26
M. 1000.— beträgt sie wöchentlich M. 0.20; hiermit ist auch
die Lebensversicherung gedeckt, die eine Mindestleistung in
Höhe des Fünf hundertfachen eines Wochenbeitrages und
höchstens Rückzahlung der insgesamt einbezahlten Beiträge
gewährleistet. Unter Zugrundelegung der Allgemeinen
Deutschen Sterbetafel für Männer und Frauen und eines
Zinsfußes von 3 >/-, °/ 0 würde sich bei einer reinen T.odesfallversicherung.
wenn als durchschnittliches Beitrittsalter
30 Jahre angenommen ist, für die M. 0.20 Wochenbeitrag
entsprechende Versicherungsleistung eine Netto- Wochen-Risikoprämie
von M. 0.0948 ergeben. Es verbleibt somit von den
M. 0.20 ein Rest von M. 0.1052 zur Tragung des Unfallrisikos
und der Verwaltungskosten bei der Versieheruugsart. Letztere
werden in der Volks-Lebensversicherung durchschnittlich mit
4O°/ 0 der Bruttoprämie angenommen. Nehmen wir den gleichen
Prozentsatz für die Volks-Unfallversicherung, so verbleibt
zur Deckung des Unfallrisikos nur M. 0.0252, also jährlich
M. 1.3104.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Inhaltlich und nach ihrem Aufbau stimmen die Bedingungen
der kombinierten Unfall- und Sterbegeldversicherung der
beiden Hamburger Gesellschaften „Albingia“ und „Hamburg-Mannheimer“
mit denen in der regulären Einzel-Unfallversicherung
gebräuchlichen im allgemeinen überein. Es
genügt deshab Hervorkehrung jener Punkte, in denen die aus
der Besonderheit der Einrichtung sich erklärenden Abweichungen
zutage treten.
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen bilden den
Rahmen für die gegenseitigen Leistungsverpflichtungen. Sie
enthalten insbesondere die Voraussetzungen, unter denen diese
seitens der Gesellschaften eintritt. Eine Entschädigungsleistung
ist an das Vorliegen eines Unfalls geknüpft, wobei
die Begriffsbestimmung für Unfall mit der sich in der Praxis
der gewöhnlichen Einzelunfallversicherung herausgebildeten
übereinstimmt. Unfall ist jede unfreiwillig erlittene durch
ein plötzlich von außen mechanisch wirkendes Ereignis
hervorgerufene Körperverletzung, wozu in den ersten Be-