fullscreen: Taxämter oder private Schätzungen?

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Die Auszüge aus der Gebäudesteuerrolle z. B. geben ledig 
lich ein Bild davon, wie, der Staat den „Nutzungswert" benutzt. 
Für die Zwecke der Besteuerung oder theoretisch statistische Zwecke 
mögen sie vollkommen genügen, niemals aber, um den wert des 
Linzelgrundstücks daran zu messen. Das geht schon aus den Aus- 
sührungsvorschristen für die Gebäpdesteuer-Nevision hervor. Ls heißt 
darüber in der dem Hause der Abgeordneten vorgelegten „Denk 
schrift über die gemäß § 20 des Gebäudesteuergesetzes vom 21. 
Mai 1861 ausgeführte dritte Nevision der Gebäudesteuerveranla 
gung" (Drucksache No. 391 H. d. Abg. 21 Legislaturperiode 
III. Zession 1910) folgendermaßen: 
„Der Nutzungswert ist in den Städten, sowie in solchen 
ländlichen Ortschaften, in denen eine überwiegende Anzahl von 
Wohngebäuden regelmäßig durch Vermietung benutzt wird, nach 
dem mittleren jährlichen Mietwerte der Gebäude mit Einschluß 
der dazu gehörigen Hosräume nebst Hausgärten (bis zur Größe 
von 25 Ar 53 (Quadratmeter gleich einem preußischen Morgen) 
festzustellen und dieser Mietwert ist nach den durchschnittlichen 
Mietpreisen abzumessen, die innerhalb der dem Veranlagungsjahr 
unmittelbar vorangegangenen zehn Iahre in der Ztadt oder 
Ortschaft bedungen worden find. (§ 6 des Gebäudesteuergesetzes.) 
Abzüge von den bedungenen Mietpreisen für allmähliche Ab 
nutzung, Unterhaltung, Verluste und dergl. m. sind behufs Fest 
stellung des steuerbaren Nutzungswertes nicht zulässig. Nur wenn 
die Mietpreise nicht lediglich für die Ueberlassung der Miet 
räume usw. bedungen sind, sondern auch die Vergütung für 
andere hierüber hinausgehende Leistungen des Vermieters mitent 
halten, oder wenn die Mietpreise nach den Verhältnissen der 
Mieter wegen regelmäßig wiederkehrender Mietaussälle, wegen 
sicher zu erwartender ungewöhnlicher Schäden an den Niet 
räumen höher als sonst bedungen worden sind, kann hierauf bei 
Ermittlung des Nutzungswerts Nücksicht genommen werden." 
Diese Grundsätze der Ausführungsvorschriften lassen keinen Zwei 
fel darüber, daß die Nutzungswerte der Gebäudesteuer 
nur Mittelwerte darstellen und höchst selten die Mit 
telwerte der Gegenwart sind, weil sie auf zehn verflossene 
Iahre zurückgreifen. Weiter kommt in Betracht, daß sie nur alle 15 
Sahre ermittelt werden. Sn einem so langen Zeitraum können sich die 
Verhältnisse mehrere Male von Grund aus ändern — besonders in 
unseren schnellebigen Städten. Se älter darum die Veranlagung ist, um 
so weniger Wert besitzt sie, wenn wir einmal von den übrigen Nriterien 
absehen. Dies erweisen einige praktische Ziffern, d. s. Zt. ohne eine be 
stimmte besondere Wahl zu treffen, der „Deutsche Gekonomist" gab. 
Danach betrug der Gebäudesteuernutzungswert: 
bei einem bestimm len nach der veran- nach der veran- 
Berliner Hause in der lagnng 1865 lagung 1880 
Beuthstr. 
Friedenstr. 
Mk. 
21 600 
10 800 
Mk. 
15 600 
9 450
	        
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