Full text: Taxämter oder private Schätzungen?

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Die Berechnung des (Ertragsroertes erfolgt durch Kapitali 
sierung des nach Abzug der Steuern, Lasten und Unkosten ver 
bleibenden Iahresertrags unter Zugrundelegung eines Zinsfußes 
von 4—5 proz., zn der Kegel 41/2 Prozent. 
8 ll. 
Die Hälfte der Gesamtsumme der nach den Vorschriften der 88 8, 
9, lO gefundenen Wertziffern ergibt den Taxwert des Grund 
stückes. 
Ist das Grundstück zur Zeit der Abschätzung nicht bebaut 
oder derart bebaut, daß es keinen oder nur einen zu seinem 
sonstigen Wert in keinem Verhältnis stehenden Ertrag bringt, so 
stellt lediglich der Wert der Grundfläche den Taxwert dar. 
8 12. 
Der nach vorstehendem festgestellte Taxwert bildet den Be 
leihungswert im Sinne des 8 12 des ljppothekenbankgesetzes. 
Falls besondere Umstände vorliegen, die einen geringeren ver 
kaufswert bedingen, so ist dieser verkaufswert unter Angabe 
der Gründe besonders festzustellen. In diesem Kalle ist der nie 
drigere Wert der Beleihung zu Grunde zu legen. 
Aus den Grundsätzen, die das Kaiserliche Aufsichts 
amt für Privatversicherung für die Beleihung und die Er 
mittelung des Wertes inländischer Grundstücke aufgestellt hat, sind 
folgende erwähnenswert: 
8 11- 
Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks 
darf den durch sorgfältige Ermittlung festgestellten verkaufs 
wert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die 
dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berück 
sichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft 
jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. 
Die Abschätzung des Grundstückes ist auf den gegenwärtigen 
verkaufswert zu richten, etwaige für die Zukunft zu erhoffende 
Wertfteigerungen sind außer Ansatz zu lassen. 
8 12. 
Für die Feststellung des Verkaufswerts sind die tatsächlich in 
den letzten Bahren unter gewöhnlichen Verhältnissen gezahlten 
Kaufpreise des betr. Grundstücks zu berücksichtigen; zugleich sind 
aber auch die inzwischen infolge baulicher oder sonstiger Ver 
änderungen des Grundstücks und infolge allgemeiner Preisver 
schiebungen eingetretenen Wertsteige, ungen oder Wertminderungen 
sowie die Kaufpreise für Grundstücke in gleicher oder gleich- 
werter Lage und von ähnlicher Beschaffenheit in Betracht zu 
ziehen. 
8 13. 
Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks 
darf den mittleren Betrag aus dem von den Sachverständigen
	        
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