Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

h  Liehe  oben  S.  112  Hußnote  2-

Kursbeendigung  verständigt.  Vas  Grundbuchamt  wird  durch  den
Konkursrichter  benachrichtigt  und  trägt  die  Beendigung  im  Grundbuch ­
  ein,  falls  der  Schuldner  Grundbesitz  hat.
Mit  Beendigung  des  Konkurses  erhält  der  Gemeinschuldner
—  auch  im  Halle  des  Zwangsvergleichs,  insoweit  der  Zwangsvergleich ­
  nicht  ein  anderes  bestimmt  —  das  Recht  zurück,  über  die
Konkursmasse  frei  zu  verfügen.  Die  nichtbefriedigten  Konkursgläubiger ­
  können  nun  ihre  Horderungen,  insoweit  sie  weder  getilgt
noch  durch  Zwangsvergleich  erlassen  oder  gestundet  sind,  unbeschränkt ­
  gegen  den  Schuldner  geltend  machen  und  sich  hierbei
eines  ihnen  auf  ihren  Antrag  von  der  Gerichtsschreiberei  des  Konkursgerichts ­
  zu  erteilenden  vollstreckbaren  Auszugs  aus  der  Konkurslabelle ­
  als  Vollstreckungstitels  bedienen.
§  19.  Der  Zwangsvergleich.
Das  Bestreben  des  Schuldners,  seinen  Konkurs  vor  Verwertung
und  Ausschüttung  der  Masse  zur  Aufhebung  zu  bringen,  ist  dann
von  Erfolg  gekrönt,  wenn  es  ihm  gelingt,  die  Zustimmung  der
Gläubiger  zur  vorzeitigen  Konkursbeendigung  beizubringen.  Dies
hat  aber  regelmäßig  zur  Voraussetzung,  daß  sämtliche  Gläubiger
aus  konkursfreiem  vermögen  oder  von  dritter  Seite  befriedigt
werden,  oder  daß  vom  Gemeinschuldner  eine  Vereinbarung  mit  den
sämtlichen  Gläubigern  über  die  Art  und  Zeit  ihrer  Befriedigung
erzielt  wird-  ohne  ihre  Befriedigung  oder  eine  solche  Vereinbarung
werden  die  Gläubiger  ihre  Zustimmung  zur  Konkurseinstellung  in
der  Regel  nicht  geben.  Der  Weg  des  „Konkursverzichts"  ist  nur
in  den  Ausnahmefällen  gangbar,  wenn  genügend  Mittel  zur  Befriedigung ­
  der  Gläubiger  aus  konkursfreiem  vermögen,  z.  B.  einer
während  des  Konkurses  vom  Schuldner  gemachten  Erbschaft,  zur
Verfügung  stehen  oder  von  dritter  Seite  zur  Verfügung  gestellt
werden,  oder  wenn  nur  eine  kleine  Zahl  von  Gläubigern  beteiligt
ist.  hieraus  erklärt  sich  das  seltene  Vorkommen  dieser  Art  der
Konkurserledigung  x ).
Bei  größerer  Zahl  der  Konkursgläubiger  ist  es  für  den  Gemeinschuldner ­
  schwer,  die  erforderliche  Einigung  mit  den  sämtlichen
Gläubigern  zustande  zu  bringen.  Die  in  vielen  Hüllen  sehr  zweckmäßige ­
  vorzeitige  Beendigung  kann  schon  durch  einzelne  Konkursgläubiger, ­
  deren  Horderungen  vielleicht  von  ganz  geringer  höhe
            
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