Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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oder  sich  ihrer  auf  diese  Art  und  Weise  zu  erledigen,  so
könnte  ein  solcher  Beschluss  sehr  wohl  rückgängig  gemacht ­
  werden.  Sonst  geht  aber  so  etwas  nicht  an,  denn
die  Aktionäre  machen  nur  von  einem  ihnen  zustehenden
Rechte  Gebrauch.
Verschiedene  Gesellschaften  umgehen  diese  Schwierigkeiten, ­
  indem  sie  in  den  Statuten  festsetzen,  dass  bei  vorzeitiger ­
  Liquidation ! )  die  Genussscheine  von  der  Gesellschaft ­
  zurückgekauft  werden  müssen  und  haben  in  vorsorglicher ­
  Weise  den  Preis  zum  vornherein  festgesetzt *  2  3  *  * ).
Sollte  aber  eine  Gesellschaft,  was  des  öftern  vorkommt,
statt  vor  der  in  den  Statuten  festgesetzten  Zeit  zu  liquidieren, ­
  ihre  Existenz  über  diesen  Zeitpunkt  hinaus  verlängern, ­
  so  verschwinden  die  Genussscheine,  falls  die  Statuten ­
  zum  vonherein  nicht  etwas  anderes  bestimmen,  aus
dem  Organismus  der  Gesellschaft;  denn  die  Genussrechte
wurden  nur  für  diese  beschränkte  Zeit  eingeräumt.  Die
Inhaber  der  Genussscheine  aber  können  die  Auszahlung
der  rechnungsmässig  festzustellenden  Liquidationsquote
verlangen 8 ).  Es  besteht  natürlich  kein  Hindernis,  dass  die
Parteien  sich  anders  einigen.  Gegen  eine  Änderung  des
Gesellschaftszweckes  werden  die  Genussscheininhaber  in
den  seltensten  Fällen  Einsprache  erheben  können,  es  müsste
denn  dargetan  werden,  dass  die  ersten  Empfänger  berechtigt ­
  gewesen  wären,  den  betreffenden  Artikel  der  Statuten ­
  als  besondere  Vertragsbestimmung  aufzufassen.  Eine
Gesellschaft  wird  z.  B.  speziell  zur  Verwendung  einer
Erfindung  oder  eines  Patentes  gegründet  und  dieses  gegen
Hingabe  von  Genussscheinen  erworben.

‘)  Die  Umwandlung  einer  Aktiengesellschaft  in  eine  andere
Gesellschaftsform  dürfte  im  vorliegenden  Falle  vom  Standpunkte
der  Genussscheininhaber  als  Liquidation  betrachtet  werden.
2 )  Lecouturier,  I.  c.,  Nr.'261.
3 )  Gegenteiliger  Ansicht  ist  Lecouturier,  1.  c.,  Nr.  128.  Aus
Billigkeitsrücksichten,  um  die  Genussscheininhaber  für  das  Risiko
vorzeitiger  Auflösung  zu  entschädigen.
            
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