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Rechtes unbeinflusst bleiben, können die, welche‘ ohne aus-
drückliche Wiederholung des fremden Rechts schlechthin auf dies
verweisen, nicht immer von Rechtsum- und fortbildungen durch
die fremde Quelle unberührt sein. Sie sind davor gesichert
dann, wenn die fremde Quelle als solche bereits vor der Reception
verschwunden war oder nachher verschwindet, also selbst kein
neues Recht mehr zu erzeugen vermag. Sie können gesichert
werden durch die ausdrücklich oder sonstwie kundgegebene
Erklärung. ihrer Quelle, dass ihr Inhalt ein für allemal, jeden-
falls bis zu gegenseitiger Erklärung der eigenen Quelle mit
dem Inhalte des fremden Rechts, wie sich dieser gerade zur
Zeit der Reception darstellte, übereinstimmen solle. Aber
häufig will oder darf die Rechtsquelle, — und das kann wieder
auf einem besonderen Verhältnisse der Quelle selbst zu einer
anderen beruhen, — eine derartige Unabhängigkeit des Inhalts
ihrer Sätze gerade nicht bestimmen. In solchen Fällen ändert
sich dann dieser Inhalt in demselben Augenblicke, in dem sich
der Inhalt des entsprechenden fremden Rechtes umgestaltet.
Diese Eigenthümlichkeit theilen die Blankettrechtssaätze der
besprochenen Art mit einer verwandten Kategorie von Rechts-
sätzen, die hier kurz erwähnt werden müssen, weil sie uns
Später noch einmal in einem anderen Zusammenhange begegnen
werden. Die Rechtsquelle reeipirt bekanntlich nicht nur Normen
anderer Rechtsquellen, sondern in grossem Umfange auch Regeln
hichtrechtlichen Charakters, die sich an den menschlichen Willen
wenden, Regeln der Sitte, z. B. der kaufmännischen im Handels-
rechte, und der Moral. Auch hier ist Reception sowohl durch
ausdrückliche Wiederholung solcher Regeln, als durch blossen
Hinweis auf vorhandene oder angenommene Normen der frag-
lichen Art zu beobachten. Und da sich weder Sitte noch Moral
n ewigem Stillstande befinden, so ist auch hier eine Aenderung
des Rechtsinbaltes durch gleichzeitige Aenderung des Inhalts
namentlich sittlicher Anschauungen und Vorschriften möglich.
Freilich nur dann, wenn die Rechtsquelle selbst den Inhalt ihrer
Sätze von solcher Aenderung anderer Normengebiete abhängig
yestellt hat. Dass das nicht immer der Fall, ist wiederum so be-
kannt, dass es mir fast trivial vorkommt, es zu äussern; Widersprüche
zwischen Recht und Moral oder Sitte sind nicht nur denkbar, sondern
werden, was weniger beachtet wird, zuweilen von der Rechtsquelle
Trienel, Völkerrecht und Landesrecht.