444 638—639. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs.
3. Errichtung und Ausübung von Hewerösunterneßmungen.
n) FabriKsunternehmungcn.
638. Gewerbsunternehmungen, die mit der Erzeugung, Be
reitung ober Umstaltung controlpflichtiger Gegenstände beschäftiget
flnd, dürfen im Grenzbezirke ohne vorläufig angesnchte und er
langte Bewilligung der politischen Obrigkeit int Einverständnisse
mit der Finanz-Bezirksbehörde (oder dem selbstständigen Amts-
director), wenn aber die Bewilligung zur Errichtung einer solchen
Unternehmung der politischen Landesstclle gesetzlich zusteht, der
letzteren im Einverständnisse mit der Finanz-LandeSbehörde nicht
errichtet Werden. (R. G. B. 1858, Nr. 33, Vdgb. Nr. 10.)
Nicht begriffen sind aber unter dieser Anordnung:
1. Gewerbe, welche von dem Unternehmer als Handwerk
getrieben werden, und (§. 352 3. O.)
2. landwirthschaftliche Beschäftigungen, mittelst welcher ein Grund
besitzer einen controlpflichtigen Gegenstand aus den Grundstücken, die er
besitzt, erzeugt oder aus den von ihm aus diesen Grundstücken gewon
nenen Erzeugnissen bereitet. (§. 153 %. V.)
Diese besondere Bewilligung wird nur für die Person des Ge
werbetreibenden ertheilt und muß von den Erben oder Erwerbern der
Gebäude und Werksvorrichtungen neuerlich angesucht werden.
(Hkd. v. 4. April 1838, Nr. 12733; v. 15. Juli 1840, Nr. 27998.)
b) Handel und Kramerei.
aa) In mieterne eine b e so n d e r e B e w illignng erforderlich i st.
639. Großhändler und Kaufleute, welche die Gewerbsbücher
vorschriftsmäßig führen, sind zu dem Handel mit controlpflichtigen
Gegenständen in Städten und Märkten berechtigt. Handel außer
den Städten und Märkten und das Krämereigewerbe überhaupt
mit controlpflichtigen Waaren darf im Grenzbezirke ohne besondere
von der Bezirksbehörde, welcher die Leitung der Zollgeschäfte zu
gewiesen ist, zu bestätigende Bewilligung der Obrigkeit nicht ge
trieben werden.
Zur Ausübung des Krärnereigewerbes in den mit Steuer
linien umschlossenen, an den Zugängen mit Gefällsämtern versehe
nen Orten bedarf es dieser Bewilligung nicht. (§. 353 3.0.)
Dieselbe Bewilligung bedarf in allen Theilen des Zollgebiets außer
Städten und Märkten die Ausübung des Salzhandels.
(Hkv. v. 24. März 1840, Nr. 10883.)