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oder sich ihrer auf diese Art und Weise zu erledigen, so
könnte ein solcher Beschluss sehr wohl rückgängig gemacht
werden. Sonst geht aber so etwas nicht an, denn
die Aktionäre machen nur von einem ihnen zustehenden
Rechte Gebrauch.
Verschiedene Gesellschaften umgehen diese Schwierigkeiten,
indem sie in den Statuten festsetzen, dass bei vorzeitiger
Liquidation ! ) die Genussscheine von der Gesellschaft
zurückgekauft werden müssen und haben in vorsorglicher
Weise den Preis zum vornherein festgesetzt * 2 3 * * ).
Sollte aber eine Gesellschaft, was des öftern vorkommt,
statt vor der in den Statuten festgesetzten Zeit zu liquidieren,
ihre Existenz über diesen Zeitpunkt hinaus verlängern,
so verschwinden die Genussscheine, falls die Statuten
zum vonherein nicht etwas anderes bestimmen, aus
dem Organismus der Gesellschaft; denn die Genussrechte
wurden nur für diese beschränkte Zeit eingeräumt. Die
Inhaber der Genussscheine aber können die Auszahlung
der rechnungsmässig festzustellenden Liquidationsquote
verlangen 8 ). Es besteht natürlich kein Hindernis, dass die
Parteien sich anders einigen. Gegen eine Änderung des
Gesellschaftszweckes werden die Genussscheininhaber in
den seltensten Fällen Einsprache erheben können, es müsste
denn dargetan werden, dass die ersten Empfänger berechtigt
gewesen wären, den betreffenden Artikel der Statuten
als besondere Vertragsbestimmung aufzufassen. Eine
Gesellschaft wird z. B. speziell zur Verwendung einer
Erfindung oder eines Patentes gegründet und dieses gegen
Hingabe von Genussscheinen erworben.
‘) Die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine andere
Gesellschaftsform dürfte im vorliegenden Falle vom Standpunkte
der Genussscheininhaber als Liquidation betrachtet werden.
2 ) Lecouturier, I. c., Nr.'261.
3 ) Gegenteiliger Ansicht ist Lecouturier, 1. c., Nr. 128. Aus
Billigkeitsrücksichten, um die Genussscheininhaber für das Risiko
vorzeitiger Auflösung zu entschädigen.