Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft.
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zeitig neben oder nacheinander einzelne oder sämtliche Gesellschafter
mit ihrem privatvermögen und die Gesellschaft mit
ihrem Gesellschaftsvermögen zum Zwecke der Erfüllung der Gesellschaftsverbindlichkeiten
in Anspruch zu nehmen. Interne Vereinbarungen
der Gesellschafter sind den Gläubigern gegenüber
ohne jeden Belang,- ein Gesellschafter kann beispielsweise nicht
einwenden, daß er für seine Person seine Einlageverbindlichkeit
längst voll erfüllt habe, während ein anderer oder andere Gesellschafter
mit der Erfüllung der Einlageverbindlichkeit im Rückstände
sind oder ihm gegenüber die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger
übernommen haben. Die Gesellschafter können den
Forderungen der Gesellschaftsgläubiger auch nicht durch ihren
Austritt aus der Gesellschaft ausweichen,- der Anspruch gegen sie
verjährt erst fünf Jahre nach der Eintragung ihres Austritts in
das Handelsregister,- verjährt der Anspruch gegen die Gesellschaft
in kürzerer Frist, so tritt diese an die Stelle der Fünfjahresfrist.
Aus der Absonderung des Gesellschaftsvermögens von dem privatvermögen
der Gesellschafter ergibt sich die Rechtfertigung für
die Zulassung eines eigenen Konkurses über das Gesellschaftsvermögen.
Zu einem solchen Konkurse kann es
auch noch dann kommen, wenn sich die Gesellschaft bereits im
Stande der Liquidation befindet. Erst dann entfällt die Konkursmöglichkeit,
wenn die Verteilung des Gesellschaftsvermögens
bereits vollzogen ist und auch durch Anfechtung von Rechtshandlungen
eine Konkursmasse nicht mehr zurückgewonnen werden
kann.
Voraussetzung für die Konkurseröffnung ist, wie beim Einzelschuldner,
dieZahlungsunfähigkeitderGesellschaft. Sie
ist gegeben, wenn die Gesellschaft derart Mangel an Zahlungsmitteln
leidet, daß ihr dadurch die Möglichkeit genommen ist, ihre
sofort zu erfüllenden Verbindlichkeiten noch im wesentlichen zu
berichtigen. Die Überschuldung der Gesellschaft ist kein Konkursgrund.
Die Zahlungsunfähigkeit der einzelnen Gesellschafter, ja
selbst die Eröffnung des Konkurses über das privatvermögen
der einzelnen Gesellschafter berechtigt nicht zur Konkurseröffnung.
Durch die Eröffnung des Konkurses über das vermögen der
einzelnen Gesellschafter wird die offene Handelsgesellschaft aufgelöst,
vorbehaltlich einer gesellschaftsvertragsmäßigen Befugnis zur Fortsetzung
der Gesellschaft ohne den in Konkurs geratenen Gesellschafter.
Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft ist aber
keineswegs notwendige Folge des Gesellschafterkonkurses.