Full text : Das Konkursverfahren

Der  Konkurs  der  offenen  Handelsgesellschaft.

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zeitig  neben  oder  nacheinander  einzelne  oder  sämtliche  Gesellschafter ­
  mit  ihrem  privatvermögen  und  die  Gesellschaft  mit
ihrem  Gesellschaftsvermögen  zum  Zwecke  der  Erfüllung  der  Gesellschaftsverbindlichkeiten ­
  in  Anspruch  zu  nehmen.  Interne  Vereinbarungen ­
  der  Gesellschafter  sind  den  Gläubigern  gegenüber
ohne  jeden  Belang,-  ein  Gesellschafter  kann  beispielsweise  nicht
einwenden,  daß  er  für  seine  Person  seine  Einlageverbindlichkeit
längst  voll  erfüllt  habe,  während  ein  anderer  oder  andere  Gesellschafter ­
  mit  der  Erfüllung  der  Einlageverbindlichkeit  im  Rückstände ­
  sind  oder  ihm  gegenüber  die  Befriedigung  der  Gesellschaftsgläubiger ­
  übernommen  haben.  Die  Gesellschafter  können  den
Forderungen  der  Gesellschaftsgläubiger  auch  nicht  durch  ihren
Austritt  aus  der  Gesellschaft  ausweichen,-  der  Anspruch  gegen  sie
verjährt  erst  fünf  Jahre  nach  der  Eintragung  ihres  Austritts  in
das  Handelsregister,-  verjährt  der  Anspruch  gegen  die  Gesellschaft
in  kürzerer  Frist,  so  tritt  diese  an  die  Stelle  der  Fünfjahresfrist.
Aus  der  Absonderung  des  Gesellschaftsvermögens  von  dem  privatvermögen ­
  der  Gesellschafter  ergibt  sich  die  Rechtfertigung  für
die  Zulassung  eines  eigenen  Konkurses  über  das  Gesellschaftsvermögen. ­
  Zu  einem  solchen  Konkurse  kann  es
auch  noch  dann  kommen,  wenn  sich  die  Gesellschaft  bereits  im
Stande  der  Liquidation  befindet.  Erst  dann  entfällt  die  Konkursmöglichkeit, ­
  wenn  die  Verteilung  des  Gesellschaftsvermögens
bereits  vollzogen  ist  und  auch  durch  Anfechtung  von  Rechtshandlungen ­
  eine  Konkursmasse  nicht  mehr  zurückgewonnen  werden
kann.
Voraussetzung  für  die  Konkurseröffnung  ist,  wie  beim  Einzelschuldner,
  dieZahlungsunfähigkeitderGesellschaft.  Sie
ist  gegeben,  wenn  die  Gesellschaft  derart  Mangel  an  Zahlungsmitteln ­
  leidet,  daß  ihr  dadurch  die  Möglichkeit  genommen  ist,  ihre
sofort  zu  erfüllenden  Verbindlichkeiten  noch  im  wesentlichen  zu
berichtigen.  Die  Überschuldung  der  Gesellschaft  ist  kein  Konkursgrund.
  Die  Zahlungsunfähigkeit  der  einzelnen  Gesellschafter,  ja
selbst  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  privatvermögen
der  einzelnen  Gesellschafter  berechtigt  nicht  zur  Konkurseröffnung.
Durch  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  vermögen  der
einzelnen  Gesellschafter  wird  die  offene  Handelsgesellschaft  aufgelöst,
vorbehaltlich  einer  gesellschaftsvertragsmäßigen  Befugnis  zur  Fortsetzung ­
  der  Gesellschaft  ohne  den  in  Konkurs  geratenen  Gesellschafter. ­
  Der  Konkurs  der  offenen  Handelsgesellschaft  ist  aber
keineswegs  notwendige  Folge  des  Gesellschafterkonkurses.
            
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