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der gewöhnlichen Einzelunfallversicherung scheidet sie sich
von dieser durch klar umrissene Grenzen ab.
Alle Arten der Gewährung eines V olks-Gnf all Versicherungs
schutzes zerfallen in zwei große Gruppen, nämlich Einzel -
ünfallversicherungsverträge, bei denen Versicherungsnehmer
und Versicherter in der Regel ein und dieselbe Person sind,
sodann Kollektiv-Unfall-Versicherungsverträge, die von einem
Versicherungsnehmer zugunsten dritter versicherter Personen
abgeschlossen werden.
1. Einzel-Unfallversicherungsverträge.
a) Unfallversicherung nach den Handwerker-Bedingungen.
Versuche, den Personenkreis der gewöhnlichen Einzel-
Unfallversicherung über seine engen Grenzen hinaus zu
erweitern, haben bereits früh eingesetzt. Da sich als haupt
sächliche Gründe für die Ungeeignetheit der gewöhnlichen
Einzel-Unfallversicherung zur Befriedigung des Versicherungs
Bedürfnisses der breiten Volksmassen, wie oben dargestellt,
in erster Linie die hohe Berufsgefahr und die geringe
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ergeben hatte, lag der
zunächst eingeschlagene Weg sehr nahe, nämlich die von
der Gesellschaft übernommene Gefahr durch erschwerende
Bestimmungen abzuschwächen. Zu diesem Zwecke wurden
die den Versicherungsschutz einschränkenden Bedingungen
der Kollektiv-Unfallversicherung, die nach Ablösung der
Kollektiv-Unfallversicherung der Arbeiter durch die soziale
Gesetzgebung sich als Beamten-Kollektiv-Unfallversicherung
und Kollektiv-Unfallversicherung gegen bestimmte, meist mit
der Ausübung einer Sportsart zusammenhängende Sonder
gefahren erhalten und weiter entwickelt hatte, auf die Unfall
versicherungsverträge einzelner Personen angewandt.
Die Abweichungen von der Einzel-Unfallversicherung be
stehen in der Hauptsache in den geringeren Leistungen für den
Fall der dauernden und vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit
Während nämlich bei den weitergehenden Einzel-Unfall-
versicherungs-Bedingungen die Invalidität genau nach dem Grade
entschädigt wird, in dem sie vorliegt, also beispielsweise ein