Full text : Taxämter oder private Schätzungen?

I  §  43.
Die  Mitglieder  des  Vorstandes,  welche  bei  der  Entscheidung
über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  mitgewirkt  haben,  sind
von  der  Teilnahme  an  dem  hauptverfahren  nicht  ausgeschlossen.
8  44.
In  der  Hauptverhandlung  ist  als  Gerichtsschreiber  ein  dem  Vorstände ­
  nicht  angehörendes,  am  Litze  der  Kammer  wohnhaftes  Mitglied ­
  der  Kammer  von  dem  Vorsitzenden  zuzuziehen.
8  45.
Die  Hauptverhandlung  ist  nicht  öffentlich.  Die  Mitglieder  der
Kammer  sind  als  Zuhörer  zuzulassen,  andere  Personen  nur  auf
Antrag  des  Angeklagten  nach  dem  Ermessen  des  Vorsitzenden.
8  46.
Die  Hauptverhandlung  kann  auch  ohne  Anwesenheit  des  Angeklagten ­
  stattfinden,  sofern  er  zu  derselben  geladen  ist,  auch  wenn
er  im  Sinne  des  §  318  der  Strafprozeßordnung  als  abwesend
gilt.  Line  öffentliche  Ladung  ist  unzulässig.
Das  Ehrengericht  kann  das  persönliche  Erscheinen  des  Angeklagten ­
  unter  der  Verwarnung  anordnen,  daß  bei  seinem  Ausbleiben ­
  ein  Vertreter  nicht  werde  zugelassen  werden.
8  47.
In  der  Hauptverhandlung  hält  nach  Verlesung  des  Beschlusses
über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  ein  Berichterstatter  in  Abwesenheit ­
  der  Zeugen  einen  Vortrag  über  die  Ergebnisse  des  bisherigen ­
  Verfahrens,  soweit  dieselben  sich  auf  die  in  dem  Beschlusse ­
  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  enthaltenen  Tatsachen ­
  beziehen.
8  48.
Das  Ehrengericht  bestimmt  den  Umfang  der  Beweisaufnahme^
ohne  hierbei  durch  Anträge,  verzichte  oder  frühere  Beschlüsse  gebunden ­
  zu  sein.
8  49.
Das  Ehrengericht  kann  nach  freiem  Ermessen  die  Vernehmung
von  Zeugen  oder  Sachverständigen  durch  einen  ersuchten  Richter
oder  in  der  Hauptverhandlung  anordnen.
Auf  das  Ersuchen  finden  die  §§  158  bis  160,  .166  de^
Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.
Die  Vernehmung  muß  aus  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  oder
des  Angeschuldigten  in  der  Hauptverhandlung  erfolgen,  sofern
nicht  voraussichtlich  der  Zeuge  oder  Sachverständige  am  Erscheinen ­
  in  der  Hauptverhandlung  verhindert  oder  sein  Erscheinen  wegen ­
  großer  Entfernung  besonders  erschwert  sein  wird.
8  50.
Die  Verhängung  von  Zwangsmaßregeln,  sowie  die  Festsetzung
von  Strafen  gegen  Zeugen  und  Sachverständige,  welche  in
der  Hauptverhandlung  ausbleiben  oder  ihre  Aussagen  oder  deren
            
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