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Das Konkursverfahren
selbst erhoben werden. Der Anwesenheit des Verwalters bedarf
es auch dann, wenn, was kaum vorkommen wird, gegen keine
einzige der unmittelbar vor dem Termine vorliegenden Anmeldungen
die Erhebung des Widerspruchs veranlaßt erscheinen sollte.
Denn auch im Prüfungstermine selbst können Forderungen zu
Protokoll angemeldet werden- auch sie unterliegen der sofortigen
Prüfung, falls nicht der Verwalter oder ein Gläubiger Widerspruch
erhebt.
Die Teilnahme des Verwalters am Prüfungstermine ist deshalb
besonders wichtig, weil vor allem er dazu berufen ist, die
Gläubiger- und Schuldnerinteressen bei Prüfung und Feststellung
der angemeldeten Konkursforderungen zu wahren. Die Prüfung
und Feststellung entscheiden über die Höhe der bei Verteilung
der Konkursmasse zu berücksichtigenden Schuldenmasse. Außer
dem Konkursverwalter ist zwar auch jeder einzelne Konkursgläubiger
berechtigt, jede Forderungsanmeldung, deren Berechtigung
er verneint, mit Widerspruch zu belegen. Den einzelnen
Gläubigern stehen aber nicht die gleichen Informationsquellen
zur Verfügung wie dem Konkursverwalter- außerdem dient die
Bestreitung einer Forderung und ihre Ausweisung aus dem Kreise
der zu berücksichtigenden Konkursforderungen dem gemeinsamen
Interesse der gesamten Gläubigerschaft und nur zum Teile dem
privaten Interesse des Linzelgläubigers- zur Wahrung des gemeinsamen
Interesses der Gläubigergesamtheit aber ist der Konkursverwalter
berufen. Wenn auch dem einzelnen Gläubiger das
Widerspruchsrecht verliehen ist, so wird er sich doch im allgemeinen
damit begnügen, den Konkursverwalter auf die ihm
bekannten, der Anerkennung einer angemeldeten Forderung entgegenstehenden
Bedenken aufmerksam zu machen und ihn damit
zur Bestreitung der Forderung zu veranlassen- sein eigener Widerspruch
würde ihn in einen Feststellungsprozeß mit dem Anmelder
verwickeln- die Kosten dieses Rechtsstreites fallen, insoweit er unterliegt
oder insoweit die Kosten vom Gegner nicht beitreibbar sind,
dem Linzelgläubiger, der im Prozeßwege für den von ihm erhobenen
Widerspruch einzustehen hat, zur Last, wiewohl die Prozeßführung
im Falle des günstigen Ausgangs des Rechtsstreites
der Gläubigergesamtheit zugute kommt; ein Kostenersatz aus der
Konkursmasse findet nur insoweit statt, als der letzteren ein Vorteil
durch den Feststellungsstreit erwächst. Ein Einzelgläubiger
wird daher von dem Rechte der Widerspruchserhebung im allgemeinen
nur dann Gebrauch machen, wenn der Konkursverwalter