Der Leitsatz 4 des Taxausschusses des Verbandes deutscher Gutach
terkammern, wonach die Sparkassen, Hypothekenbanken und Versiche
rungsgesellschaften die Taxen den betreffenden Schätzen selbst in Auf
trag geben sollen, um dadurch die Taxatoren unabhängig von den Var
lehnssuchern zu stellen, halten wir vorerst für zweckmäßig. Nach Einfüh
rung gesetzlicher Gutachterkammern würden wir ihn für überflüssig hal
ten, an dessen Stelle aber eine Bestimmung im Interesse des soliden
Schätzungswesens für notwendig halten, nach der entweder nur ver
eidete Sachverständige Schätzungen vornehmen dürfen oder die
Sparkassen, Versicherungsanstalten und Hypothekenbanken ihren Be
leihungsarbeiten nur solche Schätzungen zu Grunde legen dürfen,
die von Schätzern vorgenommen sind, von denen feststeht, daß sie
Mitglied einer Gutachterkammer sind.
Der in dem Leitsatz 4 des Taxausschusses ausgestellte Grund
satz ist übrigens, wie an früherer Stelle zu sehen war, nicht neu.
Sowohl das Kaiserliche Aussichtsamt für Privatversicherung, wie
auch die Aufsichtsbehörden der Hypothekenbanken wirken in seinem
Sinne; nur bei den Sparkassen ist noch hier und da zu beobachten,
daß sie es dem Darlehnssucher überlassen, die Taxen herbeizu
schaffen. Es käme also lediglich daraus an, die Sparkassen, so
weit sie den Leitsatz 4 noch nicht befolgen, zu dieser Befolgung
zu veranlassen.
Der Leitsatz 5 des Taxausschusses des Verbandes Deutscher ff
Gutachterkammern, wonach die Schätzer möglichst nur im Heimat
bezirke schätzen sollen, kann auch nur als richtig bezeichnet werden.
Die übrigen Leitsätze kommen grundsätzlich für den Gegen
stand der vorliegenden Arbeit wohl nur sekundär in Frage.
Fassen wir die grundsätzlichen Vorschläge des Taxausschusses
des Verbandes deutscher Gutachterkammern in ihrer GesamtlM
ins Auge, so ergibt sich als ihr größter Vorteil, daß sie auf der
einmal vorhandenen, der gegebenen Grundlage weiterbauen, ent
wickeln, aber nicht revolutionieren. Vas ist es, was sie uns noch
besonders .sympathisch macht.
Wie man sich einen etwaigen versuch, die Gutachterkammern
auf gesetzliche Grundlage zu stellen, denken könnte, zeigt der be
sonders folgende, unter weitgehender Heranziehung der Anwalts
ordnung aufgestellte Nohentwurs zu einem Gutachterkam
mergesetz.
Er zeigt, daß es Mittel und Wege gibt, die Miß
bräuche zu bannen, ohne einen durchaus fähigen und L
ehrlichen Stand zu beseitigen. Denn daraus würde die
Einführung der Taxämter hinauslaufen. Vas aber
wäre nur gerechtfertigt, wenn es wirklich notwen
dig wäre. !
Eine solche Notwendigkeit liegt aber nicht vor. Eben darum
müssen alle Stände und Berufe zusammenstehen und die Nechte der
hier bedrohten Minorität wahrnehmen. Wahrnehmen auch darum.,
weil sie es nicht um ihrer selbst willen, sondern auch aus Gründen *
des wirklichen Allgemeinwohls verdient.