Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

finden, oder ob wir uns darauf beschränken können, zu 
untersuchen, inwiefern dieses neue Phänomen zwischen 
die Fugen des alten Gesetzes hineinpasst. Vor allem ist 
festzustellen, dass die Amortisation der Aktien nicht eine 
Verteilung vom Reingewinn sein kann, keine Dividende 
ist, da Amortisation und Reingewinn einander entgegen 
gesetzte Begriffe sind 1 * ). Die Frage, ob es sich hier um eine 
Verteilung vom Reingewinn oder um Rückzahlung der Ein 
lagen handelt, ist von grösstem Interesse; je nachdem man. 
das eine oder das andere verneint, verändert sich natürlich 
die Höhe des Reingewinnes 3 ). Wenn angenommen wird, es 
handle sich um eine Verteilung von Reingewinn, einer Extra 
dividende, so werden diese Beträge als solche behandelt 
werden müssen, sie würden infolgedessen dem Nutzniesser 
und nicht dem Eigentümer zufallen. Ähnliche Verhältnisse 
liegen im ehelichen Güterrecht vor, z. B. bei der Güter 
verbindung etc., eine Konsequenz, die von niemandem ge 
wollt ist, und in direktem Widerspruche steht mit der Über 
legung, aus welcher die Genussscheine entstanden sind 8 ). 
Bevor wir auf die Sache selbst eintreten, ist es not 
wendig, die verschiedenen Begriffe, die unter dem Aus 
drucke Amortisation verstanden werden, auseinanderzu 
halten. Amortisation bedeutet zuerst einmal Tilgung einer 
Schuld, Avomit sich oft die Idee einer Tilgung in Raten 
verbindet 4 ). Jedes Kapital ist im Prinzip der Veränderung 
und der Verminderung unterworfen. Es ist daher eine 
dringende Nottvendigkeit, um die Gesellschaft vor dem 
Untergange zu bewahren und ihr eine gewisse Beständig 
keit zu verleihen, dass die verschiedenen Elemente, die 
das Kapital bilden, stets auf dem gleichen Stande gehalten 
Averden, dass ihr Wertverlust ausgeglichen wird, und zwar 
*) Pliquet, 1. c-, 31; Valery, Rev. gen. 1904, 135; Bouvier Ban 
guilion, 1. c., 404; Ripert, 1. c., 375; Perroud, 1. c., 439. 
’ J ) VaKry, Rev. g6n. 1907, 113. 
3 ) Ripert, 1. c., 372. 
4 ) Thaller, Ann. d. dr. com. 1895, 249.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.