Full text : Das Konkursverfahren

Gläubigerverscimmtung  und  Gläubigerausschuß.  9t

lung  gepflogen  werden,  die  Beschlußfassung  aber  erfordert  die
Setzung  des  Gegenstandes  auf  die  öffentlich  bekanntgenrachte  Tagesordnung. ­

Die  Gläubigerversammlungen  finden  unter  der  Leitung  des  Gerichts ­
  statt.  Ihre  Beschlüsse  werden  mit  absoluter  Stimmenmehrheit ­
  gefaßt-  nur  für  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses ­
  genügt  relative  Stimmenmehrheit.
Gezählt  werden  hierbei  im  allgemeinen  nicht  die  erschienenen
oder  vertretenen  Gläubiger,  sondern  die  Forderungsbeträge,  welche
sie  repräsentieren.  Nur  bei  Gleichheit  der  Summen  entscheidet  die
Kopfzahl  der  erschienenen  oder  vertretenen  Gläubiger.  Außerdem
ist  bei  der  Abstimmung  über  einen  Zwangsvergleichsvorschlag  neben
der  Zustimmung  von  drei  vierteilen  der  Gesamtsumme  aller  zur
Abstimmung  berechtigenden  Forderungen  die  Zustimmung  der
Mehrzahl  der  in  dem  Termine  anwesenden  stimmberechtigten  Gläubiger ­
  erforderlich.  Gb  und  zu  welchem  Betrage  die  angemeldeten
Nonkursforderungen  vor  ihrer  Prüfung  zur  Abstimmung  berechtigen, ­
  wird  erforderlichenfalls  durch  das  Nonkursgericht  bestimmt.
Zur  Teilnahme  an  den  Abstimmungen  berechtigen  selbstverständlich
die  festgestellten  Nonkursforderungen-  in  Ansehung  der
streitig  gebliebenen  Forderungen  wird  bei  ihrer  Prüfung  mit
den  Parteien  erörtert,  ob  und  zu  welchem  Betrage  ein  bleibendes
Stimmrecht  für  sie  zu  gewähren  ist.  In  Ermanglung  einer
Einigung  hierüber  entscheidet  das  Nonkmrsgericht,  welches  auch
seine  Entscheidung  auf  Antrag  einer  Partei  wieder  ändern  kann.
Ebenso  obliegt  dem  Nonkursgericht  die  Entscheidung  darüber,  ob
und  zu  welchem  Betrage  aufschiebend  bedingte  Nonkursforderungen, ­
  sowie  Forderungen,  für  welche  abgesonderte  Befriedigung ­
  beansprucht  wird,  zur  Abstimmung  berechtigen,-  letztere
gewähren  ein  Stimmrecht  nur  für  den  Betrag  ihres  mutmaßlichen
Ausfalls.
Zur  Zuständigkeit  der  Gläubigerversammlung  gehören  die  oben^)
erwähnten  Gegenstände.  Außerdem  steht  der  Glüubigerversammlung
  das  Recht  zu,  die  Entlassung  eines  ungeeigneten  Konkursverwalters ­
  beim  Nonkursgericht  zu  beantragen,  gewählte  Gläubigerausschußmitglieder ­
  abzuberufen,  vom  Gemeinschuldner  Auskünfte ­
  zu  fordern  und  entgegenzunehmen,  die  Schlußrechnung
des  Verwalters  zu  prüfen,  über  die  nicht  verwertbaren  Vermögensstücke ­
  Beschluß  zu  fassen  und  sich  zu  dem  Anspruch  der

i)  Siehe  S.  89  f.
            
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