Anhang.
§ 21. Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft, der
Kommanditgesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf
Aktien, des Geschäftsinhabers bei der stillen Gesellschaft.
I. Die offene Handelsgesellschaft^ ist die Gesellschafts
form, in welcher mehrere Personen unter einer gemeinschaftlichen
Firma ein Handelsgewerbe betreiben, ohne daß die Haftung auch
nur eines Gesellschafters den Gesellschaftsgläubigern gegenüber
beschränkt ist.
Die offene Handelsgesellschaft gelangt durch die Tatsache des
gemeinschaftlichen Betriebes eines Handelsgewerbes unter einer
gemeinschaftlichen Firma und nicht erst durch die Eintragung
ins Handelsregister zur Entstehung. Die Eintragung ist nur dann
Voraussetzung für die Entstehung der offenen Handelsgesellschaft,
wenn diese nicht ein Handelsgewerbe im Sinne des 8 l des
Handelsgesetzbuches, sondern ein gewerbliches Unternehmen, das
nach klrt und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerich
teten Geschäftsbetrieb erfordert, zum Gegenstand hat.
Der Zweck der offenen Handelsgesellschaft führt zur Bildung
eines eigenen Gesellschaftsvermögens- der Stand des Gesellschafts
vermögens wird am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres durch
Aufmachung der Bilanz ermittelt. Die Gesellschafter haften für
die Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht nur mit dem Gesellschafts
vermögen, sondern auch persönlich und unbeschränkt mit ihrem
privatvermögen. Line Vereinbarung der Gesellschafter zu dem
Zwecke, die Haftung eines oder mehrerer Gesellschafter auf die
Gesellschaftseinlage oder einen Teil des Privatvermögens zu be
schränken, ist den Gesellschaftsgläubigern gegenüber rechtsunwirk
sam- zum wesen der offenen Handelsgesellschaft gehört eben
die unbeschränkte und unbeschränkbare Haftung der sämtlichen
Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, eine Haf
tung, die auch nicht lediglich subsidiär neben jene der Gesellschaft
tritt. Den Gesellschaftsgläubigern ist vielmehr freigestellt, gleich-
') §§ 105 ff. HGB.. 209 ff. Ko.