Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

30 
Richtiger Ansicht nach liegt hier gar keine Teilung' 
des Aktienrechtes vor 1 ), wenn auch zugegeben werden 
muss, dass die Schaffung von Genussscheinen «zu Aktien» 
wirtschaftlich auf eine Teilung der Vermögensbezüge, die 
in der Regel der Aktie allein zustehen, herausläuft. 
Durch den Beschluss der Gesellschaft, Genussscheine 
auszugeben, wird das Dividendenrecht an und für sich 
nicht betroffen, wenn z. B. einzelne Kategorien von Aktien 
eine Vorzugsdividende zu beziehen haben, so wird dieses 
Recht durch den fraglichen Beschluss in keiner Weise 
alteriert, die Verfügung betrifft nur den Reingewinn und 
nicht das Dividendenrecht der Aktionäre. Diese beiden 
sind nicht identisch, denn sonst würde jede Rückstellung 
von Reingewinn, jede Änderung der auf die Verteilung 
des Gewinnes hinzielenden Bestimmungen der Statuten, 
nach welchen etwa Verwaltungsrat oder Angestellte er 
höhte Tantiemen erhalten sollen, eine Beeinträchtigung, 
eine Teilung dieses Dividendenrechtes in sich schliessen, 
denn die Dividende wird dadurch vermindert. Das Divi 
dendenrecht ist so wenig ein absolutes Recht auf den Rein 
gewinn als der Aktionär ein solches auf das Vermögen 
der Gesellschaft geltend machen kann. Alle Genussrechte 
beruhen einzig auf einem selbständigen Versprechen obli 
gatorischer Natur. Es können somit auch die Genussscheine 
«zu Aktien» nichts anderes verbriefen als bedingte Forde 
rungsrechte auf den Reingewinn einer Aktiengesellschaft. 
§ 
Gesetzgebung und Rechtsprechung. 
Das schweizerische Obligationenrecht enthält so wenig, 
wie das deutsche HGB, eine gesetzliche Regelung der Genuss- 
J ) Ortmann, 1. c., 38. Winter, 1. c., 37. Fuhrmann, 1. c., 50. Es 
liegt auch keine erlaubte Teilung vor, wie OLG Hamburg (zitiert 
bei Holdheim 1902, 111) annimmt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.