Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Die  Genussscheine  wurden  ursprünglich  dazu  verwendet, ­
  die  Gründer  der  Gesellschaft  zu  entschädigen;
diese  und  andere  Arten  der  Verwendung,  die  bereits  früher
dargelegt  wurden,  bieten  keine  Schwierigkeiten,  man  ist
längst  über  die  Grundsätze,  nach  denen  sie  erfolgen  soll,
einig.  Besonderes  Interesse  verdient  aber  jene  Art  der
Genussscheine,  die  auf  einen  bestimmten  Nominalbetrag
lauten  und  zugleich  ein  Anrecht  auf  einen  bestimmten  Zins
geben;  sie  sind  in  Deutschland  nicht  selten.  Diese  Scheine
unterscheiden  sich  wenig  von  den  Obligationen,  nur  dass
die  Auszahlung  des  Zinses,  welchen  die  Inhaber  dieser
Titel  oft  vor  jeder  Dividendenzahlung  an  die  Aktionäre
verlangen  können,  an  das  Vorhandensein  von  Reingewinn
geknüpft  ist.  Der  Zinsfuss  ist  in  Rücksicht  auf  dieses  Risiko
bedeutend  höher  als  es  gewöhnlich  bei  den  Obligationen
der  Fall  ist.  Wenn  liquidiert  wird,  so  erfolgt  die  Rückzahlung ­
  des  Nominalbetrages  erst  nach  Befriedigung  aller
Gesellschaftsgläubiger,  aber  vor  der  Rückzahlung  ihrer
Einlage  an  die  Aktionäre.

§  6.
Der  Anteil  am  Reingewinn.
Das  Hauptrecht,  welches  den  Genussscheinen  zukommt
und  diesem  Wertpapiere  seinen  eigentümlichen  Charakter
verleiht,  ist  das  Recht  auf  eine  Quote  des  Reingewinnes.
Es  ist  dieses  für  die  Genussscheine  charakteristische  Recht
das  einzige,  das  in  den  Statuten  eine  eingehendere  Behandlung ­
  erfährt.  Dass  hierdurch  die  Aktionäre  in  der
freien  Verwendung  des  Reingewinnes  gehindert  sind,  ist
ohne  weiteres  klar.  Die  Genussscheine  hinwieder  müssen
sich,  gemäss  den  Statuten,  was  die  Feststellung  der  ihnen
zukommenden  Bezüge  anbelangt,  an  die  Beschlüsse  der
Generalversammlung  halten  und  wären  bei  strikter  Auslegung ­
  dieser  Bestimmungen  den  Aktionären  auf  Gnade
und  Ungnade  ausgeliefert.  Diese  Verhältnisse  machen  ein
            
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