Die KonbursbccuMgung. 113
des Konkursverfahrens. Line Anfechtung dieses Beschlusses findet
nicht statt.
Die Konkurserledigung durch Zwangsvergleich wird unten
5. 114 ff. behandelt.
Der Konkursverzicht ist wie folgt geregelt: Auf Antrag
des Gemeinschuldners ist das Konkursverfahren schon vor dem
Ablauf der Anmeldefrist einzustellen, wenn außer den Gläu
bigern, deren Zustimmung der Gemeinschuldner beibringt,
andere Gläubiger nicht bekannt sind. Nach dem Ablauf der
Anmeldefrist bedarf es der Zustimmung aller Konkurs
gläubiger, welche Forderungen angemeldet haben, von dem
Erfordernisse der Zustimmung kann bei solchen Gläubigern ab
gesehen werden, deren Forderungen angemeldet, aber nicht fest
gestellt sind,- bezüglich dieser kann das Gericht sich mit Sicher
stellung entsprechender Beträge begnügen oder auch hiervon nach
Lage des Falles absehen. Der Antrag des Gemeinschuldners auf
Einstellung des Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen,- die
zustimmenden Erklärungen werden auf der Gerichtsschreiberei
zur Einsicht der Konkursgläubiger niedergelegt. Jeder Konkurs
gläubiger ist berechtigt, binnen einer mit der öffentlichen Bekannt
machung beginnenden Frist von einer Woche Widerspruch gegen
den Linstellungsantrag zu erheben. Vas Konkursgericht beschließt
über die Einstellung nach Anhörung des Gemeinschuldners und des
Verwalters und im Falle eines Widerspruchs nach Anhörung des
widersprechenden Gläubigers.
Vas Gericht kann die Einstellung des Konkursverfahrens weiter
dann verfügen, wenn eine den Kosten des Verfahrens
entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden ist,- die
Einstellung unterbleibt, wenn ein zur Deckung der Gerichtskosten
sowie der Kosten für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung
der Klasse ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird, vor der
Einstellung muß in diesem Falle eine Gläubigerversammlung
gehört werden, schon um den einzelnen Gläubigern Gelegenheit
zu geben, wegen Erläge eines entsprechenden Kostenvorschusses mit
einander zu verhandeln.
Die Konkursbeendigung ist in allen Fällen sowohl in dem für
amtliche Bekanntmachungen des Konkursgerichts bestimmten Blatt
als auch im Keichsanzeiger öffentlich bekannt zu machen. Die zur
Führung des Handelsregisters, Genossenschaftsregisters und ähn
licher Kegister berufenen Behörden sowie die Dienstbehörde des
Gemeinschuldners werden durch den Gerichtsschreiber von der Kon-