Full text : Das Konkursverfahren

Die  KonbursbccuMgung.  113

des  Konkursverfahrens.  Line  Anfechtung  dieses  Beschlusses  findet
nicht  statt.
Die  Konkurserledigung  durch  Zwangsvergleich  wird  unten
5.  114  ff.  behandelt.
Der  Konkursverzicht  ist  wie  folgt  geregelt:  Auf  Antrag
des  Gemeinschuldners  ist  das  Konkursverfahren  schon  vor  dem
Ablauf  der  Anmeldefrist  einzustellen,  wenn  außer  den  Gläubigern, ­
  deren  Zustimmung  der  Gemeinschuldner  beibringt,
andere  Gläubiger  nicht  bekannt  sind.  Nach  dem  Ablauf  der
Anmeldefrist  bedarf  es  der  Zustimmung  aller  Konkursgläubiger, ­
  welche  Forderungen  angemeldet  haben,  von  dem
Erfordernisse  der  Zustimmung  kann  bei  solchen  Gläubigern  abgesehen ­
  werden,  deren  Forderungen  angemeldet,  aber  nicht  festgestellt ­
  sind,-  bezüglich  dieser  kann  das  Gericht  sich  mit  Sicherstellung ­
  entsprechender  Beträge  begnügen  oder  auch  hiervon  nach
Lage  des  Falles  absehen.  Der  Antrag  des  Gemeinschuldners  auf
Einstellung  des  Verfahrens  ist  öffentlich  bekanntzumachen,-  die
zustimmenden  Erklärungen  werden  auf  der  Gerichtsschreiberei
zur  Einsicht  der  Konkursgläubiger  niedergelegt.  Jeder  Konkursgläubiger ­
  ist  berechtigt,  binnen  einer  mit  der  öffentlichen  Bekanntmachung ­
  beginnenden  Frist  von  einer  Woche  Widerspruch  gegen
den  Linstellungsantrag  zu  erheben.  Vas  Konkursgericht  beschließt
über  die  Einstellung  nach  Anhörung  des  Gemeinschuldners  und  des
Verwalters  und  im  Falle  eines  Widerspruchs  nach  Anhörung  des
widersprechenden  Gläubigers.
Vas  Gericht  kann  die  Einstellung  des  Konkursverfahrens  weiter
dann  verfügen,  wenn  eine  den  Kosten  des  Verfahrens
entsprechende  Konkursmasse  nicht  vorhanden  ist,-  die
Einstellung  unterbleibt,  wenn  ein  zur  Deckung  der  Gerichtskosten
sowie  der  Kosten  für  die  Verwaltung,  Verwertung  und  Verteilung
der  Klasse  ausreichender  Geldbetrag  vorgeschossen  wird,  vor  der
Einstellung  muß  in  diesem  Falle  eine  Gläubigerversammlung
gehört  werden,  schon  um  den  einzelnen  Gläubigern  Gelegenheit
zu  geben,  wegen  Erläge  eines  entsprechenden  Kostenvorschusses  miteinander ­
  zu  verhandeln.
Die  Konkursbeendigung  ist  in  allen  Fällen  sowohl  in  dem  für
amtliche  Bekanntmachungen  des  Konkursgerichts  bestimmten  Blatt
als  auch  im  Keichsanzeiger  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die  zur
Führung  des  Handelsregisters,  Genossenschaftsregisters  und  ähnlicher ­
  Kegister  berufenen  Behörden  sowie  die  Dienstbehörde  des
Gemeinschuldners  werden  durch  den  Gerichtsschreiber  von  der  Kon-
            
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