Full text: Taxämter oder private Schätzungen?

L Die Wertschätzung städtischer Grund 
stücke Zu Weleihungszwecken. 
Der Wohnungsbedarf des deutschen Volkes erfordert dauernd die 
Erhaltung mehrerer Millionen und die dem Bevölkerungswachstum 
angepaßte Neuerrichtung vieler Tausender von Wohnhausbauten. 
Dem Unternehmertum auf dem Bau- und Wohnungsmarkt ist die 
Erfüllung dieser Aufgabe aber aus eigenem Kapital, aus eigenen 
Mitteln nicht möglich. Es ergab sich daher die Notwendigkeit, Kredit 
für diese Zwecke zu schaffen. Der Lage der Sache nach mußte dieser 
Kredit den besonderen Verhältnissen angepaßt sein. Die Möglichkeit 
hierzu bot die Nechtsordnung der Bodenverschuldung, die den so 
genannten Besitzkredit in diesem Zusammenhange auf geordneter 
Grundlage regelte. Damit war die Kreditfrage aber nur in roher 
Form gelöst. Die reifere Lösung war die Errichtung solcher Stellen, 
die gewissermaßen eine äußere Ordnung in Angebot und Nach 
frage dieses Kredits brachten. Es waren dies die sogenannten 
reinen Hypothekarkreditinstitute, deren Hauptrepräsentanten für die 
städtische Verschuldung derzeit die Hypothekenbanken, für die länd 
liche die Landschaften sind. 
Diese Institute kennzeichnen sich dadurch, daß sie das Unterkunft 
suchende Kapital auffangen und dorthin führen, wo es be 
nötigt wird. Ihnen zur Seite traten im Laufe der Iahr- 
zehnte die Sparkassen und Versicherungsgesellschaften, einmal, weil 
sich in diesen Instituten auch große Geldsummen sammelten, dann 
aber auch, weil angesichts der Nechtsordnung der Bodenverschul 
dung die Anlage der Gelder auf diese Art bei ziemlich guter Verzinsung 
ausreichende Sicherheit bot. Der Gesetzgeber machte, zur Erhöhung die 
ser Sicherheit, allen hier genannten Kreditgebern entsprechende Vor 
schriften über die hergäbe des Kredits gegen dis Verpfändung von 
Grundstücken und über das Verhältnis, in dem der Kredit zum Werte 
stehen durfte. So entstand der sogenannte erststellige Kredit. Vieser Hy 
pothekarkredit soll, nach Lage der Sache und weil es sich ausnahms 
los um Gelder handelt, an welche Dritte gewisse Rechte haben, nur so 
weit gewährt werden, als es mit den Grundsätzen der Sicherheit 
vereinbar ist. 
Daher bestimmen die Vorschriften für die preußischen Sparkassen, 
daß sich die Hypotheken, welche die Sparkassen ausgeben, innerhalb
	        
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