©laubigetocrjammlung und Gläubigerausschuß. 95
über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse fordern, die Umgangnahme
von der Inventaraufnahme durch den Verwalter oder
von der Zuziehung einer obrigkeitlichen oder Urkundsperson bei
Gericht beantragen; er hat zur Gewährung des notdürftigen Unterhalts
an den Gemeinschuldner und dessen Familie bis zur Beschlußfaffung
durch eine Gläubigerversammlung dem Konkursverwalter
die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern, durch Genehmigung
oder Verweigerung der Genehmigung an der Verwertung der
Konkursmasse in den gesetzlich bestimmten Fällen *) mitzuwirken,
über die Vornahme einer Abschlagsverteilung zu bestimmen, die
Vornahme der Schlußverteilung zu genehmigen, sich zu einem eingereichten
Zwangsvergleichsvorschlage gutachtlich zu äußern, seine
Zurückweisung zu beantragen und zur Frage der Bestätigung des
angenommenen Zwangsvergleichs gegenüber dem Gericht vor Fällung
der gerichtlichen Entscheidung Stellung zu nehmen; er kann
die Verbindung des Zwangsvergleichstermins mit dem allgemeinen
Prüfungstermine beantragen. Die Rechnung des Konkursverwalters
hat der Ausschuß zu prüfen.
Die Aufnahme von Protokollen über die Sitzungen des Gläubigerausschusses
ist im Gesetze nicht vorgeschrieben; ihre Notwendigkeit
und Zweckmäßigkeit leuchtet aber ohne weiteres ein.
Die Einfügung von Abschriften der Protokolle in die gerichtlichen
Konkursakten ist,zu widerraten, um zu vermeiden, daß die Stellungnahme
des Gläubigerausschusses vorzeitig dem interessierten Beteiligten
durch Akteneinsicht bekannt wird.
In der Praxis nehmen die Mitglieder des Gläubigerausschusses
ihre Pflichten vielfach zu leicht. Die Mitwirkung des Gläubigerausschusses
beschränkt sich entgegen der gesetzlichen Regelung nicht
selten auf die Teilnahme an den Sitzungen. Aus Anregung des
deutschen Handelstages haben die einzelstaatlichen Justizverwaltungen
Veranlassung genommen, anzuordnen, daß jedem Ausschußmitglied
alsbald nach seiner Bestellung eine gedruckte Zusammenstellung
der Rechte und Pflichten des Ausschusses und seiner Mitglieder
vom Gerichtsschreiber des Konkursgerichts zugestellt wird.
Mehr geschieht nicht; eine Belehrung und Einweisung, analog der
Verpflichtung des Vormundes, erfolgt nicht. Die Mitglieder des
Gläubigerausschusses haben um so mehr Anlaß zu treuer Pflichterfüllung,
als sie bei Verletzung ihrer Verpflichtungen die Inanspruchnahme
ihrer persönlichen Haftung zu gewärtigen haben.
i) Dgl. oben S. 39 f.