Full text: Das Konkursverfahren

Das Konkursverfahren 
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das geltende Recht den Abschluß von Ronkursabwendungsvergleichen 
fpräventivakkorden) begünstigt. Wiewohl es in §11 des Ge 
setzes vom 4. Dezember 1899, betreffend die gemeinsamen Rechte 
der Besitzer von Schuldverschreibungen, die Möglichkeit gibt. 
Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger durch einen qualifizierten 
Mehrheitsbeschluß der Versammlung der Schuldverschreibungs 
gläubiger aufzugeben oder zu beschränken (Zinsfußermäßigung, 
Stundung), um die Zahlungseinstellung oder den Konkurs des 
Schuldners abzuwenden, soll der herrschenden Ansicht zufolge die 
Antragspflicht selbst im Falle der Einberufung einer solchen Ver 
sammlung der Schuldverschreibungsgläubiger nicht zeffieren. Dies 
leuchtet nicht ein und ist mit dem Zweck des § 11 a. a. (D. nicht 
verträglich. Ebensowenig kann der herrschenden Auffassung dahin 
beigepflichtet werden, daß die Antragspflicht selbst dann bestehe, 
wenn das Gesellschaftsvermögen offenkundig zur Deckung der 
Rosten eines Konkursverfahrens nicht ausreicht. Im letzteren 
Falle soll die Auferlegung der Pflicht zur Stellung des Konkurs 
antrages den Zweck haben, dem zuständigen Konkursrichter seiner 
seits die Konstatierung zu überlassen, daß die Masse zur Kosten 
deckung nicht ausreicht und deshalb der Konkursantrag mangels 
Masse zurückgewiesen werden muß. welchen Zweck aber hat 
das, wenn ein solches Ergebnis von vornherein feststeht? Zu 
zugeben ist, daß die Statuierung der Pflicht zur Beantragung des 
Konkurses aber selbst dann in manchen Fällen zur Kritik Anlaß 
gibt, wenn man die Antragspflicht in den beiden erwähnten Fällen 
für nicht gegeben erachtet. Die Auferlegung der Antragspflicht 
im geltenden Rechte ist in der Tat nichts anderes, als eine Zu 
mutung an die Gesellschaftsorgane, in allen Fällen, in denen eine 
Sanierung möglich oder sogar wahrscheinlich ist, entweder ohne 
Rücksicht auf das wirkliche Interesse der Gläubiger und der 
Aktionäre den ihnen gesetzlich obliegenden Konkursantrag zu 
stellen oder aber das Risiko einer zivilrechtlichen Inanspruch 
nahme und einer strafrechtlichen Verfolgung auf sich zu nehmen; 
die nichtrechtzeitige Konkursbeantragung seitens der Vorstands 
mitglieder und Liquidatoren der Aktiengesellschaft ist mit Ge 
fängnisstrafe bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe 
bis zu 5000 Mark bedroht. Bei Zubilligung mildernder Umstände 
wird ausschließlich auf Geldstrafe erkannt. 
Bei der Versicherungsaktiengesellschaft ist ein Weg gefunden, 
diese Schwierigkeit zu umgehen; bei ihr ist ebenso wie beim Ver 
sicherungsverein auf Gegenseitigkeit dem Schuldner und den Gläu
	        
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