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die Gemeinden oder der Staat als Träger dieser un
denkbaren Einrichtung fungieren würde.
Kuch eine schärfere hastpslichtderTaxatoren dürfte
kaum zum Ziele führen. Venn sie würde doch nur zur Folge haben, daß
eben jetzt auch die Taxatoren so niedrig taxieren, daß man ihnen
nie etwas anhaben kann. Unser verlangen geht aber nicht
nach niedrigen, sondern nach richtigen Taxen.
Wenn die Ausführungen dieses Kapitels sich nach allem voraus
gegangenen im Wesentlichen auch als eine Abwehr gemachter Re
formvorschläge darstellen, so soll damit anderseits an sich die Re-
sormbedürftigkeit des Schätzungswesens in Preußen nicht bestritten
werden. (Es sind tatsächlich, wenn auch in beschränktem Umfange.
Mißbräuche zu beseitigen. Dies ist um so notwendiger, als jeder
versuch, die Realkreüitverhältnisse, die nachgewiesener Maßen viel
fach im Argen liegen, zu bessern, sich nur vollziehen kann, wenn
eine möglichst sichere Schätzung gewährleistet ist. Insbesondere wird
die Lösung der Frage der „zweiten Hypothek" eng mit einer
„richtigen" Schätzung zusammenhängen, .wennschon man sich keine
zu weit gehenden Hoffnungen nach dieser Richtung machen darf,
da diese Frage auch dort nock nicht gelöst istj wo man dhe
aus diesen Gründen viel verlangten Taxämter hat.
Wie reformiert man nun das Schätzungswesen.
wenn nicht aus der Grundlage der hier bekämpf
ten „Taxämter?" Wir meinen, daß hier der Taxausschuß des Ver
bandes Deutscher Gutachterkammern recht beachtenswerte Vorschläge
gemacht hätte. Die grundlegende Forderung ist die nach Gutachter
kammern aus gesetzlicher Grundlage. Diese Gutachterkam
mern bestehen zwar schon heute als eingetragene Vereine, aber ohne ge
setzliche Grundlage, sie sind also reine Privatunternehmen. Daß es aber
Zweck hätte, diese Gutachterkammern zu gesetzlichen Einrichtungen zu
machen, den Beitrittszwang einzuführen, und zugleich die Gutachter da
mit gewissen Ehrenpflichten zu unterstellen, dürfte wohl niemand bezwei
feln können. Derartige Einrichtungen bestehen bereits für Aerzte.
Anwälte und Apotheker. Wach § 63 der deutschen Rechtsanwalts
ordnung kann z. B. das Ehrengericht der Anwaltskammer die
Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft und eine Reihe milderer
Strafen beschließen. Die Einführung gesetzlicher Gutachterkam
mern, denen alle vereideten Sachverständigen .anzuge
hören hätten, also nicht allein die Schätzer, müßte ähnliche Strafen
für den Gutachter vorsehen, der seine Schätzung oder sein Gut
achten njcht nach Recht und Gewissen abgibt. Dadurch würde un
zweifelhaft der Stand der vereideten Sachverständigen von solchen
Elementen gesäubert, die entweder unfähig, oder unwürdig zu
ihrem Amte sind.
Wenn demgegenüber der deutsche handelstag davon spricht,
daß die Gutachterkammern ein berufsmäßiges „Sachverständigen-
tum" züchten, so ist dem entgegenzuhalten, daß die handelskam-