Full text : Die private Volksunfallversicherung in Deutschland

versichert,  die  sämtlich,  von  ganz  geringen  Ausnahmen  abgesehen, ­
  für  die  private  Unfallversicherung  nicht  in  Frage
kommen.
Forscht  man  nun  nach  den  Gründen,  die  für  diese  Beschränkung ­
  des  Arbeitsgebietes  seitens  der  Gesellschaften  gegeben ­
  sind,  so  sind  sie  zum  Teil  schon  aus  dem  oben  skizzierten
Entwicklungsgang  ersichtlich  und  lassen  sich  zum  anderen  Teil
auf  den  Mangel  an  Einrichtungen  zurückführen,  die  einen  der
ausgeschlossenen  Masse  nach  Inhalt  und  Form  der  Durchführung
angepaßten  Versicherungsschutz  gewähren  würden.
Die  Hauptunfallgefahr  ist  erfahrungsgemäß  mit  der  Berufstätigkeit ­
  verbunden.  In  diesem  Umfange  gewähren  den  breiten
Massen  der  erwerbstätigen  Bevölkerung  den  Versicherungsschutz ­
  die  Berufsgenossenschaften,  sodaß  sich  in  der  Praxis
die  Ansicht  herausbilden  konnte,  daß  hiermit  auch  das  Gesamtbedürfnis ­
  nach  einer  Unfallversicherung  für  diese  Bevölkerungsteile ­
  befriedigt  sei,  zumal  den  Privatversicherern,  die  ebenfalls
die  Berufsgefahr  bei  ihren  Einrichtungen  zum  Ausgangspunkt
der  Beurteilung  des  Wagnisses  nehmen,  der  Geschäftsbetrieb
zunächst  nicht  lohnend  erscheint.
Die  Technik  der  privaten  Unfallversicherung  ist  von  dem
Leitsatz  sorgfältiger  Auslese  der  einzelnen  Fisiken  beherrscht.
Dies  erfordert  eine  umständliche  Antragsstellung  und  eingehende
Prüfung  jedes  Versicherungsgesuches  daraufhin,  ob  sich  die  Geschäftsverbindung ­
  für  die  Gesellschaft  voraussichtlich  zu  einer
gewinnbringenden  gestalten  wird.  Soweit  hierüber  im  vornherein
überhaupt  ein  Urteil  gefällt  werden  kann,,  wird  es  nach  den  Gesichtspunkten ­
  geringerer  Berufsgefährdung,  sicherer  Zahlungsfähigkeit ­
  und  einwandfreier  Gesundheitsverhältnisse  gebildet.
Auf  diese  Anforderungen  sind  die  Einrichtungen  der  privaten
Unfallgesellschaften  eingestellt,  die  ganz  von  selbst  zum
Ausschluß  des  Arbeiters  von  dem  Gebrauch  führen.  Nur  in
ganz  seltenen  Ausnahmefällen  wird  man  deshalb  Verträge
von  ihnen  unter  dem  Bestand  der  Unfall-Versicherungsgesellschaften ­
  finden,  wobei  natürlich  immer  nur  die  reguläre
Einzel-Unfallversicherung  ins  Auge  gefaßt  wird,  die  bis  vor
kurzem  allgemein  und  auch  jetzt  noch  bei  der  überwiegenden
Mehrzahl  der  Gesellschaften  ausschließlich  hier  in  Frage
            
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