Full text: Taxämter oder private Schätzungen?

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die Gemeinden oder der Staat als Träger dieser un 
denkbaren Einrichtung fungieren würde. 
Kuch eine schärfere hastpslichtderTaxatoren dürfte 
kaum zum Ziele führen. Venn sie würde doch nur zur Folge haben, daß 
eben jetzt auch die Taxatoren so niedrig taxieren, daß man ihnen 
nie etwas anhaben kann. Unser verlangen geht aber nicht 
nach niedrigen, sondern nach richtigen Taxen. 
Wenn die Ausführungen dieses Kapitels sich nach allem voraus 
gegangenen im Wesentlichen auch als eine Abwehr gemachter Re 
formvorschläge darstellen, so soll damit anderseits an sich die Re- 
sormbedürftigkeit des Schätzungswesens in Preußen nicht bestritten 
werden. (Es sind tatsächlich, wenn auch in beschränktem Umfange. 
Mißbräuche zu beseitigen. Dies ist um so notwendiger, als jeder 
versuch, die Realkreüitverhältnisse, die nachgewiesener Maßen viel 
fach im Argen liegen, zu bessern, sich nur vollziehen kann, wenn 
eine möglichst sichere Schätzung gewährleistet ist. Insbesondere wird 
die Lösung der Frage der „zweiten Hypothek" eng mit einer 
„richtigen" Schätzung zusammenhängen, .wennschon man sich keine 
zu weit gehenden Hoffnungen nach dieser Richtung machen darf, 
da diese Frage auch dort nock nicht gelöst istj wo man dhe 
aus diesen Gründen viel verlangten Taxämter hat. 
Wie reformiert man nun das Schätzungswesen. 
wenn nicht aus der Grundlage der hier bekämpf 
ten „Taxämter?" Wir meinen, daß hier der Taxausschuß des Ver 
bandes Deutscher Gutachterkammern recht beachtenswerte Vorschläge 
gemacht hätte. Die grundlegende Forderung ist die nach Gutachter 
kammern aus gesetzlicher Grundlage. Diese Gutachterkam 
mern bestehen zwar schon heute als eingetragene Vereine, aber ohne ge 
setzliche Grundlage, sie sind also reine Privatunternehmen. Daß es aber 
Zweck hätte, diese Gutachterkammern zu gesetzlichen Einrichtungen zu 
machen, den Beitrittszwang einzuführen, und zugleich die Gutachter da 
mit gewissen Ehrenpflichten zu unterstellen, dürfte wohl niemand bezwei 
feln können. Derartige Einrichtungen bestehen bereits für Aerzte. 
Anwälte und Apotheker. Wach § 63 der deutschen Rechtsanwalts 
ordnung kann z. B. das Ehrengericht der Anwaltskammer die 
Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft und eine Reihe milderer 
Strafen beschließen. Die Einführung gesetzlicher Gutachterkam 
mern, denen alle vereideten Sachverständigen .anzuge 
hören hätten, also nicht allein die Schätzer, müßte ähnliche Strafen 
für den Gutachter vorsehen, der seine Schätzung oder sein Gut 
achten njcht nach Recht und Gewissen abgibt. Dadurch würde un 
zweifelhaft der Stand der vereideten Sachverständigen von solchen 
Elementen gesäubert, die entweder unfähig, oder unwürdig zu 
ihrem Amte sind. 
Wenn demgegenüber der deutsche handelstag davon spricht, 
daß die Gutachterkammern ein berufsmäßiges „Sachverständigen- 
tum" züchten, so ist dem entgegenzuhalten, daß die handelskam-
	        
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