Full text: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
der Anmeldung drei Zehnteile der durch die Prüfung der Forde 
rung verfallenden Gerichtskosten zum Ansatz. 
Der säumige Gläubiger muß in allen Fällen — selbst bann, 
wenn die nachträgliche Prüfung gelegentlich einer anderen Gläu 
bigerversammlung erfolgt — für die nachträgliche Prüfung eine 
besondere Gebühr an die Gerichtskasse zahlen *). Die Wert 
ansetzung für diese Gebühr erfolgt nach Maßgabe der höhe der 
voraussichtlich auf die Forderung entfallenden Konkursdividende; 
bei einer höhe der letzteren 
bis 20 Jt einschließlich beträgt die Gebühr l.— J(, 
von mehr als 20— 60 Ji einschließlich . 2.40 „ 
„ „ „ 60—120 „ „ . 4.60 „ 
„ „ „ 120-200 „ „ . 7.60 „ 
„ „ „ 200 300 „ „ .11.— „ 
ii ii ii 300 450 „ „ - 15. „ 
ii ii ii 450 650 „ „ . 20.— „ 
für die höheren Werte vgl. 8 8 des Gerichtskostengesetzes. Außer 
dem gelangt ein Pauschsatz von 10 «/o der zum Ansatz gelangenden 
Gebühr, jedoch nicht weniger als 20 Pf. und nicht mehr als 50 ITC., 
aufgerundet auf einen durch 10 Pf. teilbaren Betrag, neben etwa 
erwachsenden besonderen Auslagen zur Erhebung. Mehrere Nach 
zügler, deren Forderungen in demselben Termine geprüft werden, 
haften für die Kosten des Termins nach TCopfteilen, während jeder 
einzelne außerdem die Gebühren und pauschsätze für die nach 
trägliche Prüfung seiner Forderung zu zahlen hat. 
Die Anmeldung hat die Angabe des Betrages und des 
Grundes der Forderung sowie des beanspruchten Vorrechtes zu 
enthalten. Durch die Anmeldung wird die Verjährung unter 
brochen. Die Anmeldung kann schriftlich bei Gericht eingereicht 
ooer zu Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt werden. Bei 
schriftlicher Einreichung empfiehlt sich im Interesse der Arbeits 
erleichterung für die Gerichtsschreiberei und den Konkursver 
walter die Beifügung einer Abschrift, welche dann von der 
Gerichtsschreiberei dem Konkursverwalter hinausgegeben wird. 
Die urkundlichen Beweisstücke oder eine Abschrift derselben (z. 8. 
Wechsel, Buchauszüge, Schuldanerkenntnisse, schriftliche Zahlungs 
versprechen, vollstreckungsbefehle, Urteile, Belege über erwachsene 
vollstreckungskosten) sind beizufügen, d. h. mit der Forderungs 
anmeldung in der Gerichtsschreiberei einzureichen. 
h § 54 Gcrichtskostengesetzcs.
	        
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