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Diese Gutachtervereine sind nun wieder zu dem verbände
Deutscher Gutachterkammern zusammen getreten. Letzterer hat einen
ständigen Ausschuß für Taxwesen eingesetzt, der, seit einem
Iahre bestehend, folgende Leitsätze, aufgestellt hat:
1) Die Gutachterkammern erklären sich bereit, aus Ersuchen
die Nachprüfung von Taxen gegen ein angemessenes
Honorar, aber ohne Verbindlichkeit für die klammern, zu
übernehmen.
2) Jede Gutachterkammer wird verpflichtet, Taxbücher ein
zuführen. In diese Taxbücher sind die wesentlichen Ergebnisse
aller von den' Nammermitgliedern aufgestellten Taxen ta
bellarisch geordnet einzutragen. Dieses Taxbuch ist allen
Schätzern, die zugleich llammermitglieder sind, zugängig zu
machen.
3) Der verband deutscher Gutachter Kammern soll die Auf
sichtsbehörden der Sparkassen, Versicherungsgesellschaf
ten und Hypothekenbanken um fortlaufende Zustellung ihres
statistischen Materials über die bei freihändi
gen Verkäufen erzielten preise mit Gegenüber
stellung der Schätzungswerte und der Namen der betreffenden
Taxatoren bitten. Der verband hat dieses Material an die
zuständige Linzelkammer weiterzugeben, damit in Fällen über
trieben hoher Schätzungen eine entsprechende Einwirkung auf die
Schätzer, gegebenenfalls durch das bei allen Nummern be
stehende Ehrengericht ermöglicht wird.
4) Ls soll angestrebt werden, Sparkassen, Hypothekenbanken
und Versicherungsgesellschaften zu veranlassen, die Taxen
dem betreffenden Schätzer direkt in Auftrag zu geben und
für die Gebühren einzutreten, um dadurch die Taxa
toren unabhängig von den Darlehenssuchern zu
stellen. i
5) Die Schätzer sollen möglichst nur im eigenen Grt ta
xieren.
6) Der Ausbau der jetzt bestehenden freiwilligen Gutachter
kammern zu solchen aus gesetzlicher Grundlage,
Standesorganisation mit Beitrittszwang, mit Straf- und Aus-
fchlußrecht, ähnlich den Aerzte- und Rechtsanwaltskammern,
ist vom verbände Deutscher Gutachterkammern anzustreben.
7) Gleichzeitig mit der Durchführung der vorstehenden Leitsätze
zur Besserung des Taxwesens ist eine einheitliche Neu
regelung der gesetzlichen Vorschriften über die
als mündelsicher geltende höhe er st st eiliger Hy
potheken anzustreben. Line Beleihung mit nur 50 Prozent
des Schätzungswertes, wie sie den Sparkassen heute vor
geschrieben ist, entspricht nicht den wirtschaftlichen Bedürf
nissen unserer Zeit und bildet einen Hauptgrund der Miß
bräuche im Schätzungswesen.