Full text: Taxämter oder private Schätzungen?

I § 43. 
Die Mitglieder des Vorstandes, welche bei der Entscheidung 
über die Eröffnung des Hauptverfahrens mitgewirkt haben, sind 
von der Teilnahme an dem hauptverfahren nicht ausgeschlossen. 
8 44. 
In der Hauptverhandlung ist als Gerichtsschreiber ein dem Vor 
stände nicht angehörendes, am Litze der Kammer wohnhaftes Mit 
glied der Kammer von dem Vorsitzenden zuzuziehen. 
8 45. 
Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Die Mitglieder der 
Kammer sind als Zuhörer zuzulassen, andere Personen nur auf 
Antrag des Angeklagten nach dem Ermessen des Vorsitzenden. 
8 46. 
Die Hauptverhandlung kann auch ohne Anwesenheit des Ange 
klagten stattfinden, sofern er zu derselben geladen ist, auch wenn 
er im Sinne des § 318 der Strafprozeßordnung als abwesend 
gilt. Line öffentliche Ladung ist unzulässig. 
Das Ehrengericht kann das persönliche Erscheinen des An 
geklagten unter der Verwarnung anordnen, daß bei seinem Aus 
bleiben ein Vertreter nicht werde zugelassen werden. 
8 47. 
In der Hauptverhandlung hält nach Verlesung des Beschlusses 
über die Eröffnung des Hauptverfahrens ein Berichterstatter in Ab 
wesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bis 
herigen Verfahrens, soweit dieselben sich auf die in dem Be 
schlusse über die Eröffnung des Hauptverfahrens enthaltenen Tat 
sachen beziehen. 
8 48. 
Das Ehrengericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme^ 
ohne hierbei durch Anträge, verzichte oder frühere Beschlüsse ge 
bunden zu sein. 
8 49. 
Das Ehrengericht kann nach freiem Ermessen die Vernehmung 
von Zeugen oder Sachverständigen durch einen ersuchten Richter 
oder in der Hauptverhandlung anordnen. 
Auf das Ersuchen finden die §§ 158 bis 160, .166 de^ 
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
Die Vernehmung muß aus Antrag der Staatsanwaltschaft oder 
des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung erfolgen, sofern 
nicht voraussichtlich der Zeuge oder Sachverständige am Erschei 
nen in der Hauptverhandlung verhindert oder sein Erscheinen we 
gen großer Entfernung besonders erschwert sein wird. 
8 50. 
Die Verhängung von Zwangsmaßregeln, sowie die Festsetzung 
von Strafen gegen Zeugen und Sachverständige, welche in 
der Hauptverhandlung ausbleiben oder ihre Aussagen oder deren
	        
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