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Das Konkursverfahren.
der Anmeldung drei Zehnteile der durch die Prüfung der Forderung
verfallenden Gerichtskosten zum Ansatz.
Der säumige Gläubiger muß in allen Fällen — selbst bann,
wenn die nachträgliche Prüfung gelegentlich einer anderen Gläubigerversammlung
erfolgt — für die nachträgliche Prüfung eine
besondere Gebühr an die Gerichtskasse zahlen *). Die Wertansetzung
für diese Gebühr erfolgt nach Maßgabe der höhe der
voraussichtlich auf die Forderung entfallenden Konkursdividende;
bei einer höhe der letzteren
bis 20 Jt einschließlich beträgt die Gebühr l.— J(,
von mehr als 20— 60 Ji einschließlich . 2.40 „
„ „ „ 60—120 „ „ . 4.60 „
„ „ „ 120-200 „ „ . 7.60 „
„ „ „ 200 300 „ „ .11.— „
ii ii ii 300 450 „ „ - 15. „
ii ii ii 450 650 „ „ . 20.— „
für die höheren Werte vgl. 8 8 des Gerichtskostengesetzes. Außerdem
gelangt ein Pauschsatz von 10 «/o der zum Ansatz gelangenden
Gebühr, jedoch nicht weniger als 20 Pf. und nicht mehr als 50 ITC.,
aufgerundet auf einen durch 10 Pf. teilbaren Betrag, neben etwa
erwachsenden besonderen Auslagen zur Erhebung. Mehrere Nachzügler,
deren Forderungen in demselben Termine geprüft werden,
haften für die Kosten des Termins nach TCopfteilen, während jeder
einzelne außerdem die Gebühren und pauschsätze für die nachträgliche
Prüfung seiner Forderung zu zahlen hat.
Die Anmeldung hat die Angabe des Betrages und des
Grundes der Forderung sowie des beanspruchten Vorrechtes zu
enthalten. Durch die Anmeldung wird die Verjährung unterbrochen.
Die Anmeldung kann schriftlich bei Gericht eingereicht
ooer zu Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt werden. Bei
schriftlicher Einreichung empfiehlt sich im Interesse der Arbeitserleichterung
für die Gerichtsschreiberei und den Konkursverwalter
die Beifügung einer Abschrift, welche dann von der
Gerichtsschreiberei dem Konkursverwalter hinausgegeben wird.
Die urkundlichen Beweisstücke oder eine Abschrift derselben (z. 8.
Wechsel, Buchauszüge, Schuldanerkenntnisse, schriftliche Zahlungsversprechen,
vollstreckungsbefehle, Urteile, Belege über erwachsene
vollstreckungskosten) sind beizufügen, d. h. mit der Forderungsanmeldung
in der Gerichtsschreiberei einzureichen.
h § 54 Gcrichtskostengesetzcs.