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Die Berechnung des (Ertragsroertes erfolgt durch Kapitali
sierung des nach Abzug der Steuern, Lasten und Unkosten ver
bleibenden Iahresertrags unter Zugrundelegung eines Zinsfußes
von 4—5 proz., zn der Kegel 41/2 Prozent.
8 ll.
Die Hälfte der Gesamtsumme der nach den Vorschriften der 88 8,
9, lO gefundenen Wertziffern ergibt den Taxwert des Grund
stückes.
Ist das Grundstück zur Zeit der Abschätzung nicht bebaut
oder derart bebaut, daß es keinen oder nur einen zu seinem
sonstigen Wert in keinem Verhältnis stehenden Ertrag bringt, so
stellt lediglich der Wert der Grundfläche den Taxwert dar.
8 12.
Der nach vorstehendem festgestellte Taxwert bildet den Be
leihungswert im Sinne des 8 12 des ljppothekenbankgesetzes.
Falls besondere Umstände vorliegen, die einen geringeren ver
kaufswert bedingen, so ist dieser verkaufswert unter Angabe
der Gründe besonders festzustellen. In diesem Kalle ist der nie
drigere Wert der Beleihung zu Grunde zu legen.
Aus den Grundsätzen, die das Kaiserliche Aufsichts
amt für Privatversicherung für die Beleihung und die Er
mittelung des Wertes inländischer Grundstücke aufgestellt hat, sind
folgende erwähnenswert:
8 11-
Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks
darf den durch sorgfältige Ermittlung festgestellten verkaufs
wert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die
dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berück
sichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft
jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann.
Die Abschätzung des Grundstückes ist auf den gegenwärtigen
verkaufswert zu richten, etwaige für die Zukunft zu erhoffende
Wertfteigerungen sind außer Ansatz zu lassen.
8 12.
Für die Feststellung des Verkaufswerts sind die tatsächlich in
den letzten Bahren unter gewöhnlichen Verhältnissen gezahlten
Kaufpreise des betr. Grundstücks zu berücksichtigen; zugleich sind
aber auch die inzwischen infolge baulicher oder sonstiger Ver
änderungen des Grundstücks und infolge allgemeiner Preisver
schiebungen eingetretenen Wertsteige, ungen oder Wertminderungen
sowie die Kaufpreise für Grundstücke in gleicher oder gleich-
werter Lage und von ähnlicher Beschaffenheit in Betracht zu
ziehen.
8 13.
Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks
darf den mittleren Betrag aus dem von den Sachverständigen