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starker Hand die ersten Geschicke der werdenden Gesell 
schaft leiteten; stehen sie derselben nicht viel näher als 
irgend ein anderer, der am Schalter einer beliebigen Bank 
einige Aktien gezeichnet hat. Das gute Gedeihen derselben 
liegt ihnen viel mehr als allen andern am Herzen; denn 
nur in diesem Falle können sie auf Belohnung ihrer Mühen 
und Dienste hoffen; sie sind somit auch am Verluste be 
teiligt; kurzum «ils sont dans l’affaire». Wer das Risiko 
und die Gefahr teilt, ist Teilhaber. Ein solcher kann in 
der Aktiengesellschaft nur ein Aktionär sein 1 ). 
Dem Einwand, dass die Genussscheininhaber mit keiner 
Einlage am Gesellschaftskapital beteiligt seien, wird ent 
gegengehalten: Eine Beteiligung mit Geld sei nicht un 
bedingt erforderlich, sie könne auch aus andern Werten 
bestehen; es wäre unangebracht, die Dienste eines Mannes, 
der seine Zeit, seine Erfahrung, sein Können geopfert hat, 
nicht als eine Art von Einlage wenigstens zu betrachten 2 ). 
Einige Autoren geben . zu, dass die Genussscheininhaber 
mit keiner Einlage am Gesellschaftskapital beteiligt sind. 
Eine solche Beteiligung sei aber gar nicht notwendig; 
dabei wird auf die Genussaktien hingewiesen, die zwar 
Anteil am Reingewinn, aber nicht am Grundkapital haben 3 ) 
und trotzdem richtige Aktien sind. 
Es wird ferner auf die Gefahr aufmerksam gemacht, 
welche darin liegt, dass die Genussscheine nicht unter die 
einschränkenden Bestimmungen der Aktiengesetzgebung 
fallen, wenn ihnen die Aktiennatur abgesprochen wird, 
was allen Missbräuchen Tür und Tor öffnet 4 ). 
b Lecouturier, Traitö, Nr. 14. 
J ) Rien n’interdit d’effectuer dans une societö un simple apport 
en l’industrie et de le remunerer par l’attribution d’actions. Personne 
ne conteste aujourd’hui que les choses les plus diverses faisent l’objet 
d’un apport (argent, biens en nature, credit commercial). Planiol, 
Traite de droit civil, 3 Nr. 1952, cit. bei Demenais, 1. c., 25. 
*) Lecouturier, Traitd, Nrn. 45 und 25. 
4 ) Thaller, Rev. crit. 1881, 535 ff.
	        
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