Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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infolgedessen  ein  zweites  System  gebildet,  nach  welchem
diese  Reserven  in  dem  Masse,  wie  sie  gebildet,  gleich
unter  die  Aktionäre  •—-  für  die  sie  ja  angelegt  werden  -
verteilt  werden.  Daraus  sind  die  Genussaktien  erstanden 1 ),
die  sich  dadurch  auszeichnen,  dass  sie  Aktien  sind,  deren
Nominalbetrag  zurückbezahlt  wurde,  ohne  dass  die  Mitgliedschaft ­
  dadurch  zerstört  wurde 2 ).
Die  Genussaktien  sind,  wie  oben  gesagt,  neueren  Datums. ­
  Ihre  juristische  Natur  wurde  erst  in  neuester  Zeit
einer  eingehenderen  Prüfung  unterzogen.  Die  wenigen
Autoren,  welche  diese  Frage  so  im  Vorbeigehen  gestreift
hatten,  behaupteten  ohne  nähere  Untersuchung,  es  seien
wirkliche  Aktien,  deren  Nominalbetrag  zurückbezahlt  wurde,
ohne  dass  dadurch  das  Grundkapital  verändert  würde;
die  hierfür  nötigen  Summen  seien  dem  Reingewinn  entnommen. ­
  Die  Gründe,  warum  man  nicht  näher  auf  die
Frage  eintrat,  liegen  auf  der  Hand.  Für  die  Doktrin  lag
kein  Grund  vor,  sich  mit  den  Genussaktien  zu  befassen,
da  sie  in  keinem  Gesetze  erwähnt  sind.  Auch  das  Schweigen
der  Rechtsprechung  ist  erklärlich.  Sie  kam  nie  in  den  Fall,
sich  darüber  zu  äussern.  Genussaktien  kommen  nur  bei
Gesellschaften  vor,  die  einen  gewissen  Gewinn  erzielen.
Aktiengesellschaften  aber,  die  rentieren,  geben  wenig  Anlass
zu  einem  gerichtlichen  Vorgehen  gegen  sie.  Die  Gläubiger
werden  immer  pünktlich  bezahlt;  sie  haben  also  keinen
Grund,  zu  klagen.  Die  Aktionäre  auch  nicht 3 ).  In  neuester

')  Solche  Gesellschaften  sind  uns  in  der  Schweiz  nur  fünf  bekannt.
1.  Die  Dynamitfabrik  Nobel  in  Isleten,  2.  die  Schokoladenfabrik
Cailler  in  ßroc,  3-  die  Dynamitfabrik  in  Brig,  4.  die  Societe  des
carrieres  de  St-Trvpbon,  5.  die  Societö  des  Frigorifiques  et  glacieres
  de  Genfeve.
2 )  Eine  absolute  Regel  kann  zwar  nicht  gegeben  werden,  es
kommt  auf  den  Willen  der  Gesellschaft  an,  ob  sie  der  Amortisation
eine  das  Aktienrecht  vernichtende  Wirkung  beilegen  will  oder  nicht.
Aufschluss  hierüber  geben  meist  die  Statuten.
• 3 )  Maria,  1.  c.,  2.
            
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