©laubigetocrjammlung und Gläubigerausschuß. 95
über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse fordern, die Um
gangnahme von der Inventaraufnahme durch den Verwalter oder
von der Zuziehung einer obrigkeitlichen oder Urkundsperson bei
Gericht beantragen; er hat zur Gewährung des notdürftigen Unter
halts an den Gemeinschuldner und dessen Familie bis zur Beschluß-
faffung durch eine Gläubigerversammlung dem Konkursverwalter
die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern, durch Genehmigung
oder Verweigerung der Genehmigung an der Verwertung der
Konkursmasse in den gesetzlich bestimmten Fällen *) mitzuwirken,
über die Vornahme einer Abschlagsverteilung zu bestimmen, die
Vornahme der Schlußverteilung zu genehmigen, sich zu einem ein
gereichten Zwangsvergleichsvorschlage gutachtlich zu äußern, seine
Zurückweisung zu beantragen und zur Frage der Bestätigung des
angenommenen Zwangsvergleichs gegenüber dem Gericht vor Fäl
lung der gerichtlichen Entscheidung Stellung zu nehmen; er kann
die Verbindung des Zwangsvergleichstermins mit dem allgemeinen
Prüfungstermine beantragen. Die Rechnung des Konkursver
walters hat der Ausschuß zu prüfen.
Die Aufnahme von Protokollen über die Sitzungen des Gläu-
bigerausschusses ist im Gesetze nicht vorgeschrieben; ihre Not
wendigkeit und Zweckmäßigkeit leuchtet aber ohne weiteres ein.
Die Einfügung von Abschriften der Protokolle in die gerichtlichen
Konkursakten ist,zu widerraten, um zu vermeiden, daß die Stellung
nahme des Gläubigerausschusses vorzeitig dem interessierten Be
teiligten durch Akteneinsicht bekannt wird.
In der Praxis nehmen die Mitglieder des Gläubigerausschusses
ihre Pflichten vielfach zu leicht. Die Mitwirkung des Gläubiger
ausschusses beschränkt sich entgegen der gesetzlichen Regelung nicht
selten auf die Teilnahme an den Sitzungen. Aus Anregung des
deutschen Handelstages haben die einzelstaatlichen Justizverwal
tungen Veranlassung genommen, anzuordnen, daß jedem Ausschuß
mitglied alsbald nach seiner Bestellung eine gedruckte Zusammen
stellung der Rechte und Pflichten des Ausschusses und seiner Mit
glieder vom Gerichtsschreiber des Konkursgerichts zugestellt wird.
Mehr geschieht nicht; eine Belehrung und Einweisung, analog der
Verpflichtung des Vormundes, erfolgt nicht. Die Mitglieder des
Gläubigerausschusses haben um so mehr Anlaß zu treuer Pflicht
erfüllung, als sie bei Verletzung ihrer Verpflichtungen die In
anspruchnahme ihrer persönlichen Haftung zu gewärtigen haben.
i) Dgl. oben S. 39 f.