Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

finden,  oder  ob  wir  uns  darauf  beschränken  können,  zu
untersuchen,  inwiefern  dieses  neue  Phänomen  zwischen
die  Fugen  des  alten  Gesetzes  hineinpasst.  Vor  allem  ist
festzustellen,  dass  die  Amortisation  der  Aktien  nicht  eine
Verteilung  vom  Reingewinn  sein  kann,  keine  Dividende
ist,  da  Amortisation  und  Reingewinn  einander  entgegengesetzte ­
  Begriffe  sind 1  * ).  Die  Frage,  ob  es  sich  hier  um  eine
Verteilung  vom  Reingewinn  oder  um  Rückzahlung  der  Einlagen ­
  handelt,  ist  von  grösstem  Interesse;  je  nachdem  man.
das  eine  oder  das  andere  verneint,  verändert  sich  natürlich
die  Höhe  des  Reingewinnes 3 ).  Wenn  angenommen  wird,  es
handle  sich  um  eine  Verteilung  von  Reingewinn,  einer  Extradividende, ­
  so  werden  diese  Beträge  als  solche  behandelt
werden  müssen,  sie  würden  infolgedessen  dem  Nutzniesser
und  nicht  dem  Eigentümer  zufallen.  Ähnliche  Verhältnisse
liegen  im  ehelichen  Güterrecht  vor,  z.  B.  bei  der  Güterverbindung ­
  etc.,  eine  Konsequenz,  die  von  niemandem  gewollt ­
  ist,  und  in  direktem  Widerspruche  steht  mit  der  Überlegung, ­
  aus  welcher  die  Genussscheine  entstanden  sind  8 ).
Bevor  wir  auf  die  Sache  selbst  eintreten,  ist  es  notwendig, ­
  die  verschiedenen  Begriffe,  die  unter  dem  Ausdrucke ­
  Amortisation  verstanden  werden,  auseinanderzuhalten. ­
  Amortisation  bedeutet  zuerst  einmal  Tilgung  einer
Schuld,  Avomit  sich  oft  die  Idee  einer  Tilgung  in  Raten
verbindet 4 ).  Jedes  Kapital  ist  im  Prinzip  der  Veränderung
und  der  Verminderung  unterworfen.  Es  ist  daher  eine
dringende  Nottvendigkeit,  um  die  Gesellschaft  vor  dem
Untergange  zu  bewahren  und  ihr  eine  gewisse  Beständigkeit ­
  zu  verleihen,  dass  die  verschiedenen  Elemente,  die
das  Kapital  bilden,  stets  auf  dem  gleichen  Stande  gehalten
Averden,  dass  ihr  Wertverlust  ausgeglichen  wird,  und  zwar
*)  Pliquet,  1.  c-,  31;  Valery,  Rev.  gen.  1904,  135;  Bouvier  Banguilion, ­
  1.  c.,  404;  Ripert,  1.  c.,  375;  Perroud,  1.  c.,  439.
’ J )  VaKry,  Rev.  g6n.  1907,  113.
3 )  Ripert,  1.  c.,  372.
4 )  Thaller,  Ann.  d.  dr.  com.  1895,  249.
            
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