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außergewöhnlich hoch oder niedrig ist. In einem solchen Falle
sind jedoch die besonderen Umstände, welche den preis außerge
wöhnlich beeinflussen, ausdrücklich zu erwähnen, und es ist so
gleich der Betrag zu schätzen, um welchen hierdurch der ver-
kausswert vermehrt oder verringert wird.
Ist das Grundstück mit einer Grunddienstbarkeit, einem Einsitz
oder Auszugsrecht oder mit einem andern ähnlichen Rechte be
lastet, so ist der Betrag, um welchen hierdurch der Wert des
Grundstücks verringert wird, besonders zu schätzen.
8 150.
Der Zweck, zu welchem die Schätzung erfolgt, darf keinen
Einfluß auf die Feststellung des Wertes äußern. Die Grtsge-
richtsmitglieder haben für den einem Beteiligten entstehenden
Schaden aufzukommen, wenn sie beispielsweise im Hinblick aus
eine beabsichtigte hppothekerrichtung einen höheren und im Hin
blick auf einen elterlichen Gutsanschlag einen geringeren als
den wahren verkaufswert angeben, (vgl. insbs. Hrt. 76 A. G. z.
B. G. S.)
8 151.
Jedes Grundstück ist in der Schätzungsurkunde für welche das
in der Anlage IT. beigefügte Formular zu benutzen ist, genau
nach dem Grundbuche zu bezeichnen. Die Schätzungsurkunde ist,
wenn an der Schätzung besondere Bauverständige teilgenommen
haben, außer von dem Vorsteher und von den Gerichtsmännern,
auch von den Bauverständigen zu unterzeichnen.