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aus dem Hypothekengeschäft gegenüber, stuf das Tausend berechnet
ergibt sich für die zehn angeführten Jahre:
2,57 Mark Kursverlust,
0,03 Mark Risikoprämie.
Morte sind hier überflüssig.
vielleicht will aber die StaatsreLierung gerade dis Wirkung,
die die Sparkassen zwingt größere Beträge in
Staatspapieren anzulegen. Ein besseres Mittel gäbe
es wahrlich nicht. Würden die Taxämter aber gar obligatorisch
gemacht, dann wären die Sparkassen bei der Beleihungsgrenze von
50 Prozent — (an ihre Aenderung wird bekanntlich nicht gedacht) —
auch noch dadurch geschlagen, daß sie große Teile des Veleihungsgeschäfts
an die Hypothekenbanken usw. abgeben müssen, weil,
wenn die Schuldner einmal einen Teil der ersten Hypothek zurückzahlen
müssen, sie einen Gläubiger wählen, der möglichst wenig
zurückhaben will. Wenn man bisse Wirkungen zunächst vielleicht
in Sparkassenkreisen noch nicht einsehen will, und daher — wie
wir schon sagten — zur Taxamtsschätzung greifen wird, es wäre
trotzdem merkwürdig, wenn es anders käme. Und wenn die Sparkassen
überhaupt noch Hypothekengeschäfte machen werden, werden
ihnen dann nicht die besten Bissen von den Hypothekenbanken weggenommen
werden? Werden sie nicht schließlich nehmen müssen, was
jene als minderwertig zurückgewiesen haben?
All' diesen Ausführungen kann man nun entgegenhalten, sie
sähen nur das Schwarze, nicht das Weiße. Die Reform des Realkrrdits
und die Entschuldung des Hausbesitzes setze Taxämter voraus. Darauf
antworten wir, daß die Taxämter Realkreditreform und
Entschuldung direkt ausschließen wenn man von der
gewaltsamen Entschuldung durch die Zwangsversteigerung
absieht. Der preußische Landesverband der Haus- und
Grundbesitzervereine, der unter dem Widerspruch anderer Hausbesitzerorganisationen
einer der Rufer nach Tarämtern ist, hat denn auch
schon den Rückzug angetreten, wenn er folgende Eingabe an den
Landwirtschaftsminister machte:
„Zeitungsnachrichten zufolge ist ein Gesetzentwurf über Taxämter
in Ausarbeitung. Es wird befürchtet, daß diejenigen Hypotheken,
welche die Hypothekenbanken auf Grund der alten
Beleihungsvorschriften ausgeliehen haben, bei deren Prolongation
erheblich verkürzt werden müßten; das würde für den Realkredit
unabsehbare schädliche Nachteile haben. Ts dürste sich deshalb in
jedem Falle empfehlen, in dem Gesetz eine dahingehende Vorschrift
aufzunehmen, daß es keine rückwirkende Kraft hat, daß
es insbesondere nicht auf die von Hypothekenbanken bei Inkrafttreten
des Gesetzes bereits ausgeliehenen Hypotheken Anwendung
findet und auch nicht auf deren Prolongation, sondern