Full text: Taxämter oder private Schätzungen?

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Diese Gutachtervereine sind nun wieder zu dem verbände 
Deutscher Gutachterkammern zusammen getreten. Letzterer hat einen 
ständigen Ausschuß für Taxwesen eingesetzt, der, seit einem 
Iahre bestehend, folgende Leitsätze, aufgestellt hat: 
1) Die Gutachterkammern erklären sich bereit, aus Ersuchen 
die Nachprüfung von Taxen gegen ein angemessenes 
Honorar, aber ohne Verbindlichkeit für die klammern, zu 
übernehmen. 
2) Jede Gutachterkammer wird verpflichtet, Taxbücher ein 
zuführen. In diese Taxbücher sind die wesentlichen Ergebnisse 
aller von den' Nammermitgliedern aufgestellten Taxen ta 
bellarisch geordnet einzutragen. Dieses Taxbuch ist allen 
Schätzern, die zugleich llammermitglieder sind, zugängig zu 
machen. 
3) Der verband deutscher Gutachter Kammern soll die Auf 
sichtsbehörden der Sparkassen, Versicherungsgesellschaf 
ten und Hypothekenbanken um fortlaufende Zustellung ihres 
statistischen Materials über die bei freihändi 
gen Verkäufen erzielten preise mit Gegenüber 
stellung der Schätzungswerte und der Namen der betreffenden 
Taxatoren bitten. Der verband hat dieses Material an die 
zuständige Linzelkammer weiterzugeben, damit in Fällen über 
trieben hoher Schätzungen eine entsprechende Einwirkung auf die 
Schätzer, gegebenenfalls durch das bei allen Nummern be 
stehende Ehrengericht ermöglicht wird. 
4) Ls soll angestrebt werden, Sparkassen, Hypothekenbanken 
und Versicherungsgesellschaften zu veranlassen, die Taxen 
dem betreffenden Schätzer direkt in Auftrag zu geben und 
für die Gebühren einzutreten, um dadurch die Taxa 
toren unabhängig von den Darlehenssuchern zu 
stellen. i 
5) Die Schätzer sollen möglichst nur im eigenen Grt ta 
xieren. 
6) Der Ausbau der jetzt bestehenden freiwilligen Gutachter 
kammern zu solchen aus gesetzlicher Grundlage, 
Standesorganisation mit Beitrittszwang, mit Straf- und Aus- 
fchlußrecht, ähnlich den Aerzte- und Rechtsanwaltskammern, 
ist vom verbände Deutscher Gutachterkammern anzustreben. 
7) Gleichzeitig mit der Durchführung der vorstehenden Leitsätze 
zur Besserung des Taxwesens ist eine einheitliche Neu 
regelung der gesetzlichen Vorschriften über die 
als mündelsicher geltende höhe er st st eiliger Hy 
potheken anzustreben. Line Beleihung mit nur 50 Prozent 
des Schätzungswertes, wie sie den Sparkassen heute vor 
geschrieben ist, entspricht nicht den wirtschaftlichen Bedürf 
nissen unserer Zeit und bildet einen Hauptgrund der Miß 
bräuche im Schätzungswesen.
	        
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