Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

Mitglieder  des  Gläubigerausschusses  auf  Erstattung  barer  Auslagen ­
  und  Vergütung  für  ihre  Geschäftsführung  zu  äußern  -  weiter
ist  die  Gläubigerversammlung  zur  Mitwirkung  bei  der  Konkursverwaltung
  insofern  berufen,  als  dem  Konkursverwalter  die
Einholung  der  Genehmigung  der  Gläubigerversammlung  in  einer
Reihe  von  Fällen  zur  Pflicht  gemacht  ist*).  Line  sehr  wichtige
Kompetenz  der  Gläubigerversammlung  besteht  in  ihrer  Berufung
zur  Beschlußfassung  über  den  vom  Gemeinschuldner  eingebrachten
Zwangsvergleichsvorschlag.  Soll  der  Konkurs  mangels  Masse  eingestellt ­
  werden,  so  ist  vorher  die  Gläubigerversammlung  zu  hören.
In  der  Gläubigerversammlung  ist  den  einzelnen  Gläubigern
Gelegenheit  zur  Aussprache  und  zur  Stellungnahme  gegeben.  Insbesondere ­
  haben  die  Gläubiger  dort  die  Möglichkeit,  bei  Bemessung ­
  ihres  Stimmrechts  und  bei  Bemessung  des  Stimmrechts
anderer  Gläubiger  sowie  bei  der  Prüfung  ihrer  eigenen  Forderungen ­
  und  der  Prüfung  der  Forderungen  anderer  Gläubiger
ihre  Interessen  zu  wahren.
Die  Rechte  und  Obliegenheiten  der  Gläubigerversammlung  sind
in  der  Konkursordnung  erschöpfend  bestimmt.  Die  in  der  Gläubigerversammlung ­
  nicht  erschienenen  Gläubiger  sind  an  die  gefaßten ­
  Beschlüsse  gebunden-  Erfordernis  hierfür  ist,  daß  die  Gläubigerversammlung ­
  ordnungsgemäß  einberufen  ist,  daß  die  Beschlüsse ­
  ordnungsgemäß  zustandegekommen  sind  und  daß  die  Beschlüsse ­
  innerhalb  der  gesetzlichen  Zuständigkeit  der  Gläubigerversammlung ­
  liegen.  Die  Ausführung  eines  dem  gemeinsamen  Interesse ­
  der  Konkursgläubiger  widersprechenden  Beschlusses  kann  das
Gericht  auf  Antrag  des  Verwalters  oder  eines  überstimmten  Gläubigers ­
  untersagen-  der  Antrag  auf  Untersagung  ist  in  der  Gläubigerversammlung ­
  selbst  zu  stellen.  Die  Verhandlungen  in  den
Gläubigerversammlungen  sind  nicht  öffentlich-  nur  die  Beteiligten
haben  Zutritt,  also  nur  die  Gläubiger  und  Schuldner  mit  ihren
Beiständen,  ihre  Vertreter,  ferner  der  Konkursverwalter  und
die  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses.
2.  Der  Gläubigerausschuß?).
Das  Konkursgericht  kann  schon  vor  der  ersten  Gläubigerversammlung, ­
  bereits  bei  Konkurseröffnung  oder  später,  einen  Gläubigerausschuß ­
  aus  der  Zahl  der  Gläubiger  und  ihrer  Vertreter
bestellen.  Die  Gläubigerversammlung  selbst  hat  über  die  endvgl.

  oben  S.  40.
2 )  g  87  ff.  K®.
            
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