Full text: Taxämter oder private Schätzungen?

Der Leitsatz 4 des Taxausschusses des Verbandes deutscher Gutach 
terkammern, wonach die Sparkassen, Hypothekenbanken und Versiche 
rungsgesellschaften die Taxen den betreffenden Schätzen selbst in Auf 
trag geben sollen, um dadurch die Taxatoren unabhängig von den Var 
lehnssuchern zu stellen, halten wir vorerst für zweckmäßig. Nach Einfüh 
rung gesetzlicher Gutachterkammern würden wir ihn für überflüssig hal 
ten, an dessen Stelle aber eine Bestimmung im Interesse des soliden 
Schätzungswesens für notwendig halten, nach der entweder nur ver 
eidete Sachverständige Schätzungen vornehmen dürfen oder die 
Sparkassen, Versicherungsanstalten und Hypothekenbanken ihren Be 
leihungsarbeiten nur solche Schätzungen zu Grunde legen dürfen, 
die von Schätzern vorgenommen sind, von denen feststeht, daß sie 
Mitglied einer Gutachterkammer sind. 
Der in dem Leitsatz 4 des Taxausschusses ausgestellte Grund 
satz ist übrigens, wie an früherer Stelle zu sehen war, nicht neu. 
Sowohl das Kaiserliche Aussichtsamt für Privatversicherung, wie 
auch die Aufsichtsbehörden der Hypothekenbanken wirken in seinem 
Sinne; nur bei den Sparkassen ist noch hier und da zu beobachten, 
daß sie es dem Darlehnssucher überlassen, die Taxen herbeizu 
schaffen. Es käme also lediglich daraus an, die Sparkassen, so 
weit sie den Leitsatz 4 noch nicht befolgen, zu dieser Befolgung 
zu veranlassen. 
Der Leitsatz 5 des Taxausschusses des Verbandes Deutscher ff 
Gutachterkammern, wonach die Schätzer möglichst nur im Heimat 
bezirke schätzen sollen, kann auch nur als richtig bezeichnet werden. 
Die übrigen Leitsätze kommen grundsätzlich für den Gegen 
stand der vorliegenden Arbeit wohl nur sekundär in Frage. 
Fassen wir die grundsätzlichen Vorschläge des Taxausschusses 
des Verbandes deutscher Gutachterkammern in ihrer GesamtlM 
ins Auge, so ergibt sich als ihr größter Vorteil, daß sie auf der 
einmal vorhandenen, der gegebenen Grundlage weiterbauen, ent 
wickeln, aber nicht revolutionieren. Vas ist es, was sie uns noch 
besonders .sympathisch macht. 
Wie man sich einen etwaigen versuch, die Gutachterkammern 
auf gesetzliche Grundlage zu stellen, denken könnte, zeigt der be 
sonders folgende, unter weitgehender Heranziehung der Anwalts 
ordnung aufgestellte Nohentwurs zu einem Gutachterkam 
mergesetz. 
Er zeigt, daß es Mittel und Wege gibt, die Miß 
bräuche zu bannen, ohne einen durchaus fähigen und L 
ehrlichen Stand zu beseitigen. Denn daraus würde die 
Einführung der Taxämter hinauslaufen. Vas aber 
wäre nur gerechtfertigt, wenn es wirklich notwen 
dig wäre. ! 
Eine solche Notwendigkeit liegt aber nicht vor. Eben darum 
müssen alle Stände und Berufe zusammenstehen und die Nechte der 
hier bedrohten Minorität wahrnehmen. Wahrnehmen auch darum., 
weil sie es nicht um ihrer selbst willen, sondern auch aus Gründen * 
des wirklichen Allgemeinwohls verdient.
	        
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