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Das Konkursverfahren.
Mitglieder des Gläubigerausschusses auf Erstattung barer Aus
lagen und Vergütung für ihre Geschäftsführung zu äußern - weiter
ist die Gläubigerversammlung zur Mitwirkung bei der Konkurs-
verwaltung insofern berufen, als dem Konkursverwalter die
Einholung der Genehmigung der Gläubigerversammlung in einer
Reihe von Fällen zur Pflicht gemacht ist*). Line sehr wichtige
Kompetenz der Gläubigerversammlung besteht in ihrer Berufung
zur Beschlußfassung über den vom Gemeinschuldner eingebrachten
Zwangsvergleichsvorschlag. Soll der Konkurs mangels Masse ein
gestellt werden, so ist vorher die Gläubigerversammlung zu hören.
In der Gläubigerversammlung ist den einzelnen Gläubigern
Gelegenheit zur Aussprache und zur Stellungnahme gegeben. Ins
besondere haben die Gläubiger dort die Möglichkeit, bei Be
messung ihres Stimmrechts und bei Bemessung des Stimmrechts
anderer Gläubiger sowie bei der Prüfung ihrer eigenen Forde
rungen und der Prüfung der Forderungen anderer Gläubiger
ihre Interessen zu wahren.
Die Rechte und Obliegenheiten der Gläubigerversammlung sind
in der Konkursordnung erschöpfend bestimmt. Die in der Gläu
bigerversammlung nicht erschienenen Gläubiger sind an die ge
faßten Beschlüsse gebunden- Erfordernis hierfür ist, daß die Gläu
bigerversammlung ordnungsgemäß einberufen ist, daß die Be
schlüsse ordnungsgemäß zustandegekommen sind und daß die Be
schlüsse innerhalb der gesetzlichen Zuständigkeit der Gläubigerver
sammlung liegen. Die Ausführung eines dem gemeinsamen Inter
esse der Konkursgläubiger widersprechenden Beschlusses kann das
Gericht auf Antrag des Verwalters oder eines überstimmten Gläu
bigers untersagen- der Antrag auf Untersagung ist in der Gläu
bigerversammlung selbst zu stellen. Die Verhandlungen in den
Gläubigerversammlungen sind nicht öffentlich- nur die Beteiligten
haben Zutritt, also nur die Gläubiger und Schuldner mit ihren
Beiständen, ihre Vertreter, ferner der Konkursverwalter und
die Mitglieder des Gläubigerausschusses.
2. Der Gläubigerausschuß?).
Das Konkursgericht kann schon vor der ersten Gläubigerver
sammlung, bereits bei Konkurseröffnung oder später, einen Gläu
bigerausschuß aus der Zahl der Gläubiger und ihrer Vertreter
bestellen. Die Gläubigerversammlung selbst hat über die end-
vgl. oben S. 40.
2 ) g 87 ff. K®.