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infolgedessen ein zweites System gebildet, nach welchem
diese Reserven in dem Masse, wie sie gebildet, gleich
unter die Aktionäre •—- für die sie ja angelegt werden -
verteilt werden. Daraus sind die Genussaktien erstanden 1 ),
die sich dadurch auszeichnen, dass sie Aktien sind, deren
Nominalbetrag zurückbezahlt wurde, ohne dass die Mit
gliedschaft dadurch zerstört wurde 2 ).
Die Genussaktien sind, wie oben gesagt, neueren Da
tums. Ihre juristische Natur wurde erst in neuester Zeit
einer eingehenderen Prüfung unterzogen. Die wenigen
Autoren, welche diese Frage so im Vorbeigehen gestreift
hatten, behaupteten ohne nähere Untersuchung, es seien
wirkliche Aktien, deren Nominalbetrag zurückbezahlt wurde,
ohne dass dadurch das Grundkapital verändert würde;
die hierfür nötigen Summen seien dem Reingewinn ent
nommen. Die Gründe, warum man nicht näher auf die
Frage eintrat, liegen auf der Hand. Für die Doktrin lag
kein Grund vor, sich mit den Genussaktien zu befassen,
da sie in keinem Gesetze erwähnt sind. Auch das Schweigen
der Rechtsprechung ist erklärlich. Sie kam nie in den Fall,
sich darüber zu äussern. Genussaktien kommen nur bei
Gesellschaften vor, die einen gewissen Gewinn erzielen.
Aktiengesellschaften aber, die rentieren, geben wenig Anlass
zu einem gerichtlichen Vorgehen gegen sie. Die Gläubiger
werden immer pünktlich bezahlt; sie haben also keinen
Grund, zu klagen. Die Aktionäre auch nicht 3 ). In neuester
') Solche Gesellschaften sind uns in der Schweiz nur fünf bekannt.
1. Die Dynamitfabrik Nobel in Isleten, 2. die Schokoladenfabrik
Cailler in ßroc, 3- die Dynamitfabrik in Brig, 4. die Societe des
carrieres de St-Trvpbon, 5. die Societö des Frigorifiques et gla-
cieres de Genfeve.
2 ) Eine absolute Regel kann zwar nicht gegeben werden, es
kommt auf den Willen der Gesellschaft an, ob sie der Amortisation
eine das Aktienrecht vernichtende Wirkung beilegen will oder nicht.
Aufschluss hierüber geben meist die Statuten.
• 3 ) Maria, 1. c., 2.