Full text : Der Safranhandel im Mittelalter

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ihrer  Hand  ist  es  möglich,  die  Safranproduktion  und  den
Safranhandel  nicht  nur  von  S.  Gimignano,  sondern  von  Toskana ­
  überhaupt,  in  ihren  verschiedenen  Stadien  und  ihrer
Bedeutung  zu  verfolgen.  So  führt  ein  Zeugenverhör  in  einem
Prozesse  in  einen  Krokusgarten  in  San  Gimignano  selbst  hinein, ­
  wo  zur  Zeit  der  Ernte  der  Kauf  abgeschlossen  wird  .
Ein  andermal  liest  man  von  der  Abtretung  eines  Landstücks
mitsamt  den  Krokuspflanzungen  2  3 ).  Große  Mengen  des  kostbaren ­
  Bodenprodukts  sammeln  sich  in  San  Gimignano  an.
Seine  Bewertung  ist  eine  so  hohe,  daß  es  an  Geldesstatt  ausgegeben ­
  werden  kann  und  dadurch  auch  Bedeutung  für  das
politische  Leben  Toskanas  gewinnt.  Zahlreiche  Fälle  sind
aus  S.  Gimignano  in  den  Jahren  1228—1270  überliefert,  in
denen  Safran  in  Zahlung  oder  als  Belohnung  gegeben  wird.
Es  handelt  sich  um  Zuwendungen  von  2—400  Pfd.  Safran  als
Lohn  für  Boten,  Bestechung  für  Beamte,  unter  denen  wir
z.  B.  Pandulf  von  Fasanella,  den  Generalkapitän  Enzios,
Robert  v.  Bari,  den  Verfasser  des  Todesurteils  für  Konradin,
den  angiovinischen  Generalvikar  Tusziens  Guido  v.  Monfort
finden,  oder  als  Geschenk  z.  B.  für  König  Enzio  und  Karl
von  Anjou.  Ein  besonderes  Interesse  gewinnen  diese  Eintragungen, ­
  weil  sie  die  Bewegungen  in  den  guelfisch-ghibellinischen
  Kämpfen  widerspiegeln.  So  stammen  verschiedene
Ausgaben  aus  den  Jahren  1240  und  41,  aus  einer  Zeit,  in  der
San  Gimignano  versucht,  sich  dem  von  König  Enzio  und
seinem  Generalkapitän  Pandulf  geforderten  Treueid  zu  entziehen. ­
  1240  erhält  Pandulf  60  Pfd.  Safran  „pro  sua  gratia
optinenda“,  sein  Richter  Filippo  20  Pfd,  s );  König  Enzio
selbst  erhält  25  Pfd. 4 ).  Nach  der  Niederlage  der  Stadt  erhält
Pandulf  ein  Geschenk  von  25  1  „in  groco  vel  denariis“,  Leute
seines  Gefolges  3  bezw.  1  1.  ’).  In  diesen  und  den  anderenFällen
  handelt  es  sich  teils  um  Ehrengeschenke  oder  um  Bestechungen, ­
  die  in  die  Form  von  Geschenken  gehüllt  wurden,
teils  um  ausgesprochene  Zahlungen.  Das  letztere  geht  z.  B.
hervor  aus  der  Begleichung  der  Unkosten  der  Schlacht  von

1)  Davidsohn:  a.  a.  O.  2313.  2)  Davidsohn:  2317.
3)  Davidsohn;  284.  4)  Davidsohn:  326,  333,  5)  Davidsohn:  423.
            
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