Full text: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
Mitglieder des Gläubigerausschusses auf Erstattung barer Aus 
lagen und Vergütung für ihre Geschäftsführung zu äußern - weiter 
ist die Gläubigerversammlung zur Mitwirkung bei der Konkurs- 
verwaltung insofern berufen, als dem Konkursverwalter die 
Einholung der Genehmigung der Gläubigerversammlung in einer 
Reihe von Fällen zur Pflicht gemacht ist*). Line sehr wichtige 
Kompetenz der Gläubigerversammlung besteht in ihrer Berufung 
zur Beschlußfassung über den vom Gemeinschuldner eingebrachten 
Zwangsvergleichsvorschlag. Soll der Konkurs mangels Masse ein 
gestellt werden, so ist vorher die Gläubigerversammlung zu hören. 
In der Gläubigerversammlung ist den einzelnen Gläubigern 
Gelegenheit zur Aussprache und zur Stellungnahme gegeben. Ins 
besondere haben die Gläubiger dort die Möglichkeit, bei Be 
messung ihres Stimmrechts und bei Bemessung des Stimmrechts 
anderer Gläubiger sowie bei der Prüfung ihrer eigenen Forde 
rungen und der Prüfung der Forderungen anderer Gläubiger 
ihre Interessen zu wahren. 
Die Rechte und Obliegenheiten der Gläubigerversammlung sind 
in der Konkursordnung erschöpfend bestimmt. Die in der Gläu 
bigerversammlung nicht erschienenen Gläubiger sind an die ge 
faßten Beschlüsse gebunden- Erfordernis hierfür ist, daß die Gläu 
bigerversammlung ordnungsgemäß einberufen ist, daß die Be 
schlüsse ordnungsgemäß zustandegekommen sind und daß die Be 
schlüsse innerhalb der gesetzlichen Zuständigkeit der Gläubigerver 
sammlung liegen. Die Ausführung eines dem gemeinsamen Inter 
esse der Konkursgläubiger widersprechenden Beschlusses kann das 
Gericht auf Antrag des Verwalters oder eines überstimmten Gläu 
bigers untersagen- der Antrag auf Untersagung ist in der Gläu 
bigerversammlung selbst zu stellen. Die Verhandlungen in den 
Gläubigerversammlungen sind nicht öffentlich- nur die Beteiligten 
haben Zutritt, also nur die Gläubiger und Schuldner mit ihren 
Beiständen, ihre Vertreter, ferner der Konkursverwalter und 
die Mitglieder des Gläubigerausschusses. 
2. Der Gläubigerausschuß?). 
Das Konkursgericht kann schon vor der ersten Gläubigerver 
sammlung, bereits bei Konkurseröffnung oder später, einen Gläu 
bigerausschuß aus der Zahl der Gläubiger und ihrer Vertreter 
bestellen. Die Gläubigerversammlung selbst hat über die end- 
vgl. oben S. 40. 
2 ) g 87 ff. K®.
	        
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