Object: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

444 638—639. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs. 
3. Errichtung und Ausübung von Hewerösunterneßmungen. 
n) FabriKsunternehmungcn. 
638. Gewerbsunternehmungen, die mit der Erzeugung, Be 
reitung ober Umstaltung controlpflichtiger Gegenstände beschäftiget 
flnd, dürfen im Grenzbezirke ohne vorläufig angesnchte und er 
langte Bewilligung der politischen Obrigkeit int Einverständnisse 
mit der Finanz-Bezirksbehörde (oder dem selbstständigen Amts- 
director), wenn aber die Bewilligung zur Errichtung einer solchen 
Unternehmung der politischen Landesstclle gesetzlich zusteht, der 
letzteren im Einverständnisse mit der Finanz-LandeSbehörde nicht 
errichtet Werden. (R. G. B. 1858, Nr. 33, Vdgb. Nr. 10.) 
Nicht begriffen sind aber unter dieser Anordnung: 
1. Gewerbe, welche von dem Unternehmer als Handwerk 
getrieben werden, und (§. 352 3. O.) 
2. landwirthschaftliche Beschäftigungen, mittelst welcher ein Grund 
besitzer einen controlpflichtigen Gegenstand aus den Grundstücken, die er 
besitzt, erzeugt oder aus den von ihm aus diesen Grundstücken gewon 
nenen Erzeugnissen bereitet. (§. 153 %. V.) 
Diese besondere Bewilligung wird nur für die Person des Ge 
werbetreibenden ertheilt und muß von den Erben oder Erwerbern der 
Gebäude und Werksvorrichtungen neuerlich angesucht werden. 
(Hkd. v. 4. April 1838, Nr. 12733; v. 15. Juli 1840, Nr. 27998.) 
b) Handel und Kramerei. 
aa) In mieterne eine b e so n d e r e B e w illignng erforderlich i st. 
639. Großhändler und Kaufleute, welche die Gewerbsbücher 
vorschriftsmäßig führen, sind zu dem Handel mit controlpflichtigen 
Gegenständen in Städten und Märkten berechtigt. Handel außer 
den Städten und Märkten und das Krämereigewerbe überhaupt 
mit controlpflichtigen Waaren darf im Grenzbezirke ohne besondere 
von der Bezirksbehörde, welcher die Leitung der Zollgeschäfte zu 
gewiesen ist, zu bestätigende Bewilligung der Obrigkeit nicht ge 
trieben werden. 
Zur Ausübung des Krärnereigewerbes in den mit Steuer 
linien umschlossenen, an den Zugängen mit Gefällsämtern versehe 
nen Orten bedarf es dieser Bewilligung nicht. (§. 353 3.0.) 
Dieselbe Bewilligung bedarf in allen Theilen des Zollgebiets außer 
Städten und Märkten die Ausübung des Salzhandels. 
(Hkv. v. 24. März 1840, Nr. 10883.)
	        
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