Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Das  spätere  Recht  hat  die  römische  Sozietät  erweitert.
Schon  das  gemeine  Recht  anerkennt  die  Gesellschaft  mit
idealem  Zweck,  es  hat  damit  die  gesamte  vertragsmässige
Gemeinschaft  über  die  Sphäre  des  Vermögensrechtes  hinausgehoben ­
  1 ).  Später  wurde  noch  zum  römischen  Sozietätsbegriff
  der  Begriff  der  Genossenschaft  hinzugefügt,  den
aber  das  BGB  abgelehnt  hat  und  sich  unter  Überwindung
dieser  Mittelstufe  wieder  den  einfachen  und  klaren  Rechtsformen, ­
  welche  die  überlegene  Technik  des  römischen
Rechtes  überliefert  hat:  den  beiden  Begriffen  der  Gesellschaft ­
  und  der  juristischen  Person,  zugewandt 2 ).
In  der  Gesellschaft  sitzen  die  Genossen  auf  Gedeihen
und  Verderben  zusammen.  Günstiger  wie  ungünstiger  Ausgang ­
  wird  in  der  Regel  in  gleicher  Weise  getragen.  Die
Genossen,  welche  Geld  eingelegt  haben,  haben  den  Vorteil, ­
  dass  sie  vor  jeder  Gewinnverteilung  ihre  Einlage  ungeschmälert ­
  zurückerhalten,  während  Dienste  ä  fonds  perdu
geleistet  sind;  der  Genosse  aber,  der  solche  leistet,  verliert
nur  diese.  «Die  regelmässig  gleiche  Verteilung  von  Licht
und  Schatten  unter  den  Gesellschaftern,  das  vertragsmässige
Hinstreben  nach  einem  gemeinschaftlichen  Ziele  oder  nach
einem  Erfolg,  der  allen  sociis  gleichmässig  zugute  kommen
soll,  macht  die  Gesellschaft  in  den  Augen  vieler  zum  partiarischen ­
  Rechtsgeschäft  par  excellence,  so  dass  von
altersher  die  Auffassung  verbreitet  war,  es  liege  in  Fällen,
in  denen  mehrere  sich  in  der  Art  zusammentun,  dass  der
Erfolg  oder  gewisse  Vorteile  ihres  Zusammenwirkens  unter
ihnen  verteilt  werden  sollen,  regelmässig  eine  Gesellschaft
vor.  Dass  diese  Auffassung  eine  irrige,  rein  äusserliche
ist,  erhellt  aus  den  erwähnten  Voraussetzungen  des  Sozietätsvertrages, ­
  die  häufig  fehlen,  wo  das  besprochene
Zusammemvirken  mit  Gewinnverteilung  tatsächlich  besteht.
Es  gibt  also  partiarische  Geschäfte,  auf  welche  der  So') ­

  Crome,  1.  c.,  13.
2 )  1.  c.,  15.
            
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