Full text: Das Konkursverfahren

Gläubigerverscimmtung und Gläubigerausschuß. 9t 
lung gepflogen werden, die Beschlußfassung aber erfordert die 
Setzung des Gegenstandes auf die öffentlich bekanntgenrachte Tages 
ordnung. 
Die Gläubigerversammlungen finden unter der Leitung des Ge 
richts statt. Ihre Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehr 
heit gefaßt- nur für die Wahl der Mitglieder des Gläubigeraus 
schusses genügt relative Stimmenmehrheit. 
Gezählt werden hierbei im allgemeinen nicht die erschienenen 
oder vertretenen Gläubiger, sondern die Forderungsbeträge, welche 
sie repräsentieren. Nur bei Gleichheit der Summen entscheidet die 
Kopfzahl der erschienenen oder vertretenen Gläubiger. Außerdem 
ist bei der Abstimmung über einen Zwangsvergleichsvorschlag neben 
der Zustimmung von drei vierteilen der Gesamtsumme aller zur 
Abstimmung berechtigenden Forderungen die Zustimmung der 
Mehrzahl der in dem Termine anwesenden stimmberechtigten Gläu 
biger erforderlich. Gb und zu welchem Betrage die angemeldeten 
Nonkursforderungen vor ihrer Prüfung zur Abstimmung berech 
tigen, wird erforderlichenfalls durch das Nonkursgericht bestimmt. 
Zur Teilnahme an den Abstimmungen berechtigen selbstverständlich 
die festgestellten Nonkursforderungen- in Ansehung der 
streitig gebliebenen Forderungen wird bei ihrer Prüfung mit 
den Parteien erörtert, ob und zu welchem Betrage ein bleibendes 
Stimmrecht für sie zu gewähren ist. In Ermanglung einer 
Einigung hierüber entscheidet das Nonkmrsgericht, welches auch 
seine Entscheidung auf Antrag einer Partei wieder ändern kann. 
Ebenso obliegt dem Nonkursgericht die Entscheidung darüber, ob 
und zu welchem Betrage aufschiebend bedingte Nonkursforde 
rungen, sowie Forderungen, für welche abgesonderte Befriedi 
gung beansprucht wird, zur Abstimmung berechtigen,- letztere 
gewähren ein Stimmrecht nur für den Betrag ihres mutmaßlichen 
Ausfalls. 
Zur Zuständigkeit der Gläubigerversammlung gehören die oben^) 
erwähnten Gegenstände. Außerdem steht der Glüubigerversamm- 
lung das Recht zu, die Entlassung eines ungeeigneten Konkurs 
verwalters beim Nonkursgericht zu beantragen, gewählte Gläu 
bigerausschußmitglieder abzuberufen, vom Gemeinschuldner Aus 
künfte zu fordern und entgegenzunehmen, die Schlußrechnung 
des Verwalters zu prüfen, über die nicht verwertbaren Ver 
mögensstücke Beschluß zu fassen und sich zu dem Anspruch der 
i) Siehe S. 89 f.
	        
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