Die Prüfung und Feststellung der Rankrursforderungen. 101
seinerseits die Widerspruchserhebung ablehnt, z. B. weil der Waffe
genügend Wittel zur Durchführung des Rechtsstreites nicht zur
Verfügung stehen x ) und wenn andererseits der bestreitende Gläu
biger selbst ein erhebliches Interesse an der RiederKämpfung der
von ihm bestrittenen Forderung hat, z. B. weil durch die Ein
reihung derselben unter die konkurrierenden Konkursforderungen
die ihm selbst zukommende Konkursdividende sehr erheblich ge
schmälert würde.
Der Gläubigerausschutz und seine Mitglieder sind zur Wider
spruchserhebung nicht berechtigt- im Rahmen ihrer Verpflichtung,
den Konkursverwalter zu unterstützen-), haben sie ihm bei Prü
fung der Konkursforderungen an die Hand zu gehen und ihm
gegebenen Falles die Erhebung des Widerspruchs nahe zu legen.
Ruch der Gemeinschuldner hat ein Interesse daran, daß nur
berechtigte Ansprüche aus der Konkursmasse befriedigt werden.
Dieses Interesse wird durch den Konkursverwalter gewahrt- die
Feststellung der Forderungen wirkt aber über den Konkurs hin
aus- jeder einzelne Gläubiger, dessen Forderung im Konkurs an
erkannt und festgestellt wird, kann nach Konkursbeendigung, inso
weit nicht die Forderung durch Zwangsvergleich erlassen wird,
mit Zwangsvollstreckung gegen den Gemeinschuldner vorgehen.
Mit Rücksicht hierauf ist auch dem Gemeinschuldner das Recht ein
geräumt, gegen angemeldete Forderungen Widerspruch zu erheben.
Der Widerspruch des Schuldners hindert jedoch nicht, daß die vom
Verwalter und den Gläubigern nicht bestrittene Forderung bei der
Abstimmung und Wasseverteilung geradeso berücksichtigt wird,
wie wenn der Schuldner der Anmeldung nicht widersprochen hätte.
Will aber der Gläubiger nach Konkursbeendigung auf Grund des
Tabellenauszugs vollstrecken, so muß er vorher die Beseitigung des
Widerspruchs des Schuldners, nötigenfalls im prozetzwege, erwirken.
Während die Anwesenheit des Konkursverwalters im Prü
fungstermine geboten ist, bedarf es der Anwesenheit der Gläubiger
nicht- die Prüfung einer angemeldeten Forderung findet auch dann
statt, wenn der anmeldende Gläubiger im Prüfungstermine aus
bleibt. So können „Gläubigerversammlungen" stattfinden und
finden „Gläubigerversammlungen" statt, ohne daß überhaupt ein
Gläubiger anwesend ist.
B Line Bewilligung des Armenrechts ist unzulässig- eventuell muß
der Verwalter — unter Androhung des Antrags auf Üonlmrseinstellung
„mangels Masse" — von den größeren Gläubigern Vorschüsse erbitten.
2 ) g 88 Kffl.