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haft sei. Bauten sind nicht Waren im Liane des § 36 der Ge
werbeordnung. Diese Bestimmung verfolgt im wesentlichen den
Zweck, den Handel- und Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu
geben, die Beschaffenheit, Menge oder Verpackung ihrer Waren
von bestimmter unparteiischer Leite prüfen zu lassen und den
Umsatz der Waren dadurch zu erleichtern und zu fördern. Dieser
Gesichtspunkt trifft auf Bauten nicht zu. Nach dem Bericht der
Handelskammer handelt es sich vielmehr darum, zur Begut
achtung für gerichtliche Zwecke bestimmte Personen als geeignet
vorzuschlagen. Das kann indes auch geschehen, ohne daß diese
Personen aus Grund des § 36 der Gewerbeordnung angestellt und
beeidet werden."
Ln der Gerichtspflege s e l b st werden übrigens die Anschaungen
des Handelstages über die Gutachterkammern nicht geteilt. Dies
bestätigte der Vertreter der Handelskammer Dortmund in der Nus
schußsitzung des Deutschen Handelstages vom l5. und 17. April
1912, wenn er sagte: „Der Landgerichtspräsident (Dortmund) habe
sich sogar anerkennend über sie (die Gutachterkammer) ausge
sprochen, und sie für noch befähigter als die Handels
kammern ehalten, wenn es gelte, schnell einzugreifen, um
einen Sachverständigen, der entgleist sei, auszuschalten, weil dieses
Gremium über eine eingehendere Kenntnis der persön
lichen Verhältnisse seiner Mitglieder verfüge. Der
Landgerichtspräsident habe sich auch dahingeäußert,
daß die Gutachterkammer die Liste der Sachverstän
digen in gutem Sinne revidiert habe." hier hat der Land
gerichtspräsident des Landgerichts Dortmund also das als praktisch
ausgeführt bezeichnet, was u. (E., wenn auch in Anwendung auf
das Schätzerwesen, mehr wie .jeder andere Schritt geeignet sein
würde, die soliden und zuverlässigen Schätzer von den unzuverlässi
gen zu scheiden und so dazu beizutragen, daß nur solche Schätzungen
.zu Stande kommen, die das Auge des Kritikers vertragen können,
daß nur solche Schätzer für Beleihungszwecke in Anspruch genommen
werden, die eine Lösung der „Personenfrage", wenn wir einen
Ausdruck des Kaiser!. Aussichtsamts für privatversichecung gebrau
chen dürfen, gewährleisten.
Der Taxausschuß des Verbandes deutscher Gutachterkammern
normiert in seinen Leitsätzen (2 und 3) auch die Führung von
Taxbüchern und die Sammlung statistischen Materials über die bei
freihändigen Verkäufen erzielten preise durch die Gutachterkammern.
Die Fassung der Leitsätze läßt keinen Zweifel darüber, daß es
sich um Kontrollmittel handelt, die einen Ueberblick über die Tä
tigkeit des einzelnen Schätzers gestatten sollen. In der Tat würden
derartige Maßnahmen sicher geeignet sein, die Tätigkeit der Gut
achterkammern hinsichtlich der Reinhaltung des Standes wirksam
gu unterstützen, wenn dabei auch zu berücksichtigen ist, daß einzelne
Kaufpreise ein Urteil über die Schätzertätigkeit eines einzelnen
sachverständigen ohne Weiteres, wie aus einem früheren Kapitel