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Erkrankungen verbunden, wobei die Grenze der Versicherungsfähigkeit
im allgemeinen bei einer noch mit 60 °' 0 zu
bewertenden Arbeitsfähigkeit gelegen ist.
Ohne weiteres tritt die Versicherung auch bei Vollendung
des 65. Lebensjahres außer Kraft, während in der gewöhnlichen
Einzel-Unfallversicherung, der Erfahrung entsprechend, daß
bejahrte Versicherte ein sehr ungünstiges Unfallrisiko darstellen,
zwar auch eine Abstoßung, jedoch durch ausdrückliche
Kündigung zu erfolgen pflegt.
Die Anmeldung eines Unfalles hat bei der Gesellschaft
unverzüglich, bei einem Todesfall innerhalb dreier Tage zu
erfolgen, was in der späteren Fassung auf 24 Stunden
abgeändert ist unter Festlegung telegraphischer Meldung.
Ein Arzt muß von dem Verletzten spätestens von dem 2. Tag
ab nach Eintritt des Unfalls zugezogen werden.
Hinsichtlich der Prämienentrichtnng ist im Gegensatz
zur Volkslebensversicherung Verwirkung des Versicherungsanspruches
nicht ohne weiteres an die binnen einer
bestimmten Frist unterbliebene Zahlung geknüpft, sondern
der Versicherungsnehmer ist durch schriftliche Fristsetzung
von 14 Tagen gemäß .§ 39 des Versicherungs-Vertragsgesetzes
erst in Verzug zu setzen. Da es sich um wochenweise zu
entrichtende Raten mit kleinsten Beträgen (M. 0,2o) handelt,
wird hierdurch eine ganz erhebliche Verteuerung des Geschäftsbetriebes
bewirkt.
Zu ihren Geschäftsunkosten sichert sich die Gesellschaft
in zweierlei Weise einen Zuschuß, indem sie eine Aufnahmegebühr
von M. 1.— bei der Antragstellung erhebt, sodann
durch einen 10 st / 0 igen Abzug von der Entschädigung als
Beitrag zu den Regulierungskosten, der jedoch M. 20.— im
Einzelfall nicht übersteigen darf.
Die Geschäftsführung ist derart geregelt, daß sie in die
Hände der „Hamburg-Mannheimer“ gelegt ist, jedoch Erklärungen,
die dem Vorstand der „Albiugia“ zugehen, gleichfalls
volle rechtliche Wirkung haben.
Drei Paragraphen ordnen die besonderen Verhältnisse
der Sterbegeldversicherung, nämlich Höhe des Sterbegeldes,
das sich auf die Summe der eingezahlten vollen Jahres-