I § 43.
Die Mitglieder des Vorstandes, welche bei der Entscheidung
über die Eröffnung des Hauptverfahrens mitgewirkt haben, sind
von der Teilnahme an dem hauptverfahren nicht ausgeschlossen.
8 44.
In der Hauptverhandlung ist als Gerichtsschreiber ein dem Vorstände
nicht angehörendes, am Litze der Kammer wohnhaftes Mitglied
der Kammer von dem Vorsitzenden zuzuziehen.
8 45.
Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Die Mitglieder der
Kammer sind als Zuhörer zuzulassen, andere Personen nur auf
Antrag des Angeklagten nach dem Ermessen des Vorsitzenden.
8 46.
Die Hauptverhandlung kann auch ohne Anwesenheit des Angeklagten
stattfinden, sofern er zu derselben geladen ist, auch wenn
er im Sinne des § 318 der Strafprozeßordnung als abwesend
gilt. Line öffentliche Ladung ist unzulässig.
Das Ehrengericht kann das persönliche Erscheinen des Angeklagten
unter der Verwarnung anordnen, daß bei seinem Ausbleiben
ein Vertreter nicht werde zugelassen werden.
8 47.
In der Hauptverhandlung hält nach Verlesung des Beschlusses
über die Eröffnung des Hauptverfahrens ein Berichterstatter in Abwesenheit
der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen
Verfahrens, soweit dieselben sich auf die in dem Beschlusse
über die Eröffnung des Hauptverfahrens enthaltenen Tatsachen
beziehen.
8 48.
Das Ehrengericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme^
ohne hierbei durch Anträge, verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden
zu sein.
8 49.
Das Ehrengericht kann nach freiem Ermessen die Vernehmung
von Zeugen oder Sachverständigen durch einen ersuchten Richter
oder in der Hauptverhandlung anordnen.
Auf das Ersuchen finden die §§ 158 bis 160, .166 de^
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Die Vernehmung muß aus Antrag der Staatsanwaltschaft oder
des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung erfolgen, sofern
nicht voraussichtlich der Zeuge oder Sachverständige am Erscheinen
in der Hauptverhandlung verhindert oder sein Erscheinen wegen
großer Entfernung besonders erschwert sein wird.
8 50.
Die Verhängung von Zwangsmaßregeln, sowie die Festsetzung
von Strafen gegen Zeugen und Sachverständige, welche in
der Hauptverhandlung ausbleiben oder ihre Aussagen oder deren