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Das Konkursverfahren.
Mitglieder des Gläubigerausschusses auf Erstattung barer Auslagen
und Vergütung für ihre Geschäftsführung zu äußern - weiter
ist die Gläubigerversammlung zur Mitwirkung bei der Konkursverwaltung
insofern berufen, als dem Konkursverwalter die
Einholung der Genehmigung der Gläubigerversammlung in einer
Reihe von Fällen zur Pflicht gemacht ist*). Line sehr wichtige
Kompetenz der Gläubigerversammlung besteht in ihrer Berufung
zur Beschlußfassung über den vom Gemeinschuldner eingebrachten
Zwangsvergleichsvorschlag. Soll der Konkurs mangels Masse eingestellt
werden, so ist vorher die Gläubigerversammlung zu hören.
In der Gläubigerversammlung ist den einzelnen Gläubigern
Gelegenheit zur Aussprache und zur Stellungnahme gegeben. Insbesondere
haben die Gläubiger dort die Möglichkeit, bei Bemessung
ihres Stimmrechts und bei Bemessung des Stimmrechts
anderer Gläubiger sowie bei der Prüfung ihrer eigenen Forderungen
und der Prüfung der Forderungen anderer Gläubiger
ihre Interessen zu wahren.
Die Rechte und Obliegenheiten der Gläubigerversammlung sind
in der Konkursordnung erschöpfend bestimmt. Die in der Gläubigerversammlung
nicht erschienenen Gläubiger sind an die gefaßten
Beschlüsse gebunden- Erfordernis hierfür ist, daß die Gläubigerversammlung
ordnungsgemäß einberufen ist, daß die Beschlüsse
ordnungsgemäß zustandegekommen sind und daß die Beschlüsse
innerhalb der gesetzlichen Zuständigkeit der Gläubigerversammlung
liegen. Die Ausführung eines dem gemeinsamen Interesse
der Konkursgläubiger widersprechenden Beschlusses kann das
Gericht auf Antrag des Verwalters oder eines überstimmten Gläubigers
untersagen- der Antrag auf Untersagung ist in der Gläubigerversammlung
selbst zu stellen. Die Verhandlungen in den
Gläubigerversammlungen sind nicht öffentlich- nur die Beteiligten
haben Zutritt, also nur die Gläubiger und Schuldner mit ihren
Beiständen, ihre Vertreter, ferner der Konkursverwalter und
die Mitglieder des Gläubigerausschusses.
2. Der Gläubigerausschuß?).
Das Konkursgericht kann schon vor der ersten Gläubigerversammlung,
bereits bei Konkurseröffnung oder später, einen Gläubigerausschuß
aus der Zahl der Gläubiger und ihrer Vertreter
bestellen. Die Gläubigerversammlung selbst hat über die endvgl.
oben S. 40.
2 ) g 87 ff. K®.