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Das Konkursverfahren.
der Anmeldung drei Zehnteile der durch die Prüfung der Forde
rung verfallenden Gerichtskosten zum Ansatz.
Der säumige Gläubiger muß in allen Fällen — selbst bann,
wenn die nachträgliche Prüfung gelegentlich einer anderen Gläu
bigerversammlung erfolgt — für die nachträgliche Prüfung eine
besondere Gebühr an die Gerichtskasse zahlen *). Die Wert
ansetzung für diese Gebühr erfolgt nach Maßgabe der höhe der
voraussichtlich auf die Forderung entfallenden Konkursdividende;
bei einer höhe der letzteren
bis 20 Jt einschließlich beträgt die Gebühr l.— J(,
von mehr als 20— 60 Ji einschließlich . 2.40 „
„ „ „ 60—120 „ „ . 4.60 „
„ „ „ 120-200 „ „ . 7.60 „
„ „ „ 200 300 „ „ .11.— „
ii ii ii 300 450 „ „ - 15. „
ii ii ii 450 650 „ „ . 20.— „
für die höheren Werte vgl. 8 8 des Gerichtskostengesetzes. Außer
dem gelangt ein Pauschsatz von 10 «/o der zum Ansatz gelangenden
Gebühr, jedoch nicht weniger als 20 Pf. und nicht mehr als 50 ITC.,
aufgerundet auf einen durch 10 Pf. teilbaren Betrag, neben etwa
erwachsenden besonderen Auslagen zur Erhebung. Mehrere Nach
zügler, deren Forderungen in demselben Termine geprüft werden,
haften für die Kosten des Termins nach TCopfteilen, während jeder
einzelne außerdem die Gebühren und pauschsätze für die nach
trägliche Prüfung seiner Forderung zu zahlen hat.
Die Anmeldung hat die Angabe des Betrages und des
Grundes der Forderung sowie des beanspruchten Vorrechtes zu
enthalten. Durch die Anmeldung wird die Verjährung unter
brochen. Die Anmeldung kann schriftlich bei Gericht eingereicht
ooer zu Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt werden. Bei
schriftlicher Einreichung empfiehlt sich im Interesse der Arbeits
erleichterung für die Gerichtsschreiberei und den Konkursver
walter die Beifügung einer Abschrift, welche dann von der
Gerichtsschreiberei dem Konkursverwalter hinausgegeben wird.
Die urkundlichen Beweisstücke oder eine Abschrift derselben (z. 8.
Wechsel, Buchauszüge, Schuldanerkenntnisse, schriftliche Zahlungs
versprechen, vollstreckungsbefehle, Urteile, Belege über erwachsene
vollstreckungskosten) sind beizufügen, d. h. mit der Forderungs
anmeldung in der Gerichtsschreiberei einzureichen.
h § 54 Gcrichtskostengesetzcs.