Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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hauptsächlichen Bestandteile zu einem gewissen Zeitpunkte, 
was natürlich eine plötzliche Entwertung der Aktien zur 
Folge haben würde. Die Gesellschaft sucht diesem Übel 
stande dadurch zu begegnen, dass sie die Zahl der auf das 
Grundkapital Berechtigten vermindert, d. h. die Aktien 
amortisiert 1 ). Bei allen Gesellschaften ferner, welche ihre 
Aktien amortisieren, erfordert der regelmässige Geschäfts 
betrieb, während das in den Anlagen verwendete Grund 
kapital sehr bedeutend sein kann, verhältnismässig geringe 
Summen, da grosse Operationen auf Kredit, welche ent 
sprechende Summen beanspruchen, meist ausgeschlossen 
sind, und die notwendigen Barmittel der Gesellschaft un 
mittelbar aus dem Betriebe zufliessen. Bei der Eisenbahn 
muss die Fahrkarte gleich am Schalter bezahlt werden, 
auch die Gasrechnung wird mindestens alle Vierteljahre 
beglichen. Es sind ferner keine grossen Reserven nötig, um 
sich sofort alle Errungenschaften der Technik anzueignen, 
denn diese Gesellschaften erfreuen sich zumeist einer Art 
Monopolstellung, sie brauchen also keine Konkurrenz zu 
fürchten. Ihre Grundinstallation bedarf in den meisten Fällen 
keiner grossen Änderungen, eventuelle Vergrösserungen 
des Betriebes können leicht zum vornherein berechnet 
und die Installationen darnach gebaut werden, eine Re 
konstruktion des durch die Erstellung der Anlagen ver 
brauchten Grundkapitals ist daher nicht angebracht; so 
wachsen denn die verschiedenen Reservefonds von Jahr 
') Thaller und Maria in ihrer Broschüre bestreiten die recht 
liche Erlaubtheit, weil angeblich im Widerspruch zum Aktiengesetz 
vom Jahre 1867, als unvereinbar mit der gesetzlichen Konstanz des 
Grundkapitals und gestatten die Amortisation nur für die Eisenbahr 
gesellschaften, die vor diesem Datum gegründet wurden. Das öster 
reichische Aktienregulativ vom 20. September 1899, Art. 33 hingegen 
lautet: Im Statute kann ausnahmsweise die sukzessive Einlösung 
der Aktie zum Nominalbeträge vorgesehen werden, wenn die der 
Gesellschaft gehörige Vermögenssubstanz durch den Geschäftsbetrieb 
ganz oder grösstenteils aufgezehrt werden muss, oder das Vermögen 
der Gesellschaft aus zeitlich beschränkten Rechten besteht.
	        
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