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technischen Sinne mehr ist. Auch hinsichtlich aller übrigen
Probleme der Abonnenten Versicherung, wie ihrer rechtlichen
Natur, der Stellungnahme der Aufsichtsbehörden, der politischen
Parteien, der . Organisation der Zeitungsverleger und der von
Versicherungsgesellschaften hierzu, muß auf Spezial-Abhand
lungen verwiesen werden, von denen heute noch die eines
ungenannt gebliebenen Verfassers in EhrenzweigsAssekuranz-
Jahrbuch XXX an Klarheit und Sachlichkeit unübertroffen
sein dürfte. Als gegnerische Stellungnahme ist beachtenswert
die Abhandlung von Schneider in der Zeitschrift für Ver
sicherungswissenschaft X „Zur Frage der sog. Abonnenten-
Versicherung“, während als Quellmaterial von unschätzbarem
Wert die Denkschrift des Kaiserlichen Aufsichtsamtes über
die Abonnentenversicherung ist.
Die Versicherungs-Leistungen.
Als Versicherungsleistungen sind entsprechend dem in
Anschluß an einen Unfall in Erscheinung tretenden Bedarf
alle jene Fälle vorgesehen, wie sie bei der regulären Einzel-
Unfallversicherung bekannt sind. Es handelt sich also sowohl
um Entschädigung für den Todesfall, wie auch für den
Invaliditätsfall und zwar sowohl für dauernde wie vorüber
gehende, gänzliche wie teilweise Arbeitsunfähigkeit. Was
zunächst die für den Todesfall vorgesehene Leistung anbelangt,
so pflegt diese in der Reges M. 1000.— zu betragen, kann
aber auch auf einen geringeren durch 100 oder 50 restlos
teilbaren Betrag lauten, wie umgekehrt ein Vielfaches der
als Einheitssumme zu bezeichnenden M. 1000,— vorkommt
und zwar äußerstenfalls M. 3000.—. Darüber' hinaus wird in
der Praxis meist nicht gegangen, weil sowohl bei den
für die Abonnentenversicherung in Betracht kommenden
Bevölkerungsschichten die mit dem Tod eines Erwerbsfähigen
verbundene augenblickliche wirtschaftliche Not der Familie
durch diesen Betrag behoben zu sein pflegt, als auch weil
durch noch größere Versicherungsleistung eine zu weitgehende
Belastung des Zeitungs-Unternehmens eintreten würde. Man
sucht vielmehr die Überbietung des Konkurrenten in anderer
Hinsicht zu erreichen, nämlich durch Einbezug jener Unfalls-