscheine an der zur Ver 
teilung kommenden Summe in der Weise, dass die Genuss 
scheine mit je 1000 Mark in Rechnung kommen. 
Winter, 1. c., 5 ff. 
31. Portland-Zement-Werke Höxter-Godelheim A.-G. 
Um die Betriebsmittel zu verstärken und um eine 
elektrische Kraftzentrale zur Ausnutzung der den Werken 
gehörenden Wasserwerke zu errichten, genehmigte die 
Generalversammlung vom 10. Juni 1903 folgende Anträge: 
Es werden bis zu 1200 Gewinnanteilscheine über je 
400 Mark ausgegeben. Diejenigen Aktien, auf welche Ge 
winnanteilscheine gezogen werden, erhalten den Charakter 
als Vorzugsaktien. Die Gewinnanteilscheine werden vom 
Tage der Zahlung an aus dem Reingewinn nach Dotierung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.