Full text : Das Konkursverfahren

Anhang.
§  21.  Der  Konkurs  der  offenen  Handelsgesellschaft,  der
Kommanditgesellschaft,  der  Kommanditgesellschaft  auf
Aktien,  des  Geschäftsinhabers  bei  der  stillen  Gesellschaft.
I.  Die  offene  Handelsgesellschaft^  ist  die  Gesellschaftsform, ­
  in  welcher  mehrere  Personen  unter  einer  gemeinschaftlichen
Firma  ein  Handelsgewerbe  betreiben,  ohne  daß  die  Haftung  auch
nur  eines  Gesellschafters  den  Gesellschaftsgläubigern  gegenüber
beschränkt  ist.
Die  offene  Handelsgesellschaft  gelangt  durch  die  Tatsache  des
gemeinschaftlichen  Betriebes  eines  Handelsgewerbes  unter  einer
gemeinschaftlichen  Firma  und  nicht  erst  durch  die  Eintragung
ins  Handelsregister  zur  Entstehung.  Die  Eintragung  ist  nur  dann
Voraussetzung  für  die  Entstehung  der  offenen  Handelsgesellschaft,
wenn  diese  nicht  ein  Handelsgewerbe  im  Sinne  des  8  l  des
Handelsgesetzbuches,  sondern  ein  gewerbliches  Unternehmen,  das
nach  klrt  und  Umfang  einen  in  kaufmännischer  Weise  eingerichteten ­
  Geschäftsbetrieb  erfordert,  zum  Gegenstand  hat.
Der  Zweck  der  offenen  Handelsgesellschaft  führt  zur  Bildung
eines  eigenen  Gesellschaftsvermögens-  der  Stand  des  Gesellschaftsvermögens ­
  wird  am  Schlüsse  eines  jeden  Geschäftsjahres  durch
Aufmachung  der  Bilanz  ermittelt.  Die  Gesellschafter  haften  für
die  Gesellschaftsverbindlichkeiten  nicht  nur  mit  dem  Gesellschaftsvermögen, ­
  sondern  auch  persönlich  und  unbeschränkt  mit  ihrem
privatvermögen.  Line  Vereinbarung  der  Gesellschafter  zu  dem
Zwecke,  die  Haftung  eines  oder  mehrerer  Gesellschafter  auf  die
Gesellschaftseinlage  oder  einen  Teil  des  Privatvermögens  zu  beschränken, ­
  ist  den  Gesellschaftsgläubigern  gegenüber  rechtsunwirksam- ­
  zum  wesen  der  offenen  Handelsgesellschaft  gehört  eben
die  unbeschränkte  und  unbeschränkbare  Haftung  der  sämtlichen
Gesellschafter  gegenüber  den  Gesellschaftsgläubigern,  eine  Haftung, ­
  die  auch  nicht  lediglich  subsidiär  neben  jene  der  Gesellschaft
tritt.  Den  Gesellschaftsgläubigern  ist  vielmehr  freigestellt,  gleich-')

  §§  105  ff.  HGB..  209  ff.  Ko.
            
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