Full text: Das Konkursverfahren

Die KonbursbccuMgung. 113 
des Konkursverfahrens. Line Anfechtung dieses Beschlusses findet 
nicht statt. 
Die Konkurserledigung durch Zwangsvergleich wird unten 
5. 114 ff. behandelt. 
Der Konkursverzicht ist wie folgt geregelt: Auf Antrag 
des Gemeinschuldners ist das Konkursverfahren schon vor dem 
Ablauf der Anmeldefrist einzustellen, wenn außer den Gläu 
bigern, deren Zustimmung der Gemeinschuldner beibringt, 
andere Gläubiger nicht bekannt sind. Nach dem Ablauf der 
Anmeldefrist bedarf es der Zustimmung aller Konkurs 
gläubiger, welche Forderungen angemeldet haben, von dem 
Erfordernisse der Zustimmung kann bei solchen Gläubigern ab 
gesehen werden, deren Forderungen angemeldet, aber nicht fest 
gestellt sind,- bezüglich dieser kann das Gericht sich mit Sicher 
stellung entsprechender Beträge begnügen oder auch hiervon nach 
Lage des Falles absehen. Der Antrag des Gemeinschuldners auf 
Einstellung des Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen,- die 
zustimmenden Erklärungen werden auf der Gerichtsschreiberei 
zur Einsicht der Konkursgläubiger niedergelegt. Jeder Konkurs 
gläubiger ist berechtigt, binnen einer mit der öffentlichen Bekannt 
machung beginnenden Frist von einer Woche Widerspruch gegen 
den Linstellungsantrag zu erheben. Vas Konkursgericht beschließt 
über die Einstellung nach Anhörung des Gemeinschuldners und des 
Verwalters und im Falle eines Widerspruchs nach Anhörung des 
widersprechenden Gläubigers. 
Vas Gericht kann die Einstellung des Konkursverfahrens weiter 
dann verfügen, wenn eine den Kosten des Verfahrens 
entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden ist,- die 
Einstellung unterbleibt, wenn ein zur Deckung der Gerichtskosten 
sowie der Kosten für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung 
der Klasse ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird, vor der 
Einstellung muß in diesem Falle eine Gläubigerversammlung 
gehört werden, schon um den einzelnen Gläubigern Gelegenheit 
zu geben, wegen Erläge eines entsprechenden Kostenvorschusses mit 
einander zu verhandeln. 
Die Konkursbeendigung ist in allen Fällen sowohl in dem für 
amtliche Bekanntmachungen des Konkursgerichts bestimmten Blatt 
als auch im Keichsanzeiger öffentlich bekannt zu machen. Die zur 
Führung des Handelsregisters, Genossenschaftsregisters und ähn 
licher Kegister berufenen Behörden sowie die Dienstbehörde des 
Gemeinschuldners werden durch den Gerichtsschreiber von der Kon-
	        
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