Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Richtiger  Ansicht  nach  liegt  hier  gar  keine  Teilung'
des  Aktienrechtes  vor 1 ),  wenn  auch  zugegeben  werden
muss,  dass  die  Schaffung  von  Genussscheinen  «zu  Aktien»
wirtschaftlich  auf  eine  Teilung  der  Vermögensbezüge,  die
in  der  Regel  der  Aktie  allein  zustehen,  herausläuft.
Durch  den  Beschluss  der  Gesellschaft,  Genussscheine
auszugeben,  wird  das  Dividendenrecht  an  und  für  sich
nicht  betroffen,  wenn  z.  B.  einzelne  Kategorien  von  Aktien
eine  Vorzugsdividende  zu  beziehen  haben,  so  wird  dieses
Recht  durch  den  fraglichen  Beschluss  in  keiner  Weise
alteriert,  die  Verfügung  betrifft  nur  den  Reingewinn  und
nicht  das  Dividendenrecht  der  Aktionäre.  Diese  beiden
sind  nicht  identisch,  denn  sonst  würde  jede  Rückstellung
von  Reingewinn,  jede  Änderung  der  auf  die  Verteilung
des  Gewinnes  hinzielenden  Bestimmungen  der  Statuten,
nach  welchen  etwa  Verwaltungsrat  oder  Angestellte  erhöhte ­
  Tantiemen  erhalten  sollen,  eine  Beeinträchtigung,
eine  Teilung  dieses  Dividendenrechtes  in  sich  schliessen,
denn  die  Dividende  wird  dadurch  vermindert.  Das  Dividendenrecht ­
  ist  so  wenig  ein  absolutes  Recht  auf  den  Reingewinn ­
  als  der  Aktionär  ein  solches  auf  das  Vermögen
der  Gesellschaft  geltend  machen  kann.  Alle  Genussrechte
beruhen  einzig  auf  einem  selbständigen  Versprechen  obligatorischer ­
  Natur.  Es  können  somit  auch  die  Genussscheine
«zu  Aktien»  nichts  anderes  verbriefen  als  bedingte  Forderungsrechte ­
  auf  den  Reingewinn  einer  Aktiengesellschaft.
§
Gesetzgebung  und  Rechtsprechung.
Das  schweizerische  Obligationenrecht  enthält  so  wenig,
wie  das  deutsche  HGB,  eine  gesetzliche  Regelung  der  Genuss-J

 )  Ortmann,  1.  c.,  38.  Winter,  1.  c.,  37.  Fuhrmann,  1.  c.,  50.  Es
liegt  auch  keine  erlaubte  Teilung  vor,  wie  OLG  Hamburg  (zitiert
bei  Holdheim  1902,  111)  annimmt.
            
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