Full text : Das Konkursverfahren

©laubigetocrjammlung  und  Gläubigerausschuß.  95

über  alle  das  Verfahren  betreffende  Verhältnisse  fordern,  die  Umgangnahme ­
  von  der  Inventaraufnahme  durch  den  Verwalter  oder
von  der  Zuziehung  einer  obrigkeitlichen  oder  Urkundsperson  bei
Gericht  beantragen;  er  hat  zur  Gewährung  des  notdürftigen  Unterhalts ­
  an  den  Gemeinschuldner  und  dessen  Familie  bis  zur  Beschlußfaffung
  durch  eine  Gläubigerversammlung  dem  Konkursverwalter
die  Zustimmung  zu  erteilen  oder  zu  verweigern,  durch  Genehmigung
oder  Verweigerung  der  Genehmigung  an  der  Verwertung  der
Konkursmasse  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  *)  mitzuwirken,
über  die  Vornahme  einer  Abschlagsverteilung  zu  bestimmen,  die
Vornahme  der  Schlußverteilung  zu  genehmigen,  sich  zu  einem  eingereichten ­
  Zwangsvergleichsvorschlage  gutachtlich  zu  äußern,  seine
Zurückweisung  zu  beantragen  und  zur  Frage  der  Bestätigung  des
angenommenen  Zwangsvergleichs  gegenüber  dem  Gericht  vor  Fällung ­
  der  gerichtlichen  Entscheidung  Stellung  zu  nehmen;  er  kann
die  Verbindung  des  Zwangsvergleichstermins  mit  dem  allgemeinen
Prüfungstermine  beantragen.  Die  Rechnung  des  Konkursverwalters ­
  hat  der  Ausschuß  zu  prüfen.
Die  Aufnahme  von  Protokollen  über  die  Sitzungen  des  Gläubigerausschusses
  ist  im  Gesetze  nicht  vorgeschrieben;  ihre  Notwendigkeit ­
  und  Zweckmäßigkeit  leuchtet  aber  ohne  weiteres  ein.
Die  Einfügung  von  Abschriften  der  Protokolle  in  die  gerichtlichen
Konkursakten  ist,zu  widerraten,  um  zu  vermeiden,  daß  die  Stellungnahme ­
  des  Gläubigerausschusses  vorzeitig  dem  interessierten  Beteiligten ­
  durch  Akteneinsicht  bekannt  wird.
In  der  Praxis  nehmen  die  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses
ihre  Pflichten  vielfach  zu  leicht.  Die  Mitwirkung  des  Gläubigerausschusses ­
  beschränkt  sich  entgegen  der  gesetzlichen  Regelung  nicht
selten  auf  die  Teilnahme  an  den  Sitzungen.  Aus  Anregung  des
deutschen  Handelstages  haben  die  einzelstaatlichen  Justizverwaltungen ­
  Veranlassung  genommen,  anzuordnen,  daß  jedem  Ausschußmitglied ­
  alsbald  nach  seiner  Bestellung  eine  gedruckte  Zusammenstellung ­
  der  Rechte  und  Pflichten  des  Ausschusses  und  seiner  Mitglieder ­
  vom  Gerichtsschreiber  des  Konkursgerichts  zugestellt  wird.
Mehr  geschieht  nicht;  eine  Belehrung  und  Einweisung,  analog  der
Verpflichtung  des  Vormundes,  erfolgt  nicht.  Die  Mitglieder  des
Gläubigerausschusses  haben  um  so  mehr  Anlaß  zu  treuer  Pflichterfüllung, ­
  als  sie  bei  Verletzung  ihrer  Verpflichtungen  die  Inanspruchnahme ­
  ihrer  persönlichen  Haftung  zu  gewärtigen  haben.

i)  Dgl.  oben  S.  39  f.
            
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