Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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berechnet werden kann ? Wird die Amortisation des Grund 
kapitals und die Schaffung von Genussaktien für Eisen 
bahngesellschaften und Gesellschaften, deren Vermögen 
aus zeitlich beschränkten Rechten besteht, anerkannt, so 
muss sie für alle andern Gesellschaften ohne Rücksicht 
auf ihren industriellen Betrieb als erlaubt angesehen werden, 
denn es besteht kein Unterschied im juristischen Aufbau. 
Die Amortisation der Aktien als Regel aufstellen zu 
wollen, würde eine vollständige Verkennung der wirtschaft 
lichen Funktion der Genussaktien bedeuten. Sie ist bei 
Gesellschaften, deren Vermögen durch den Geschäftsbetrieb 
nicht oder nur in geringem Masse aufgezehrt wird, nicht 
empfehlenswert J ) und mit grösster Vorsicht anzuwenden. 
Abgesehen davon, dass ihr Grundkapital intakt bleibt, die 
Einlage der Aktionäre somit gedeckt ist, erscheint eine 
Beschränkung der flüssigen Mittel oft nicht ratsam 2 ), da oft 
bedeutende.Warenlager angelegt und Geschäfte auf lange 
Termine hin abgeschlossen werden. Diese Gesellschaften 
müssen sich durch Krisen hindurch arbeiten, wo die Aus 
gaben die Einnahmen um ein Bedeutendes übertreffen; sie 
müssen ferner ihre Installationen stets auf der Höhe der 
Zeit halten und sie stets erneuern, um möglichst billig zu 
fabrizieren. Dazu benötigen sie aber grosse Summen, welche 
oft schwer zu beschaffen sind, es ist daher ein grosser Vor 
teil, wenn sie über eigene Gelder verfügen können. 
§ 13. 
Die Erlaubtheit der Amortisation. 
Die Schaffung von Genussaktien kann als eine spezielle 
Form der Herabsetzung des Grundkapitals angesehen werden, 
ohne dass dabei die Produktionsfähigkeit des Unternehmens 
') Lehmann, R. d. AG 2 142. 
! ) Z. B. bei Banken.
	        
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