Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren

selbst  erhoben  werden.  Der  Anwesenheit  des  Verwalters  bedarf
es  auch  dann,  wenn,  was  kaum  vorkommen  wird,  gegen  keine
einzige  der  unmittelbar  vor  dem  Termine  vorliegenden  Anmeldungen ­
  die  Erhebung  des  Widerspruchs  veranlaßt  erscheinen  sollte.
Denn  auch  im  Prüfungstermine  selbst  können  Forderungen  zu
Protokoll  angemeldet  werden-  auch  sie  unterliegen  der  sofortigen
Prüfung,  falls  nicht  der  Verwalter  oder  ein  Gläubiger  Widerspruch ­
  erhebt.
Die  Teilnahme  des  Verwalters  am  Prüfungstermine  ist  deshalb ­
  besonders  wichtig,  weil  vor  allem  er  dazu  berufen  ist,  die
Gläubiger-  und  Schuldnerinteressen  bei  Prüfung  und  Feststellung
der  angemeldeten  Konkursforderungen  zu  wahren.  Die  Prüfung
und  Feststellung  entscheiden  über  die  Höhe  der  bei  Verteilung
der  Konkursmasse  zu  berücksichtigenden  Schuldenmasse.  Außer
dem  Konkursverwalter  ist  zwar  auch  jeder  einzelne  Konkursgläubiger ­
  berechtigt,  jede  Forderungsanmeldung,  deren  Berechtigung ­
  er  verneint,  mit  Widerspruch  zu  belegen.  Den  einzelnen
Gläubigern  stehen  aber  nicht  die  gleichen  Informationsquellen
zur  Verfügung  wie  dem  Konkursverwalter-  außerdem  dient  die
Bestreitung  einer  Forderung  und  ihre  Ausweisung  aus  dem  Kreise
der  zu  berücksichtigenden  Konkursforderungen  dem  gemeinsamen
Interesse  der  gesamten  Gläubigerschaft  und  nur  zum  Teile  dem
privaten  Interesse  des  Linzelgläubigers-  zur  Wahrung  des  gemeinsamen ­
  Interesses  der  Gläubigergesamtheit  aber  ist  der  Konkursverwalter ­
  berufen.  Wenn  auch  dem  einzelnen  Gläubiger  das
Widerspruchsrecht  verliehen  ist,  so  wird  er  sich  doch  im  allgemeinen ­
  damit  begnügen,  den  Konkursverwalter  auf  die  ihm
bekannten,  der  Anerkennung  einer  angemeldeten  Forderung  entgegenstehenden ­
  Bedenken  aufmerksam  zu  machen  und  ihn  damit
zur  Bestreitung  der  Forderung  zu  veranlassen-  sein  eigener  Widerspruch ­
  würde  ihn  in  einen  Feststellungsprozeß  mit  dem  Anmelder
verwickeln-  die  Kosten  dieses  Rechtsstreites  fallen,  insoweit  er  unterliegt ­
  oder  insoweit  die  Kosten  vom  Gegner  nicht  beitreibbar  sind,
dem  Linzelgläubiger,  der  im  Prozeßwege  für  den  von  ihm  erhobenen ­
  Widerspruch  einzustehen  hat,  zur  Last,  wiewohl  die  Prozeßführung ­
  im  Falle  des  günstigen  Ausgangs  des  Rechtsstreites
der  Gläubigergesamtheit  zugute  kommt;  ein  Kostenersatz  aus  der
Konkursmasse  findet  nur  insoweit  statt,  als  der  letzteren  ein  Vorteil ­
  durch  den  Feststellungsstreit  erwächst.  Ein  Einzelgläubiger
wird  daher  von  dem  Rechte  der  Widerspruchserhebung  im  allgemeinen ­
  nur  dann  Gebrauch  machen,  wenn  der  Konkursverwalter
            
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