Full text : Die private Volksunfallversicherung in Deutschland

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Erkrankungen  verbunden,  wobei  die  Grenze  der  Versicherungsfähigkeit ­
  im  allgemeinen  bei  einer  noch  mit  60  °' 0  zu
bewertenden  Arbeitsfähigkeit  gelegen  ist.
Ohne  weiteres  tritt  die  Versicherung  auch  bei  Vollendung
des  65.  Lebensjahres  außer  Kraft,  während  in  der  gewöhnlichen
Einzel-Unfallversicherung,  der  Erfahrung  entsprechend,  daß
bejahrte  Versicherte  ein  sehr  ungünstiges  Unfallrisiko  darstellen, ­
  zwar  auch  eine  Abstoßung,  jedoch  durch  ausdrückliche
Kündigung  zu  erfolgen  pflegt.
Die  Anmeldung  eines  Unfalles  hat  bei  der  Gesellschaft
unverzüglich,  bei  einem  Todesfall  innerhalb  dreier  Tage  zu
erfolgen,  was  in  der  späteren  Fassung  auf  24  Stunden
abgeändert  ist  unter  Festlegung  telegraphischer  Meldung.
Ein  Arzt  muß  von  dem  Verletzten  spätestens  von  dem  2.  Tag
ab  nach  Eintritt  des  Unfalls  zugezogen  werden.
Hinsichtlich  der  Prämienentrichtnng  ist  im  Gegensatz
zur  Volkslebensversicherung  Verwirkung  des  Versicherungsanspruches ­
  nicht  ohne  weiteres  an  die  binnen  einer
bestimmten  Frist  unterbliebene  Zahlung  geknüpft,  sondern
der  Versicherungsnehmer  ist  durch  schriftliche  Fristsetzung
von  14  Tagen  gemäß  .§  39  des  Versicherungs-Vertragsgesetzes
erst  in  Verzug  zu  setzen.  Da  es  sich  um  wochenweise  zu
entrichtende  Raten  mit  kleinsten  Beträgen  (M.  0,2o)  handelt,
wird  hierdurch  eine  ganz  erhebliche  Verteuerung  des  Geschäftsbetriebes ­
  bewirkt.
Zu  ihren  Geschäftsunkosten  sichert  sich  die  Gesellschaft
in  zweierlei  Weise  einen  Zuschuß,  indem  sie  eine  Aufnahmegebühr ­
  von  M.  1.—  bei  der  Antragstellung  erhebt,  sodann
durch  einen  10 st / 0 igen  Abzug  von  der  Entschädigung  als
Beitrag  zu  den  Regulierungskosten,  der  jedoch  M.  20.—  im
Einzelfall  nicht  übersteigen  darf.
Die  Geschäftsführung  ist  derart  geregelt,  daß  sie  in  die
Hände  der  „Hamburg-Mannheimer“  gelegt  ist,  jedoch  Erklärungen, ­
  die  dem  Vorstand  der  „Albiugia“  zugehen,  gleichfalls
volle  rechtliche  Wirkung  haben.
Drei  Paragraphen  ordnen  die  besonderen  Verhältnisse
der  Sterbegeldversicherung,  nämlich  Höhe  des  Sterbegeldes,
das  sich  auf  die  Summe  der  eingezahlten  vollen  Jahres-
            
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