Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

der  Anmeldung  drei  Zehnteile  der  durch  die  Prüfung  der  Forderung ­
  verfallenden  Gerichtskosten  zum  Ansatz.
Der  säumige  Gläubiger  muß  in  allen  Fällen  —  selbst  bann,
wenn  die  nachträgliche  Prüfung  gelegentlich  einer  anderen  Gläubigerversammlung ­
  erfolgt  —  für  die  nachträgliche  Prüfung  eine
besondere  Gebühr  an  die  Gerichtskasse  zahlen  *).  Die  Wertansetzung ­
  für  diese  Gebühr  erfolgt  nach  Maßgabe  der  höhe  der
voraussichtlich  auf  die  Forderung  entfallenden  Konkursdividende;
bei  einer  höhe  der  letzteren
bis  20  Jt  einschließlich  beträgt  die  Gebühr  l.—  J(,
von  mehr  als  20—  60  Ji  einschließlich  .  2.40  „
„  „  „  60—120  „  „  .  4.60  „
„  „  „  120-200  „  „  .  7.60  „
„  „  „  200  300  „  „  .11.—  „
ii  ii  ii  300  450  „  „  -  15.  „
ii  ii  ii  450  650  „  „  .  20.—  „
für  die  höheren  Werte  vgl.  8  8  des  Gerichtskostengesetzes.  Außerdem ­
  gelangt  ein  Pauschsatz  von  10  «/o  der  zum  Ansatz  gelangenden
Gebühr,  jedoch  nicht  weniger  als  20  Pf.  und  nicht  mehr  als  50  ITC.,
aufgerundet  auf  einen  durch  10  Pf.  teilbaren  Betrag,  neben  etwa
erwachsenden  besonderen  Auslagen  zur  Erhebung.  Mehrere  Nachzügler, ­
  deren  Forderungen  in  demselben  Termine  geprüft  werden,
haften  für  die  Kosten  des  Termins  nach  TCopfteilen,  während  jeder
einzelne  außerdem  die  Gebühren  und  pauschsätze  für  die  nachträgliche ­
  Prüfung  seiner  Forderung  zu  zahlen  hat.
Die  Anmeldung  hat  die  Angabe  des  Betrages  und  des
Grundes  der  Forderung  sowie  des  beanspruchten  Vorrechtes  zu
enthalten.  Durch  die  Anmeldung  wird  die  Verjährung  unterbrochen. ­
  Die  Anmeldung  kann  schriftlich  bei  Gericht  eingereicht
ooer  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  erklärt  werden.  Bei
schriftlicher  Einreichung  empfiehlt  sich  im  Interesse  der  Arbeitserleichterung ­
  für  die  Gerichtsschreiberei  und  den  Konkursverwalter ­
  die  Beifügung  einer  Abschrift,  welche  dann  von  der
Gerichtsschreiberei  dem  Konkursverwalter  hinausgegeben  wird.
Die  urkundlichen  Beweisstücke  oder  eine  Abschrift  derselben  (z.  8.
Wechsel,  Buchauszüge,  Schuldanerkenntnisse,  schriftliche  Zahlungsversprechen, ­
  vollstreckungsbefehle,  Urteile,  Belege  über  erwachsene
vollstreckungskosten)  sind  beizufügen,  d.  h.  mit  der  Forderungsanmeldung ­
  in  der  Gerichtsschreiberei  einzureichen.

h  §  54  Gcrichtskostengesetzcs.
            
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