Full text: Das Konkursverfahren

©laubigetocrjammlung und Gläubigerausschuß. 95 
über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse fordern, die Um 
gangnahme von der Inventaraufnahme durch den Verwalter oder 
von der Zuziehung einer obrigkeitlichen oder Urkundsperson bei 
Gericht beantragen; er hat zur Gewährung des notdürftigen Unter 
halts an den Gemeinschuldner und dessen Familie bis zur Beschluß- 
faffung durch eine Gläubigerversammlung dem Konkursverwalter 
die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern, durch Genehmigung 
oder Verweigerung der Genehmigung an der Verwertung der 
Konkursmasse in den gesetzlich bestimmten Fällen *) mitzuwirken, 
über die Vornahme einer Abschlagsverteilung zu bestimmen, die 
Vornahme der Schlußverteilung zu genehmigen, sich zu einem ein 
gereichten Zwangsvergleichsvorschlage gutachtlich zu äußern, seine 
Zurückweisung zu beantragen und zur Frage der Bestätigung des 
angenommenen Zwangsvergleichs gegenüber dem Gericht vor Fäl 
lung der gerichtlichen Entscheidung Stellung zu nehmen; er kann 
die Verbindung des Zwangsvergleichstermins mit dem allgemeinen 
Prüfungstermine beantragen. Die Rechnung des Konkursver 
walters hat der Ausschuß zu prüfen. 
Die Aufnahme von Protokollen über die Sitzungen des Gläu- 
bigerausschusses ist im Gesetze nicht vorgeschrieben; ihre Not 
wendigkeit und Zweckmäßigkeit leuchtet aber ohne weiteres ein. 
Die Einfügung von Abschriften der Protokolle in die gerichtlichen 
Konkursakten ist,zu widerraten, um zu vermeiden, daß die Stellung 
nahme des Gläubigerausschusses vorzeitig dem interessierten Be 
teiligten durch Akteneinsicht bekannt wird. 
In der Praxis nehmen die Mitglieder des Gläubigerausschusses 
ihre Pflichten vielfach zu leicht. Die Mitwirkung des Gläubiger 
ausschusses beschränkt sich entgegen der gesetzlichen Regelung nicht 
selten auf die Teilnahme an den Sitzungen. Aus Anregung des 
deutschen Handelstages haben die einzelstaatlichen Justizverwal 
tungen Veranlassung genommen, anzuordnen, daß jedem Ausschuß 
mitglied alsbald nach seiner Bestellung eine gedruckte Zusammen 
stellung der Rechte und Pflichten des Ausschusses und seiner Mit 
glieder vom Gerichtsschreiber des Konkursgerichts zugestellt wird. 
Mehr geschieht nicht; eine Belehrung und Einweisung, analog der 
Verpflichtung des Vormundes, erfolgt nicht. Die Mitglieder des 
Gläubigerausschusses haben um so mehr Anlaß zu treuer Pflicht 
erfüllung, als sie bei Verletzung ihrer Verpflichtungen die In 
anspruchnahme ihrer persönlichen Haftung zu gewärtigen haben. 
i) Dgl. oben S. 39 f.
	        
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