Gläubigerverscimmtung und Gläubigerausschuß. 9t
lung gepflogen werden, die Beschlußfassung aber erfordert die
Setzung des Gegenstandes auf die öffentlich bekanntgenrachte Tages
ordnung.
Die Gläubigerversammlungen finden unter der Leitung des Ge
richts statt. Ihre Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehr
heit gefaßt- nur für die Wahl der Mitglieder des Gläubigeraus
schusses genügt relative Stimmenmehrheit.
Gezählt werden hierbei im allgemeinen nicht die erschienenen
oder vertretenen Gläubiger, sondern die Forderungsbeträge, welche
sie repräsentieren. Nur bei Gleichheit der Summen entscheidet die
Kopfzahl der erschienenen oder vertretenen Gläubiger. Außerdem
ist bei der Abstimmung über einen Zwangsvergleichsvorschlag neben
der Zustimmung von drei vierteilen der Gesamtsumme aller zur
Abstimmung berechtigenden Forderungen die Zustimmung der
Mehrzahl der in dem Termine anwesenden stimmberechtigten Gläu
biger erforderlich. Gb und zu welchem Betrage die angemeldeten
Nonkursforderungen vor ihrer Prüfung zur Abstimmung berech
tigen, wird erforderlichenfalls durch das Nonkursgericht bestimmt.
Zur Teilnahme an den Abstimmungen berechtigen selbstverständlich
die festgestellten Nonkursforderungen- in Ansehung der
streitig gebliebenen Forderungen wird bei ihrer Prüfung mit
den Parteien erörtert, ob und zu welchem Betrage ein bleibendes
Stimmrecht für sie zu gewähren ist. In Ermanglung einer
Einigung hierüber entscheidet das Nonkmrsgericht, welches auch
seine Entscheidung auf Antrag einer Partei wieder ändern kann.
Ebenso obliegt dem Nonkursgericht die Entscheidung darüber, ob
und zu welchem Betrage aufschiebend bedingte Nonkursforde
rungen, sowie Forderungen, für welche abgesonderte Befriedi
gung beansprucht wird, zur Abstimmung berechtigen,- letztere
gewähren ein Stimmrecht nur für den Betrag ihres mutmaßlichen
Ausfalls.
Zur Zuständigkeit der Gläubigerversammlung gehören die oben^)
erwähnten Gegenstände. Außerdem steht der Glüubigerversamm-
lung das Recht zu, die Entlassung eines ungeeigneten Konkurs
verwalters beim Nonkursgericht zu beantragen, gewählte Gläu
bigerausschußmitglieder abzuberufen, vom Gemeinschuldner Aus
künfte zu fordern und entgegenzunehmen, die Schlußrechnung
des Verwalters zu prüfen, über die nicht verwertbaren Ver
mögensstücke Beschluß zu fassen und sich zu dem Anspruch der
i) Siehe S. 89 f.