Gläubigerverscimmtung und Gläubigerausschuß. 9t
lung gepflogen werden, die Beschlußfassung aber erfordert die
Setzung des Gegenstandes auf die öffentlich bekanntgenrachte Tagesordnung.
Die Gläubigerversammlungen finden unter der Leitung des Gerichts
statt. Ihre Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit
gefaßt- nur für die Wahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses
genügt relative Stimmenmehrheit.
Gezählt werden hierbei im allgemeinen nicht die erschienenen
oder vertretenen Gläubiger, sondern die Forderungsbeträge, welche
sie repräsentieren. Nur bei Gleichheit der Summen entscheidet die
Kopfzahl der erschienenen oder vertretenen Gläubiger. Außerdem
ist bei der Abstimmung über einen Zwangsvergleichsvorschlag neben
der Zustimmung von drei vierteilen der Gesamtsumme aller zur
Abstimmung berechtigenden Forderungen die Zustimmung der
Mehrzahl der in dem Termine anwesenden stimmberechtigten Gläubiger
erforderlich. Gb und zu welchem Betrage die angemeldeten
Nonkursforderungen vor ihrer Prüfung zur Abstimmung berechtigen,
wird erforderlichenfalls durch das Nonkursgericht bestimmt.
Zur Teilnahme an den Abstimmungen berechtigen selbstverständlich
die festgestellten Nonkursforderungen- in Ansehung der
streitig gebliebenen Forderungen wird bei ihrer Prüfung mit
den Parteien erörtert, ob und zu welchem Betrage ein bleibendes
Stimmrecht für sie zu gewähren ist. In Ermanglung einer
Einigung hierüber entscheidet das Nonkmrsgericht, welches auch
seine Entscheidung auf Antrag einer Partei wieder ändern kann.
Ebenso obliegt dem Nonkursgericht die Entscheidung darüber, ob
und zu welchem Betrage aufschiebend bedingte Nonkursforderungen,
sowie Forderungen, für welche abgesonderte Befriedigung
beansprucht wird, zur Abstimmung berechtigen,- letztere
gewähren ein Stimmrecht nur für den Betrag ihres mutmaßlichen
Ausfalls.
Zur Zuständigkeit der Gläubigerversammlung gehören die oben^)
erwähnten Gegenstände. Außerdem steht der Glüubigerversammlung
das Recht zu, die Entlassung eines ungeeigneten Konkursverwalters
beim Nonkursgericht zu beantragen, gewählte Gläubigerausschußmitglieder
abzuberufen, vom Gemeinschuldner Auskünfte
zu fordern und entgegenzunehmen, die Schlußrechnung
des Verwalters zu prüfen, über die nicht verwertbaren Vermögensstücke
Beschluß zu fassen und sich zu dem Anspruch der
i) Siehe S. 89 f.