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Das spätere Recht hat die römische Sozietät erweitert.
Schon das gemeine Recht anerkennt die Gesellschaft mit
idealem Zweck, es hat damit die gesamte vertragsmässige
Gemeinschaft über die Sphäre des Vermögensrechtes hinausgehoben
1 ). Später wurde noch zum römischen Sozietätsbegriff
der Begriff der Genossenschaft hinzugefügt, den
aber das BGB abgelehnt hat und sich unter Überwindung
dieser Mittelstufe wieder den einfachen und klaren Rechtsformen,
welche die überlegene Technik des römischen
Rechtes überliefert hat: den beiden Begriffen der Gesellschaft
und der juristischen Person, zugewandt 2 ).
In der Gesellschaft sitzen die Genossen auf Gedeihen
und Verderben zusammen. Günstiger wie ungünstiger Ausgang
wird in der Regel in gleicher Weise getragen. Die
Genossen, welche Geld eingelegt haben, haben den Vorteil,
dass sie vor jeder Gewinnverteilung ihre Einlage ungeschmälert
zurückerhalten, während Dienste ä fonds perdu
geleistet sind; der Genosse aber, der solche leistet, verliert
nur diese. «Die regelmässig gleiche Verteilung von Licht
und Schatten unter den Gesellschaftern, das vertragsmässige
Hinstreben nach einem gemeinschaftlichen Ziele oder nach
einem Erfolg, der allen sociis gleichmässig zugute kommen
soll, macht die Gesellschaft in den Augen vieler zum partiarischen
Rechtsgeschäft par excellence, so dass von
altersher die Auffassung verbreitet war, es liege in Fällen,
in denen mehrere sich in der Art zusammentun, dass der
Erfolg oder gewisse Vorteile ihres Zusammenwirkens unter
ihnen verteilt werden sollen, regelmässig eine Gesellschaft
vor. Dass diese Auffassung eine irrige, rein äusserliche
ist, erhellt aus den erwähnten Voraussetzungen des Sozietätsvertrages,
die häufig fehlen, wo das besprochene
Zusammemvirken mit Gewinnverteilung tatsächlich besteht.
Es gibt also partiarische Geschäfte, auf welche der So')
Crome, 1. c., 13.
2 ) 1. c., 15.