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Richtiger Ansicht nach liegt hier gar keine Teilung'
des Aktienrechtes vor 1 ), wenn auch zugegeben werden
muss, dass die Schaffung von Genussscheinen «zu Aktien»
wirtschaftlich auf eine Teilung der Vermögensbezüge, die
in der Regel der Aktie allein zustehen, herausläuft.
Durch den Beschluss der Gesellschaft, Genussscheine
auszugeben, wird das Dividendenrecht an und für sich
nicht betroffen, wenn z. B. einzelne Kategorien von Aktien
eine Vorzugsdividende zu beziehen haben, so wird dieses
Recht durch den fraglichen Beschluss in keiner Weise
alteriert, die Verfügung betrifft nur den Reingewinn und
nicht das Dividendenrecht der Aktionäre. Diese beiden
sind nicht identisch, denn sonst würde jede Rückstellung
von Reingewinn, jede Änderung der auf die Verteilung
des Gewinnes hinzielenden Bestimmungen der Statuten,
nach welchen etwa Verwaltungsrat oder Angestellte er
höhte Tantiemen erhalten sollen, eine Beeinträchtigung,
eine Teilung dieses Dividendenrechtes in sich schliessen,
denn die Dividende wird dadurch vermindert. Das Divi
dendenrecht ist so wenig ein absolutes Recht auf den Rein
gewinn als der Aktionär ein solches auf das Vermögen
der Gesellschaft geltend machen kann. Alle Genussrechte
beruhen einzig auf einem selbständigen Versprechen obli
gatorischer Natur. Es können somit auch die Genussscheine
«zu Aktien» nichts anderes verbriefen als bedingte Forde
rungsrechte auf den Reingewinn einer Aktiengesellschaft.
§
Gesetzgebung und Rechtsprechung.
Das schweizerische Obligationenrecht enthält so wenig,
wie das deutsche HGB, eine gesetzliche Regelung der Genuss-
J ) Ortmann, 1. c., 38. Winter, 1. c., 37. Fuhrmann, 1. c., 50. Es
liegt auch keine erlaubte Teilung vor, wie OLG Hamburg (zitiert
bei Holdheim 1902, 111) annimmt.