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behandlung vorgesehenen Abzug von 10°/ 0 von seiten der
Gesellschaft, der auf den Höchstbetrag von M. 20.— im Einzelfall
begrenzt ist.
Eine ganz besondere Bedeutung als Volks-Unfallversicherung
kommt der Abonnentenversicherung aber dadurch
zu, daß einzelne Verträge auch Ersatzleistung für vorübergehende
Unfallsfolgen vorsehen unter der Bezeichnung „Unfallkrankengeld“.
Dieses pflegt M. 0,50 oder M. 1,00 zu betragen
und vom 15. bis äußerstens zum 45. Tag der ärztlichen
Behandlung nach Eintritt eines Unfalles gezahlt zu werden.
Hiermit ist der erste Versuch gemacht, die Regelleistungen
der gewöhnlichen Einzel-Unfallversicherung, die sich auf den
Todesfall, den Fall dauernder, gänzlicher oder teil weiser
Erwerbsunfähigkeit, sowie nur vorübergehender Arbeitsunfähigkeit
erstrecken, in einer Versicherungsform auch den
breiten Volksmassen, wenigstens im beschränkten Umfang
zugänglich zu machen.
Die Prämie.
Der ganze Schwerpunkt der' Abonnenten Versicherung liegt
in der Möglichkeit billigster Prämienberechnung. Durch die
Eigenart des Versicherungsbedürfnisses wird in allen einzelnen
Versicherungsarten ein hoher Unkostensatz bedingt, von dem
der Hauptanteil wieder auf die Ausgaben für die Anwerbung
der Versicherung entfällt. Der Prozentsatz der Gesamtkosten
pflegt um so größer zu sein, je mehr sich die Versicherungseinrichtung
dem Charakter einer Volksversicherung zuneigt,
also geringe Versicherungsleistung und niedrige Beitragshöhe
aufweist. Die Abonnentenversicherung setzt, aber die bei ihr
vorliegende Indienststellung der ausgebreiteten Organisation
einer anderen wirtschaftlichen Einrichtung in die Möglichkeit,
diesen-Prozentsatz der Prämie nicht nur auf der Höhe der
in der regulären Einzel-Unfallversicherung üblichen Beträge
zu halten, sondern unter dieselben noch beträchtlich zu
ermäßigen. Vielfach können die Gesellschaften einer eigentlichen
Vermittelungstätigkeit vollkommen entraten. Der
Verleger wird in seinem eigenen Erwerbsinteresse zur Einführung
der Abonnentenversicherung bei seinem Blatte vielfach