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Das Konkursverfahren.
h Liehe oben S. 112 Hußnote 2-
Kursbeendigung verständigt. Vas Grundbuchamt wird durch den
Konkursrichter benachrichtigt und trägt die Beendigung im Grundbuch
ein, falls der Schuldner Grundbesitz hat.
Mit Beendigung des Konkurses erhält der Gemeinschuldner
— auch im Halle des Zwangsvergleichs, insoweit der Zwangsvergleich
nicht ein anderes bestimmt — das Recht zurück, über die
Konkursmasse frei zu verfügen. Die nichtbefriedigten Konkursgläubiger
können nun ihre Horderungen, insoweit sie weder getilgt
noch durch Zwangsvergleich erlassen oder gestundet sind, unbeschränkt
gegen den Schuldner geltend machen und sich hierbei
eines ihnen auf ihren Antrag von der Gerichtsschreiberei des Konkursgerichts
zu erteilenden vollstreckbaren Auszugs aus der Konkurslabelle
als Vollstreckungstitels bedienen.
§ 19. Der Zwangsvergleich.
Das Bestreben des Schuldners, seinen Konkurs vor Verwertung
und Ausschüttung der Masse zur Aufhebung zu bringen, ist dann
von Erfolg gekrönt, wenn es ihm gelingt, die Zustimmung der
Gläubiger zur vorzeitigen Konkursbeendigung beizubringen. Dies
hat aber regelmäßig zur Voraussetzung, daß sämtliche Gläubiger
aus konkursfreiem vermögen oder von dritter Seite befriedigt
werden, oder daß vom Gemeinschuldner eine Vereinbarung mit den
sämtlichen Gläubigern über die Art und Zeit ihrer Befriedigung
erzielt wird- ohne ihre Befriedigung oder eine solche Vereinbarung
werden die Gläubiger ihre Zustimmung zur Konkurseinstellung in
der Regel nicht geben. Der Weg des „Konkursverzichts" ist nur
in den Ausnahmefällen gangbar, wenn genügend Mittel zur Befriedigung
der Gläubiger aus konkursfreiem vermögen, z. B. einer
während des Konkurses vom Schuldner gemachten Erbschaft, zur
Verfügung stehen oder von dritter Seite zur Verfügung gestellt
werden, oder wenn nur eine kleine Zahl von Gläubigern beteiligt
ist. hieraus erklärt sich das seltene Vorkommen dieser Art der
Konkurserledigung x ).
Bei größerer Zahl der Konkursgläubiger ist es für den Gemeinschuldner
schwer, die erforderliche Einigung mit den sämtlichen
Gläubigern zustande zu bringen. Die in vielen Hüllen sehr zweckmäßige
vorzeitige Beendigung kann schon durch einzelne Konkursgläubiger,
deren Horderungen vielleicht von ganz geringer höhe